{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:131021BVIIZR295.20.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-10-13","aktenzeichen":"VII ZR 295/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 295/20\n\nvom\n\n13. Oktober 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:131021BVIIZR295.20.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher,\nDr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom\n16. November 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Dezember 2020 durch Beschluss gemäß\n§ 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei\nWochen nach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis\n35.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im März 2015\nals Gebrauchtwagen erworbenen und von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs Mercedes Benz E 250 CDI in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem\nDieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet und unterfiel einer freiwilligen Servicemaßnahme.\n\n2 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht\nabgeschlossen.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge im Wesentlichen weiter.\n\nB.\n\n4 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen\nfür die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat\nkeine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).\n\nI.\n\n5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:\n\n6 Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte\nzu. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus, weil der Kläger eine unzulässige\nAbschalteinrichtung in Form des Thermofensters, zu der er in der Berufungsbegründung ausschließlich vortrage, nicht ausreichend konkret dargelegt habe. So\nhabe der Kläger sich nicht widerspruchsfrei auf eine Temperatur festgelegt, bei\nwelcher die Abgasreinigung abgeschaltet werde, und ins Blaue hinein behauptet,\ndass das Thermofenster exakt auf die Prüfbedingungen im Neuen Europäischen\nFahrzyklus (NEFZ) abgestimmt sei. Unabhängig von der Frage, ob ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei das Inverkehrbringen\neines derart konzipierten Fahrzeugs subjektiv jedenfalls nicht als sittenwidrige\nHandlung zu bewerten. Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteu-\n\nerungssoftware wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeite wie auf dem Prüfstand\nund bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung\nernsthaft erwogen werden könnten, könne bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden beziehungsweise Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert\nhätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Solche Anhaltspunkte seien weder konkret vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.\nAllein der Umstand, dass andere mit einem Motor aus der Serie OM 651 ausgestattete Fahrzeuge von einer Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen seien, sei hierfür nicht ausreichend. Die Gesetzeslage sei hinsichtlich der\nZulässigkeit von Thermofenstern nicht eindeutig. Ein Handeln unter vertretbarer\nAuslegung des Gesetzes könne indes nicht als besonders verwerflich angesehen\nwerden. Schließlich scheitere ein Anspruch auch daran, dass der Kläger hinsichtlich des gesondert festzustellenden Schädigungsvorsatzes nicht dargetan habe,\ndass Repräsentanten der Beklagten die maßgeblichen Umstände in Bezug auf\nden konkreten Fahrzeugtyp gekannt hätten.\n\n7 Die Beklagte hafte nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder\ni.V.m. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehungsweise §§ 6, 27 EG-FGV. In Bezug auf § 263 StGB fehle es am Vorsatz. Bei den\nArt. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehungsweise\n§§ 6, 27 EG-FGV handele es sich nicht um Schutzgesetze. Schließlich scheide\nauch eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB aus.\n\nII.\n\n8 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich\nnoch nicht entschieden sei, ob die Beklagte in Fallgestaltungen wie der hiesigen\nhafte, was im Hinblick auf die Vielzahl der anhängigen Klagen Grundsatzbedeutung erlange.\n\n9 Rechtsfragen, die eine höchstrichterliche Entscheidung erforderten, stellen sich indes nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch\nerfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem\ngeklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020\n- VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes\neiner unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter\nkonkretisiert worden. Ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten\ngemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegen,\nhängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu\ntreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand\neiner grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein.\n\n10 1. Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht den Klägervortrag zum Sittenverstoß der Beklagten im Hinblick auf das Thermofenster unter\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG für unsubstantiiert gehalten hat.\n\n11 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Verhalten\nder für die Beklagte handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig\nzu qualifizieren ist, weil - was revisionsrechtlich zu unterstellen war - sie den\nstreitgegenständlichen Motortyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des\nEmissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im\nSinne der (unions-)rechtlichen Vorschriften darstellt, kann dabei ungeachtet der\numfangreichen Ausführungen der Revision dahinstehen.\n\n12 a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der\ndurch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln\nist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür\ngenügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und\neinen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerf-\n\nlichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20\nRn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020,\n1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom\n12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.). Schon\nzur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse,\nAbsichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch\naus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\nRn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15,\nBGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner\ndarauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben,\ngerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826\nBGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 12,\nVersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 14,\nZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715;\nUrteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316).\n\n13 Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des\n§ 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle\ndes Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19\nRn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25,\nVersR 2020, 1120).