{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140121B4STR418.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-01-14","aktenzeichen":"4 StR 418/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 418/20\n\nvom\n14. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:140121B4STR418.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 14. Januar 2021 gemäß § 206a\nAbs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hagen vom 31. März 2020 wird\n\na) das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte\nin den Tatkomplexen II.5 bis II.7 der Urteilsgründe\n(Taten 8 bis 19) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\nLast;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 25 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit\nmit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 17 Fällen\nin Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch\nvon Kindern, davon in acht Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie wegen sexuellen\nMissbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist;\n\nbb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen in 37 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit sexuellen\nMissbrauch von Kindern und in 23 Fällen in Tateinheit mit schweren sexuellen\nMissbrauch von Kindern, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie in weiteren 4 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung“ und wegen sexuellen\nMissbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts ohne Erfolg. Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des\n§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO bemerkt der Senat, dass das Urteil auf dem geltend\ngemachten Verfahrensverstoß nicht beruht. Soweit die Revision unter Berufung\nauf den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. August\n2012 – 5 StR 251/12 (BGHSt 57, 306, 309) die Ansicht vertritt, ein Beruhen des\nUrteils auf der fehlerhaft unterbliebenen Verbescheidung des Widerspruchs ge-\n\ngen die Einführung von Urkunden (DNA-Gutachten) im Wege des Selbstleseverfahrens könne regelmäßig und auch hier nicht ausgeschlossen werden, hat der\n5. Strafsenat diese Rechtsauffassung aufgegeben und ausgesprochen, dass das\nUrteil auf einem bloßen Verstoß gegen die Bescheidungspflicht nach § 249\nAbs. 2 Satz 2 StPO regelmäßig nicht beruht (vgl. BGH, Beschluss vom\n11. November 2020 – 5 StR 197/20, NJW 2021, 479). Die Frage, ob ein Urteil auf\neinem Verstoß gegen § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), ist\nallein daran zu bemessen, ob bei einer Einführung der Urkunde durch Verlesung\ngemäß § 249 Abs. 1 StPO eine abweichende Entscheidung denkbar wäre. Dies\nist vorliegend aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nzweifelsfrei auszuschließen. Dass die Anordnung des Selbstleseverfahrens\nselbst gegen das Verfahrensrecht verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020, aaO, Rn. 18), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n3 2. Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Tatkomplexen II.5\nbis II.7 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in\n12 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in weiteren sechs Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer\nAnklageerhebung und demzufolge auch an der eines Eröffnungsbeschlusses.\nDas Urteil ist daher insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1,\n§ 206a Abs. 1 StPO einzustellen.\n\n4 a) Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten nach teilweiser Verfahrensbeschränkung gemäß §§ 154, 154a StPO mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt, seine beiden Töchter N. (geboren am 11. Februar 2004) und C. (geboren am 4. September 2005) im\nZeitraum vom 15. Juli 2012 bis zum 15. Oktober 2013 in seiner Wohnung in\nS. und im Zeitraum vom 15. Oktober 2013 bis zum 8. August 2019 in\n\nseiner Wohnung in H. in mindestens 63 Fällen auf unterschiedliche Weise\nsexuell missbraucht und – soweit hier von Bedeutung – die folgenden Taten zum\nNachteil seiner Töchter begangen zu haben:\n\n5 aa) An jeweils drei im Einzelnen nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum vom 15. Juli 2012 bis zum 15. Oktober 2013 manipulierte der Angeklagte\nin seiner Wohnung in S. an der entblößten Scheide beider Mädchen\n(Fälle Ziffer 7 bis 9 der Anklage); in drei weiteren Fällen versuchte er, beiden\nTöchtern einen oder zwei Finger in die Scheide einzuführen (Fälle Ziffer 10 bis 12\nder Anklage).