{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:131021BVIIZR99.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-10-13","aktenzeichen":"VII ZR 99/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 99/21\n\nvom\n\n13. Oktober 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:131021BVIIZR99.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen\nBorris, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom\n28. Dezember 2020 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf\nseine Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen\nnach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im April 2014 als\nGebrauchtwagen von der Beklagten erworbenen und von ihr hergestellten Fahrzeugs Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit\neinem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet und unterfiel einem\nRückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).\n\n2 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht\nabgeschlossen.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.\n\nB.\n\n4 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen\nfür die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat\nkeine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).\n\nI.\n\n5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:\n\n6 Unabhängig von der Frage, ob ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei das Inverkehrbringen eines derart konzipierten\nFahrzeugs subjektiv jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Bei\neiner die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware wie dem\nhier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen\nFahrbetrieb in gleicher Weise arbeite wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden könnten, könne bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht\nohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden beziehungsweise Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Solche Anhaltspunkte seien weder konkret vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Maßgeblich sei, ob - wie hier - die Gesetzeslage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs hinsichtlich der Zulässigkeit von Thermofenstern\nnicht eindeutig sei. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes\n\nkönne indes nicht als besonders verwerflich angesehen werden. Daran ändere\nauch der Rückruf durch das KBA, von dem das Fahrzeug des Klägers betroffen\nsei, nichts, da es zur Beurteilung der Vertretbarkeit der Gesetzesauslegung auf\ndie Umstände zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs ankomme.\nSchließlich scheitere ein Anspruch auch daran, dass der Kläger hinsichtlich des\ngesondert festzustellenden Schädigungsvorsatzes nicht dargetan habe, dass\nRepräsentanten der Beklagten die maßgeblichen Umstände in Bezug auf den\nkonkreten Fahrzeugtyp gekannt hätten.\n\n7 Hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) behaupte der\nKläger zwar, dass die Installation eines solchen Steuerungselements im Motor\ndes Klägerfahrzeugs bewusst und zielgerichtet vorgenommen worden sei, um\nnahezu ausschließlich auf dem Prüfstand unter Testbedingungen die Abgasgrenzwerte einzuhalten. Der dazu gehaltene Vortrag stütze diese Behauptung\nindes nicht hinreichend, noch lasse er auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten schließen. Ein sittenwidriges Verhalten könnte allenfalls dann in Betracht\ngezogen werden, wenn das Fahrzeug mit einer Umschaltlogik versehen wäre,\ndie auf die Prüfstandssituation begrenzt die KSR einsetze. Dem Vortrag des Klägers seien indes keine der Beweisaufnahme zugängliche Tatsachen zu entnehmen. Dass eine solche Umschaltlogik nicht Gegenstand der vom KBA erhobenen\nBeanstandungen sei, habe die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, indem sie\nein Antwortschreiben des KBA in einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart\nvorgelegt habe, in dem es hinsichtlich eines Rückrufs wegen der KSR mitgeteilt\nhabe, der Rückruf beruhe nicht auf der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der Prüfstandserkennung. Damit sei nicht widerlegt, dass die\nKSR sowohl auf als auch außerhalb des Prüfstands funktioniere. Kaufrechtliche\nGewährleistungsansprüche seien mangels Arglist verjährt.\n\nII.\n\n8 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache die\nhöchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfragen aufwerfe, ob und unter\nwelchen Voraussetzungen ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle und die Beklagte dafür gemäß § 826 BGB hafte.\n\n9 Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich indes in diesem Zusammenhang nicht. Ob die Beklagte gemäß § 826 BGB haftet, hängt vom Sachvortrag\nder Parteien und den darauf gründenden tatrichterlichen Feststellungen ab. Die\nVoraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nvom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 hinsichtlich der Entwicklung\nund des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden. Sonstige Revisionszulassungsgründe\nbestehen nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.\n\n10 1. Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht den Klägervortrag zum Sittenverstoß der Beklagten im Hinblick auf das Thermofenster unter\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG für unsubstantiiert gehalten hat.\n\n11 a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der\ndurch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln\nist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür\ngenügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und\neinen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20\nRn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020,\n\n1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom\n12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.). Schon\nzur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse,\nAbsichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch\naus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\nRn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15,\nBGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner\ndarauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben,\ngerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus\n§ 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20\nRn. 12, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 14,\nZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715;\nUrteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316).\n\n12 Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des\n§ 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle\ndes Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19\nRn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25,\nVersR 2020, 1120).\n\n13 b) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems im Fahrzeug des Klägers nach\nseinem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Sachvortrag in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5\nAbs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH,\nUrteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216), für die Begründung\n\nder objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB nicht aus, wie die Revision nicht verkennt. