{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2021-10-13_VII_ZR_179_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:131021BVIIZR179.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-10-13","aktenzeichen":"VII ZR 179/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 179/21\n\nvom\n\n13. Oktober 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:131021BVIIZR179.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher,\nDr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 2021 durch\nBeschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen\nnach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im Oktober 2016\nals Gebrauchtwagen erworbenen und von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs Mercedes Benz GLK 220 CDI 4M in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem\nDieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet und unterfiel keinem Rückruf\nseitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.\n\n2 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht\nabgeschlossen.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.\n\nB.\n\n4 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen\nfür die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat\nkeine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).\n\nI.\n\n5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:\n\n6 Unabhängig von der Frage, ob ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei das Inverkehrbringen eines derart konzipierten\nFahrzeugs subjektiv jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Bei\neiner die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware wie dem\nhier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen\nFahrbetrieb in gleicher Weise arbeite wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden könnten, könne bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht\nohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden beziehungsweise Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Solche Anhaltspunkte seien weder konkret vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Maßgeblich sei, ob - wie hier - die Gesetzeslage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs hinsichtlich der Zulässigkeit von Thermofenstern\nnicht eindeutig sei. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes\nkönne indes nicht als besonders verwerflich angesehen werden. Schließlich\nscheitere ein Anspruch auch daran, dass der Kläger hinsichtlich des gesondert\n\nfestzustellenden Schädigungsvorsatzes nicht dargetan habe, dass Repräsentanten der Beklagten die maßgeblichen Umstände in Bezug auf den konkreten Fahrzeugtyp gekannt hätten.\n\n7 Hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) sei es dem\nKläger nicht gelungen, in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Weise darzulegen, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Anders\nals in den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts\nNaumburg (Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 8/20, juris), des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 5. November 2020 - 7 U 35/20, juris) und hinsichtlich des\nSachverständigengutachtens aus einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart\n(27 O 230/18) sei das Fahrzeug des Klägers nicht von einem verpflichtenden\nRückruf seitens des KBA betroffen. Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand, nicht jedoch ohne\nden Einsatz der KSR eingehalten würden. Auch etwaige neue Erkenntnisse aus\ndem Jahre 2020 führten keinesfalls automatisch dazu, dass der Beklagten im hier\nentscheidenden Zeitraum der Entwicklung des Fahrzeugs die Kenntnis eines\nmöglichen Gesetzesverstoßes unterstellt werden könne.\n\nII.\n\n8 Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Vielzahl der bundesweit anhängigen Klagen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die Beklagte in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nach § 826 BGB\nhafte.\n\n9 Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht indes nicht.\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und durch die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19,\n\nBGHZ 225, 316 hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden. Ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB\nwegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegen, hängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen\ndes Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein.\n\n10 1. Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht den Klägervortrag zum Sittenverstoß der Beklagten im Hinblick auf das Thermofenster unter\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG für unsubstantiiert gehalten hat.\n\n11 a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der\ndurch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln\nist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür\ngenügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und\neinen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20\nRn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020,\n1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom\n12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.). Schon\nzur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse,\nAbsichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch\naus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\nRn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15,\nBGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner\ndarauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben,\ngerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus\n§ 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20\n\nRn. 12, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19\nRn. 14, ZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020,\n1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316).\n\n12 Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des\n§ 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle\ndes Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19\nRn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25,\nVersR 2020, 1120).\n\n13 b) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems im Fahrzeug des Klägers nach\nseinem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Sachvortrag in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5\nAbs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH,\nUrteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216), für die Begründung\nder objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB nicht aus. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre der darin liegende - revisionsrechtlich zu unterstellende - Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet,\nden Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden\nPersonen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es\nvielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021\n- VI ZR 1154/20 Rn. 13, zVb; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13,\nWM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26,\nVersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16,\nZIP 2021, 297). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung\nder temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und\nden darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran,\n\nist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH,\nUrteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 13, zVb; Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297).