\n\n6 bb) Ihm wurde weiter zur Last gelegt, zu einem nicht näher bestimmbaren\nZeitpunkt nach dem am 15. Oktober 2013 erfolgten Umzug nach H. einen\nVibrator an die entblößte Scheide von N. und an drei weiteren Tagen in diesem\nZeitraum einen Vibrator an die entblößte Scheide seiner Tochter C. geführt\nzu haben (Fälle Ziffer 16 bis 21 der Anklage).\n\n7 b) Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellungen getroffen:\n\n8 aa) An drei im Einzelnen nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum\nvom 15. Oktober 2013 bis zum Mai 2017 manipulierte der Angeklagte in seiner\nWohnung in H. mit einer Hand an der entblößten Scheide seiner Tochter\nN. (Taten II.5 der Urteilsgründe); in drei weiteren Fällen manipulierte er in diesem Zeitraum in seiner Wohnung in H. an der entblößten Scheide seiner\nTochter C. , wobei er zum Teil einen oder zwei Finger in einem neben dem\nBett abgestellten Wasserglas befeuchtete (Taten II.6 der Urteilsgründe).\n\n9 bb) Nach dem Erwerb verschieden geformter Vibratoren führte der Angeklagte einen der Vibratoren in mindestens drei Fällen teilweise in die Scheide\nseiner Tochter C. ein; im gleichen Zeitraum und noch vor ihrem 14. Geburtstag am 11. Februar 2018 führte der Angeklagte in mindestens drei weiteren Fällen einen der Vibratoren in die Scheide seiner Tochter N. ein. In allen Fällen\nbewegte er den Vibrator in der Scheide der Kinder hin und her, wodurch beide\nstarke Schmerzen erlitten (Taten II.7 der Urteilsgründe).\n\n10 c) Die auf diese Feststellungen gestützten Schuldsprüche wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch\nvon Kindern in sechs Fällen – Tatkomplexe II.5 und II.6 der Urteilsgründe – und\ndes sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem\nsexuellen Missbrauch von Kindern in sechs Fällen – Tatkomplex II.7 der Urteilsgründe ‒ haben keinen Bestand. Die von der Strafkammer jeweils festgestellten\nTaten weichen so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten Vorgängen ab, dass es sich nicht mehr um die von der Anklage bezeichneten Taten im\nSinne des § 264 Abs. 1 StPO handelt. Da eine Nachtragsanklage nicht erhoben\nworden ist, muss das Urteil insoweit aufgehoben und das Verfahren eingestellt\nwerden.\n\n11 aa) Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der\nAnklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten,\nsoweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis\nnach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. In diesem\nRahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 17. Dezember 2020 – 3 StR 391/20, juris Rn. 7; vom 18. Oktober 2016\n– 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26 und vom 27. September 2011 – 3 StR 255/11,\n\nNStZ 2012, 168, 169; Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 153/14, StraFo\n2015, 68). Diese Umgestaltung der Strafklage darf jedoch nicht dazu führen, dass\ndas der Anklage zugrundeliegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird\n(BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 375/08, juris Rn. 8). Die Tatidentität\nist gewahrt, wenn ungeachtet gewisser Differenzen bestimmte Merkmale die Tat\nweiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354;\nUrteil vom 20. November 2014 – 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68). Für das Tatbild\nbestimmend sind in der Regel Ort und Zeit des Geschehens, das Tatopfer, das\nTäterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung.\n\n12 Sind Gegenstand der zugelassenen Anklage eine Vielzahl überwiegend\ngleichförmig verlaufender sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, deren Tatzeit\nhäufig nicht exakt bestimmt werden kann, erlangt neben dem Tatort und der ungefähren Tatzeit insbesondere die Art und Weise der Tatbestandsverwirklichung\nmaßgebliche Bedeutung für die Individualisierung der zum Gegenstand der Anklage und später des Eröffnungsbeschlusses gewordenen Taten (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 – 1 StR 665/18, NStZ 2020, 308, 309; vom 27. Februar 2018 – 2 StR 390/17 Rn. 19; vom 27. September 2011 – 3 StR 255/11, NStZ\n2012, 168, 169 und vom 29. November 1994 – 4 StR 648/94, NStZ 1995, 245;\nUrteil vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46).\n\n13 bb) Gemessen hieran liegt in den Tatkomplexen II.5 bis II.7 der Urteilsgründe die erforderliche Tatidentität im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO nicht mehr\nvor.