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre\nder darin liegende - revisionsrechtlich zu unterstellende - Gesetzesverstoß für\nsich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die\nfür die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu\nlassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom\n20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 13, zVb; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20\nRn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26,\nVersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16,\nZIP 2021, 297). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung\nder temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und\nden darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran,\nist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH,\nUrteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 13, zVb; Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297).\n\n14 c) Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen\nhat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt weder vom\nBerufungsgericht festgestellten noch von diesem übergangenen Sachvortrag des\ninsoweit darlegungsbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 14, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 29, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297) auf, dem hierfür sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären.\n\n15 aa) Die Revision stellt nicht in Abrede, dass das Thermofenster im Grundsatz auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet.\n\nBei einer solchen Abschalteinrichtung kann aber bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf\nnahmen, so dass es bereits deswegen an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt\n(vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661;\nBeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297).\n\n16 bb) Für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Fahrzeugerwerber ebenso wie das KBA über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters bewusst getäuscht, liegt schon\nkein beachtlicher Vortrag vor. Der in Bezug genommene als übergangen gerügte\nVortrag geht über eine substanzlose und damit unbeachtliche Behauptung einer\nTäuschung nicht hinaus.\n\n17 Im Übrigen würden auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der\ngenauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA entgegen der\nAuffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür folgen, dass für die Beklagte\ntätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Selbst\nwenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu\nden Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte,\nwäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich\nin die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. OLG München, Beschluss vom\n1. März 2021 - 8 U 4122/20, juris Rn. 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom\n27. Juli 2020 - 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 17; Führ, NVwZ 2017, 265,\n269; a.A. wohl OLG Schleswig, Urteil vom 28. August 2020 - 1 U 137/19, juris\nRn. 62 ff.). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben\nder Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches\nund manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen\n\nbewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 24, ZIP 2021, 297), vermag der Senat danach nicht zu erkennen.\n\n18 d) Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der\nSittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht\ngegeben ist, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgeschlossen.\n\n19 Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage\nder Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann\nbei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass\ndie für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine\nunzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28,\nVersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19,\nZIP 2021, 297).\n\n20 Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage sei zweifelhaft, ist\nentgegen der Auffassung der Revision revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\nZu Recht verweist das Berufungsgericht auf den Bericht der vom Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission\n“Volkswagen“, nach dem Thermofenster von allen Autoherstellern eingesetzt und\nmit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet würden; insoweit sei ein Verstoß betreffend die Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2\nSatz 2 a VO (EG) Nr. 715/2007 nicht eindeutig (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016). Der Gerichtshof der\nEuropäischen Union hat sich auf Vorlage eines französischen Gerichts mit der\n\nFrage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH,\nUrteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Zutreffend nimmt\ndas Berufungsgericht auch die breit geführte Diskussion um die Zulässigkeit und\nden erheblichen Aufwand, mit dem die Unzulässigkeit des Thermofensters begründet wird, in den Blick. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der\nRechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des\nVerhaltens der Beklagten nicht.\n\n21 e) Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie\nhätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 25,\nNJW 2017, 250 m.w.N.). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz\nhinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere\nRechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen\ndie Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen.\n\n22 2. Das Berufungsgericht hat weiter unter Beachtung der höchstrichterlich\nabstrakt geklärten Substantiierungsanforderungen den Vortrag des Klägers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt, dass auch hinsichtlich der KSR eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung nicht dargelegt\nist. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs legt der Kläger auch insoweit nicht dar.\n\n23 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot\ndes rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Ent-\n\nscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien\nhaben (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 Rn. 42,\nBauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom 4. November 2020\n- VII ZR 261/18 Rn. 13, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178; Beschluss vom\n14. Dezember 2017 - VII ZR 217/15 Rn. 9, BauR 2018, 669; Beschluss vom\n16. November 2016 - VII ZR 23/14 Rn. 8, 10, ZfBR 2017, 146; jeweils m.w.N.).\nEin Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt,\nden Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021\n- VII ZR 196/18 Rn. 42, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom\n4. November 2020 - VII ZR 261/18 Rn. 13, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178;\nBeschluss vom 26. Februar 2020 - VII ZR 166/19 Rn. 14, BauR 2020, 1035\n= NZBau 2020, 293; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - VII ZR 217/15 Rn. 9,\nBauR 2018, 669; jeweils m.w.N.).