\n\n14 b) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem Sachvortrag durch eine temperatur-\n\nabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems in jedem Fall bei einstelligen Außentemperaturen und in manchen Fällen bereits bei Temperaturen unter\n17 °C reduziert werde und die Abgasreinigung bei Temperaturen über 33 °C nicht\nmehr voll funktionsfähig sei, nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte\nhandelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben.\n\n15 Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung\nder Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5\nAbs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH,\nUrteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre der darin liegende - revisionsrechtlich\nzu unterstellende - Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen\nals besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 13, zVb;\nUrteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom\n9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26, VersR 2021, 661; Beschluss vom\n19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16, ZIP 2021, 297). So setzt die Annahme\nvon Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei\nder Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung\ndes Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige\nAbschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der\nSittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20\nRn. 13, zVb; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609;\nBeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; Beschluss\nvom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297).\n\n16 c) Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen\nhat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt weder vom\nBerufungsgericht festgestellten noch von diesem übergangenen Sachvortrag des\n\ninsoweit darlegungsbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 14, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 29, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297) auf, dem hierfür sprechende Anhaltspunkte\nzu entnehmen wären.\n\n17 aa) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Anspruch des\nKlägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Substantiierungsanforderungen überspannt und den vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines\nThermofensters nicht erhoben habe, geht insofern bereits am Inhalt des angefochtenen Urteils vorbei, als das Berufungsgericht das grundsätzliche Vorhandensein eines Thermofensters als unstreitig erachtet und dessen Unzulässigkeit\nunterstellt hat. Diesbezüglichen Vortrag des Klägers hat es damit gerade nicht\nmangels hinreichender Substantiierung für unbeachtlich, sondern zu Recht nicht\nfür beweisbedürftig gehalten.\n\n18 bb) Soweit die Revision das Thermofenster als \"System der Prüfstandserkennung\" beschreibt und damit einen \"Betrieb des Fahrzeugs in zwei verschiedenen Modi\" behauptet, könnte zwar die Applikation einer entsprechenden Steuerungssoftware für Arglist sprechen und damit grundsätzlich geeignet sein, das\nVerhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu\nqualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 27,\nVersR 2021, 661; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 16 ff., BGHZ 225,\n316). Jedoch erfolgt bei Implementierung des Thermofensters auch nach dem\nVortrag des Klägers die Abgasreinigung im Grundsatz auf dem Prüfstand und im\nrealen Betrieb in gleicher Weise; es liegt damit gerade kein System der Prüfstandserkennung vor.\n\n19 cc) Soweit der Kläger behauptet hat, der Temperaturbereich des Thermofensters sei auf die Bedingungen auf dem Prüfstand exakt zugeschnitten, kann\ndahinstehen, ob dies ein Indiz für die arglistige Applikation einer entsprechenden\nSteuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten\n\nder Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren.\nDenn das Berufungsgericht hat entsprechendes Vorbringen im Streitfall zutreffend als prozessual unbeachtlich angesehen. Dagegen erhebt die Revision\nschon keine nachvollziehbaren Einwendungen.\n\n20 dd) Auch dem weiteren Vortrag des Klägers lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems mit einer Prüfstandserkennungssoftware entnehmen (zur Abgrenzung vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20\nRn. 27, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 18,\nZIP 2021, 297). Soweit die Revision auf Vortrag in der Klageschrift verweist, wonach die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Motorsteuerungssoftware den Ausstoß von Stickoxid unter den Bedingungen des Prüfstandbetriebs\noptimiere und das KBA angeblich Mechanismen festgestellt habe, welche die Abgasreinigung nur unter den Bedingungen des Prüfstands vollständig aktivierten,\nscheidet eine Gehörsverletzung aus. Denn insoweit erschöpft sich der als übergangen gerügte Vortrag darin, die Nichteinhaltung gesetzlicher Abgasgrenzwerte\nsowie die Unzulässigkeit entsprechender Steuerungsmechanismen geltend zu\nmachen und auf einen nicht näher erläuterten Zwangsrückruf des KBA zu\nDieselmotoren des Typs OM 651 - von dem das Fahrzeug des Klägers ausweislich der nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht betroffen\nwar - zu verweisen. Auch hierbei handelt es sich in Bezug auf eine spezifisch an\ndie Prüfstandsituation anknüpfende Abschaltung der Abgasreinigung um prozessual nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen von mangelnder Substanz.\n\n21 ee) Soweit die Revision vorträgt, das Fahrzeug enthalte \"neben dem Thermofenster\" eine weitere Abschalteinrichtung in Form einer Steuerungssoftware,\ndie dazu führe, dass das Fahrzeug das Durchfahren des NEFZ auf dem Prüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung dergestalt regele,\ndass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert\nwerde, zeigt sie schon nicht auf, dass der Kläger bereits in den Vorinstanzen\n\nentsprechend vorgetragen hätte. Der Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge steht zudem die - für das Revisionsverfahren bindende (§§ 314,\n559 ZPO) - tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass\nsich die Berufung des Klägers ausschließlich mit dem Vorwurf des Einbaus eines\nunzulässigen Thermofensters befasst hat. Für das Revisionsverfahren ist Vortrag\nzu weiteren Abschalteinrichtungen somit unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom\n20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 18, zVb). Hinzu kommt, dass die schlichte Behauptung, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs enthalte eine vergleichbare Manipulationssoftware wie die den sogenannten Dieselskandal auslösende Abschalteinrichtung bei Motoren des Typs VW EA 189 ohne jegliche Anhaltspunkte und damit ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt ist. Genauso verfehlt ist\nder Vortrag zu einem SCR-System, über das das Fahrzeug des Klägers nach der\nsubstantiierten Darstellung der Beklagten gar nicht verfügt.\n\n22 ff) Gänzlich unbehelflich sind die Ausführungen der Revision zu angeblich\noffenkundigen Tatsachen (§ 291 ZPO), aus denen sich Anhaltspunkte für die objektiv sittenwidrige Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ergeben\nsollen. Der Hinweis auf diverse Instanzentscheidungen und inzident zitierte mediale Berichterstattung entbehrt nicht nur jeder Substanz, sondern verstößt gegen das Novenverbot des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit der Kläger zu bisher\nnicht thematisierten Abschalteinrichtungen vorträgt. Zudem verkennt die Revision erneut, dass es für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB nicht ausreicht, dass - wie hier zu unterstellen war - das Thermofenster eine unzulässige\nAbschalteinrichtung darstellt.