\n\n14 Nach dem der Anklageerhebung zugrundeliegenden Ermittlungsergebnis\nwaren die beiden Töchter des Angeklagten über Jahre hinweg Opfer einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen durch ihn geworden, die in der Anklage – rechtlich\nunbedenklich (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 – 5 StR 297/13, NStZ\n2014, 49 und vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46) – hinsichtlich der jeweiligen Tatorte und des ungefähren Tatzeitraums, der Tatopfer, der\nAnzahl der Taten sowie der Tatmodalitäten näher umschrieben waren. Diesen\nAngaben kam daher maßgebliche Bedeutung für die Individualisierung der verfahrensgegenständlichen Taten zu.\n\n15 Die in den Tatkomplexen II.5 und II.6 der Urteilsgründe abgeurteilten\nTaten – Manipulationen mit der Hand an der entblößten Scheide jeweils an einem\nder beiden Tatopfer – in seiner Wohnung in H. weicht sowohl hinsichtlich des\nTatortes (H. anstelle von S. ), des Tatzeitpunktes (im Zeitraum\nvom 15. Oktober 2013 bis 8. August 2019 anstelle des Zeitraums vom 15. Juli\n2012 bis zum 15. Oktober 2013) und der Tatmodalitäten (Vornahme der sexuellen Handlungen jeweils an einem Kind anstelle der Vornahme sexueller Handlungen an beiden Kindern) so deutlich von den in der Anklage unter den Ziffern 7\nbis 9 und Ziffern 10 bis 12 beschriebenen Taten ab, dass keine Tatidentität mehr\nbesteht.\n\n16 Gleiches gilt für die im Tatkomplex II.7 der Urteilsgründe abgeurteilten\nsechs Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit\nschwerem sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176a Abs. 2\nNr. 1 StGB). Die von der Strafkammer festgestellten Tatmodalitäten – das mit\nstarken Schmerzen für beide Tatopfer verbundene vaginale Einführen eines\nVibrators – unterscheidet sich so deutlich von dem unter den Ziffern 16 bis 22 der\n\nAnklage beschriebenen Führen eines Vibrators an die Scheide der beiden Tatopfer, dass es sich bei den abgeurteilten Taten um ein anderes als das angeklagte Geschehen handelt.\n\n17 Zwar wurde dem Angeklagten unter Ziffer 22 bis 27 der zugelassenen Anklage zur Last gelegt, in drei Fällen im Wohnzimmer und in drei Fällen im Schlafzimmer seiner Wohnung in H. jeweils einen Vibrator in die Scheide seiner\nTochter N. eingeführt zu haben. Das Landgericht hat diese Tatvorwürfe jedoch\nin der Hauptverhandlung am 31. März 2020 (Protokollband Bl. 41) gemäß § 154\nAbs. 2 StPO eingestellt. Das hierdurch entstandene Verfahrenshindernis (vgl.\nBGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 StR 622/19) wurde durch eine spätere\nWiedereinbeziehung der Taten mittels förmlichen Beschlusses nicht beseitigt.\n\n18 3. Die Aufhebung des Urteils und die Verfahrenseinstellung in den Tatkomplexen II.5 bis II.7 der Urteilsgründe führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.\n\n19 4. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils\nim verbleibenden Umfang hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n20 5. Der Strafausspruch ist jedoch in Gänze aufzuheben.\n\n21 a) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer in den Tatkomplexen II.3,\nII.4, II.8, II.9 und II.11 bis II.17 der Urteilsgründe die Verhängung von Einzelstrafen zwischen acht Jahren und drei Monaten und neun Jahren und sechs Monaten\nbegründet hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n22 aa) Zwar ist es Sache des Tatgerichts, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie\nzu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts\nist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,\nwenn das Tatgericht bestimmende Strafzumessungsfaktoren außer Betracht\nlässt oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst,\ngerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar\n2020 – 4 StR 552/19, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2020, 168; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).\n\n23 bb) Gemessen hieran halten die Erwägungen zur Bemessung der Einzelstrafen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n24 Das Landgericht hat bei der Rahmenwahl und bei der Strafzumessung im\nengeren Sinne hinsichtlich der acht in den Tatkomplexen II.9 und II.12 der Urteilsgründe abgeurteilten Taten (Oralverkehr) jeweils unter anderem zugunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, die Taten bereits\nlange Zeit zurückliegen, seine Hemmschwelle im Laufe der Zeit abgesunken ist\nund „auch diese Taten für die Töchter nicht mit beeinträchtigenden konkreten\nFolgen verbunden waren“. Zu seinem Nachteil hat das Landgericht neben der\ntateinheitlichen Verwirklichung des Straftatbestands des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nsowie der Vielzahl der Taten gewertet, dass „auch der Oralverkehr über einen\nlangen Zeitraum häufig durchgeführt wurde“ und für seine Tochter C. „teils\nmit weiteren erniedrigenden Begleitumständen wie das Schlucken des Spermas,\noder mit Schikane nach einem Ausspucken verbunden war“.