\n\n24 b) Das Berufungsgericht stellt für die KSR fest, dass der Kläger die Annahme, diese arbeite auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise, nicht widerlegt habe. Welchen vom Kläger gehaltenen\nVortrag das Berufungsgericht dabei übergangen haben soll, legt die Revision\nschon nicht dar. Das Berufungsgericht hat vielmehr in vertretbarer und revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Würdigung des Sachvortrags eine Prüfstandsbezogenheit der unzulässigen Abschalteinrichtung verneint. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dabei nicht auf eine technische Fachkunde an.\nDer Klägervortrag dazu beschränkt sich auf die schlichte Behauptung, die KSR\nwerde außerhalb des Prüfzyklus abgeschaltet. Das Berufungsgericht stellt daher\nzu Recht fest, es fehle an belastbaren, dem Beweis zugänglichen Tatsachen. Die\nin diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen eines angeblich erforderlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO hat der Senat\n\ngeprüft und erachtet sie für nicht durchgreifend. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.\n\n25 c) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht wegen des Rückrufs durch das\nKBA, dem das Klägerfahrzeug unterliegt. Die Revision verkennt die den Kläger\ntreffende Darlegungs- und Beweislast. Das Berufungsgericht durfte entgegen der\nAuffassung der Revision berücksichtigen, dass ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Schreibens des KBA im Rahmen eines Verfahrens vor dem\nLandgericht Stuttgart keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Rückruf auf\nder Verwendung einer unzulässigen, den Prüfstand erkennenden Abschaltvorrichtung in Form des geregelten Kühlmittelthermostats beruht. Dem tritt die Revision schon nicht erheblich entgegen.\n\n26 d) Eine Täuschung des KBA, die eine andere Beurteilung der Sittenwidrigkeit gebieten könnte, zeigt die Revision nicht auf. Dies gilt insbesondere für den\nauch bezüglich der KSR gehaltenen Vortrag, die Beklagte habe im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzureichende Angaben gemacht. Auch\nhier folgten aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise der - hier unterstellt unzulässigen - KSR gegenüber dem KBA keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein\nhandelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Anhaltspunkte\nfür wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 24, ZIP 2021, 297), legt der Kläger nicht dar.\n\n27 Entgegen der Auffassung der Revision traf die Beklagte insoweit auch\nkeine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen wäre. Denn hinreichende Anhaltspunkte, die eine sekundäre Darlegungslast erst auslösen könnten, fehlen gerade.\n\n28 e) Dass der VI. Zivilsenat in der Entscheidung vom 13. Juli 2021\n(VI ZR 128/20 Rn. 20 ff., WM 2021, 1609) den dortigen Vortrag zu einer KSR für\nausreichend substantiiert gehalten hat, gibt schon deswegen keinen Anlass für\neine andere Beurteilung, weil die Vergleichbarkeit des Parteivortrags nicht feststeht. Zudem begründete selbst die abweichende Würdigung völlig identischer\nSachverhalte, die nicht auf abweichenden Rechtssätzen beruht, die Zulassung\nder Revision nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02,\nNJW 2004, 1167, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 Rn. 2,\nZIP 2007, 2074). Das Berufungsgericht stützt sich hier vertretbar darauf, dass\nkeine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die behauptete KSR die - gegenüber\nden Voraussetzungen für einen Sachmangel im Sinne des Kaufrechts (vgl. BGH,\nBeschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 6 ff., NJW 2020, 1740) -\nwesentlich anderen Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB in Betracht kommt.\n\n29 3. Das Berufungsgericht hat keinen beachtlichen Vortrag zu weiteren Abschalteinrichtungen in gehörsverletzender Weise übergangen. Soweit die Revision auf erstinstanzlichen Vortrag zu einer angeblichen Manipulation des On-Board-Diagnose-Systems (OBD) verweist, zeigt sie nicht auf, dass der Kläger die\neine Haftung auch diesbezüglich ausschließende landgerichtliche Entscheidung\nim Rahmen der Berufung angegriffen hätte.\n\n30 4. Ein Zulassungsgrund ergibt sich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich ergebenden\nNotwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der\nEuropäischen Union zuzulassen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015\n- 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021\n- 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug\nauf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007\ngeprüft. Diese liegen nicht vor. Der Senat schließt sich den überzeugenden Erwägungen des VI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\n\nRn. 10 ff., ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19\nRn. 72 ff., BGHZ 225, 316).\n\n31 Die Schlussanträge des Generalanwaltes Rantos vom\n23. September 2021 in Bezug auf Vorlagefragen österreichischer Gerichte betreffend das Thermofenster geben keinen\nAnlass zu einer abweichenden Bewertung. Der Generalanwalt befürwortet, das\ndort zur Überprüfung gestellte Thermofenster als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzuordnen und ein so\nausgestattetes Fahrzeug als nicht dem Kaufvertrag gemäß im Sinne der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999\nzu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EU 1999, L 171, S. 12 ff.) anzusehen. Wie schon bei der\n\"Umschaltlogik“ (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18,\nNJW 2021, 1216), besagt dies aber für die hier allein interessierende Frage, ob\ndamit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit\nder Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst\nsein soll, nichts. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte\ndafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten\nVorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell\ndes wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte\nund an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf\n(Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte\nknüpfen wollen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 11, ZIP 2020,\n1715).\n\nIII.\n\n32 Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht. Hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag\nzwischen den Parteien führt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass diese\nmangels Arglist verjährt sind. Sonstige Einwendungen, die über die unter II. behandelten Rügen hinausgehen würden, trägt die Revision nicht vor.\n\nPamp Kartzke Borris\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionszurückweisung erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.2020 - 1 O 285/19 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 28.12.2020 - 12 U 406/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-13/vii-zr-99-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-13/vii-zr-99-21","retrieved":"2026-10-24 08:00:01.773454+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-13/vii-zr-99-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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