\n\n23 d) Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der\nSittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht\ngegeben ist, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgeschlossen.\n\n24 Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage\nder Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann\nbei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass\ndie für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine\nunzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28,\nVersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19,\nZIP 2021, 297).\n\n25 Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit eines Thermofensters sei zweifelhaft, ist entgegen der Auffassung der\nRevision revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht verweist das Berufungsgericht auf den Bericht der vom Bundesminister für Verkehr und digitale\nInfrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen, nach dem\nThermofenster von allen Autoherstellern eingesetzt und mit dem Erfordernis des\nMotorschutzes begründet würden; insoweit sei ein Verstoß betreffend die Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) Nr. 715/2007\nnicht eindeutig (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen,\nStand April 2016). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich auf Vorlage\neines französischen Gerichts mit der Frage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18,\nNJW 2021, 1216). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch die breit geführte\nDiskussion um die Zulässigkeit und den erheblichen Aufwand, mit dem die Unzulässigkeit des Thermofensters begründet wird, in den Blick. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht.\n\n26 e) Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vo-\n\nrausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie\nhätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 25,\nNJW 2017, 250 m.w.N.). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz\nhinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere\nRechtslage - hinsichtlich des unstreitig im Fahrzeug des Klägers verbauten Thermofensters fehlt es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang\nzu Umrüstungsmaßnahmen - ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte\ntätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen\nmüssen.\n\n27 2. Ein Zulassungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision\nauch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO auf Grund einer Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens\nan den Gerichtshof der Europäischen Union (BVerfG, Beschluss vom\n8. Oktober 2015 -1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom\n14. Januar 2021 -1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat\ndie Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267\nAbs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Der Senat schließt\nsich den überzeugenden Erwägungen des VI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Urteil\nvom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020\n- VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316). Weder Vorabentscheidungsersuchen\neinzelner Landgerichte noch die Stellungnahme der Europäischen Kommission\nvom 19. Dezember 2019 (sj.h(2019)8760684) geben Anlass, an der Annahme\neines acte clair zu zweifeln.\n\n28 Mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nsetzen sich die Landgerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den\nGerichtshof der Europäischen Union gerichtet haben, nicht auseinander (vgl. nur\nLG Ravensburg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 O 315/20 u.a., juris).\n\n29 Die Kommission, die sich in ihrer Stellungnahme zu dem mittlerweile aus\ndem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera äußert, hält fest, dass offensichtlich\nnur die nationalen Gerichte in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften\nunter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren\n(sj.h(2019)8760684, Rn. 67). Sie meint zwar im Ergebnis, die zwischenzeitlich\nzum 31. August 2020 außer Kraft getretene Richtlinie 2007/46 und die Verordnung (EG) 715/2007 bezweckten \"den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen beziehungsweise den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur\nRichtlinie 2007/46 einschließlich, unter anderem, der Verordnung 715/2007 sowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen\" (sj.h(2019)8760684,\nRn. 81). Dies besagt aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch\nder Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz\ndes Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll,\nnichts. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an\ndie (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 -VI ZR 5/20 Rn. 11, ZIP 2020, 1715).\n\nIII.\n\n30 Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf\nSchadensersatz gegen die Beklagte zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 10 ff., WM 2021, 1609), ohne dass die Revision dem beachtlich entgegentritt.\n\nPamp Graßnack Sacher\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2020 - 1 O 68/19 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 16.11.2020 - 12 U 863/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-13/vii-zr-295-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":6},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-13/vii-zr-295-20","retrieved":"2026-10-24 08:00:01.541803+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-13/vii-zr-295-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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Dezember 2020 durch Beschluss gemäß\n§ 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei\nWochen nach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis\n35.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":6},{"id":"vo-eg-715-2007/5","law":"vo-eg-715-2007","abbreviation":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"5","label":"Art 5 VO (EG) Nr. 715/2007","mentions":4},{"id":"EG-FGV 2011/27","law":"EG-FGV 2011","abbreviation":"EG-FGV 2011","ref":"27","label":"§ 27 EG-FGV 2011","mentions":3},{"id":"EG-FGV 2011/6","law":"EG-FGV 2011","abbreviation":"EG-FGV 2011","ref":"6","label":"§ 6 EG-FGV 2011","mentions":2},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":2},{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/559","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"559","label":"§ 559 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/831","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"831","label":"§ 831 BGB","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/291","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"291","label":"§ 291 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/314","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"314","label":"§ 314 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"AEUV/267","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"267","label":"Art 267 AEUV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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