\n\n25 Auf der Grundlage dieser pauschal für alle acht Taten – fünf Taten zum\nNachteil seiner Tochter C. und drei Taten zum Nachteil seiner Tochter N. –\nangestellten Strafzumessungserwägungen erscheint die Verhängung von Einzelstrafen in Höhe von jeweils acht Jahren und drei Monaten nicht nachvollziehbar.\nDa die straferschwerend angeführten Umstände nicht für alle Taten festgestellt\nworden sind, lassen die Strafzumessungserwägungen besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend in den Blick genommen hat, dass das Schuldmaßprinzip\n(§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 – 2 StR 352/19,\nNStZ-RR 2020, 210, 211; vom 8. Februar 2018 – 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018,\n203, 204 und vom 6. November 2002 – 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72). Angesichts der für einen Ersttäter auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafrahmen und des festgestellten Tatbildes vergleichsweise hohen Einzelstrafen\nvermag der Senat ein Beruhen der Strafaussprüche auf diesem Darlegungsmangel nicht auszuschließen.\n\n26 Gleiches gilt für die in den Tatkomplexen II.4, II.14 und II.15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils acht Jahren und drei Monaten und\nfür die in den Tatkomplexen II.3, II.8, II.11 und II.13 der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafen von jeweils neun Jahren und sechs Monaten. Auch insoweit hat das\nLandgericht sowohl bei der Rahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im\nengeren Sinne strafschärfend unter anderem berücksichtigt, dass die Taten „teilweise mit erniedrigenden Äußerungen des Angeklagten“ verbunden gewesen\nseien und insbesondere C. „bei Beginn der vaginalen Penetrationen noch\nweit von der Schutzaltersgrenze entfernt“ gewesen sei. Es kann auch hier nicht\nnachvollzogen werden, dass und bei welchen Taten diese undifferenziert für alle\nFälle angestellten strafschärfenden Erwägungen die Tatschuld erhöhen. Der\nSenat kann deshalb nicht überprüfen, ob die Verhängung der vergleichsweise\nhohen Strafen rechtsfehlerfrei erfolgt ist.\n\n27 Auch die Strafzumessungserwägungen in den Tatkomplexen II.16\nund II.17 der Urteilsgründe halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Den\nUrteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht\nentnommen werden, welche Tatsachen die moralisierend anmutende strafschärfende tatgerichtliche Wertung tragen, der Angeklagte habe seine Tochter N.\ndurch „menschenunwürdige Behandlung“ zur Duldung der Taten veranlasst.\nGleiches gilt für die weitere pauschal formulierte strafschärfende Erwägung, er\nhabe sie durch „Bedrohung mit empfindlichen Übeln“ zur Duldung sexueller\nHandlungen genötigt. Es bleibt offen, auf welchen konkreten Feststellungen die\nAnnahme des Landgerichts beruht, der Angeklagte habe seine Tochter N. über\ndas zur Erfüllung des Tatbestands des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB Erforderliche\nhinaus bedroht. Die strafschärfende Berücksichtigung der zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Nötigung des Tatopfers geriete in Konflikt mit dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.\n\n28 b) Der Senat hebt auch die für sich genommen rechtlich unbedenklichen\nStrafaussprüche in den Tatkomplexen II.1 und II.2 der Urteilsgründe (vier Mal\njeweils zwei Jahre und sechs Monate) sowie II.10 der Urteilsgründe (drei Mal jeweils zwei Jahre) auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine\nin sich ausgewogene, aufeinander abgestimmte Strafzumessung zu ermöglichen.\n\n29 c) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.\n\n30 Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung\nund Entscheidung.\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nHagen, LG, 31.03.2020 ‒ 100 Js 539/19 51 KLs 19/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-14/4-str-418-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-14/4-str-418-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.173233+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-14/4-str-418-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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