\n\n14 c) Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen\nhat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt weder vom\nBerufungsgericht festgestellten noch von diesem übergangenen Sachvortrag des\ninsoweit darlegungsbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 14, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 29, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297) auf, dem hierfür sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären.\n\n15 aa) Die Revision stellt nicht in Abrede, dass das Thermofenster im Grundsatz auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet.\nBei einer solchen Abschalteinrichtung kann aber bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf\nnahmen, so dass es bereits deswegen an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt\n(vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661;\nBeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297).\n\n16 bb) Für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Fahrzeugerwerber ebenso wie das KBA über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters bewusst getäuscht, liegt schon\nkein beachtlicher Vortrag vor. Der in Bezug genommene als übergangen gerügte\nVortrag geht über eine substanzlose und damit unbeachtliche Behauptung einer\nTäuschung nicht hinaus. Das Berufungsgericht stellt vielmehr zutreffend fest,\ndass für das KBA die Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate von unter anderem der Ladelufttemperatur offensichtlich war.\n\n17 Im Übrigen würden auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der\ngenauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA entgegen der\nAuffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür folgen, dass für die Beklagte\ntätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Selbst\nwenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu\nden Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte,\nwäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich\nin die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. OLG München, Beschluss vom\n1. März 2021 - 8 U 4122/20, juris Rn. 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom\n27. Juli 2020 - 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 17; Führ, NVwZ 2017, 265,\n269; a.A. wohl OLG Schleswig, Urteil vom 28. August 2020 - 1 U 137/19, juris\nRn. 62 ff.). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben\nder Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches\nund manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen\nbewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 24, ZIP 2021, 297), vermag der Senat mit\ndem Berufungsgericht danach nicht zu erkennen.\n\n18 d) Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben ist, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender\nWeise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere\nRechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgeschlossen.\n\n19 Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (Art. 103\nAbs. 1 GG) wegen eines angeblich erforderlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO\nhat der Senat geprüft und erachtet sie für nicht durchgreifend. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.\n\n20 Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage sei zweifelhaft, ist\nentgegen der Auffassung der Revision revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\nZu Recht verweist das Berufungsgericht auf den Bericht der vom Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission\nVolkswagen, nach dem Thermofenster von allen Autoherstellern eingesetzt und\nmit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet würden; insoweit sei ein Verstoß betreffend die Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2\nSatz 2 a VO (EG) Nr. 715/2007 nicht eindeutig (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016). Der Gerichtshof der\nEuropäischen Union hat sich auf Vorlage eines französischen Gerichts mit der\nFrage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH,\nUrteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Zutreffend nimmt\ndas Berufungsgericht auch die breit geführte Diskussion um die Zulässigkeit und\nden erheblichen Aufwand, mit dem die Unzulässigkeit des Thermofensters begründet wird, in den Blick. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der\nRechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des\nVerhaltens der Beklagten nicht.\n\n21 e) Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie\nhätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 25, NJW\n2017, 250 m.w.N.). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere\nRechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen\ndie Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen.\n\n22 2. Hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) war entgegen der Auffassung der Revision zu der Frage, ob sie eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, kein Sachverständigengutachten einzuholen, weil es sich\ninsoweit um eine Rechtsfrage handelt, die sich dem Beweis durch Sachverständigengutachten entzieht. Ungeachtet dessen kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass die KSR als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Auch insoweit wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Dazu bedürfte es vielmehr weiterer Umstände, die hier\nindes nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 13,\nzVb; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss\nvom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26, VersR 2021, 661; Beschluss vom\n19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16, ZIP 2021, 297). Das Berufungsgericht\nhat zutreffend darauf abgestellt, dass es auch hinsichtlich der KSR am objektiven\nTatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung sowie am Schädigungsvorsatz fehlt. Übergangenen Vortrag, dem hierfür sprechende Anhaltspunkte zu\nentnehmen wären, zeigt die Revision nicht auf.\n\n23 a) Das Berufungsgericht stellt zunächst darauf ab, dass das Fahrzeug des\nKlägers keinem verpflichtenden Rückruf durch das KBA unterliegt. Es folgert in\nrevisionsrechtlich unbedenklicher Weise, dass das KBA die KSR, die in dem im\nJahr 2011 erstmals zugelassenen Fahrzeug des Klägers seit nunmehr etwa\n10 Jahren vorhanden ist, bisher nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hat, insbesondere weil das KBA nach dem Klägervortrag die KSR in anderen\nvon der Beklagten hergestellten Modellen mit teilweise demselben Motortyp wie\ndem des Klägerfahrzeugs (OM 651) beanstandet habe; damit sei ein Gesetzesverstoß fraglich. Warum bei dieser Sachlage der Beklagten ein wenigstens billigendes Inkaufnehmen eines Gesetzesverstoßes, welches Voraussetzung für\neine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB ist, vorzuwerfen\nsein soll, erschließt sich nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt.\n\n24 b) Ebenso fehlen Anhaltspunkte für die ersichtlich substanzlos aufgestellte\nBehauptung des Klägers, die Beklagte habe das KBA hinsichtlich der KSR im\nFahrzeug des Klägers getäuscht und so die Voraussetzungen für einen Anspruch\ndes Klägers gemäß § 826 BGB erfüllt.\n\n25 c) Eine Prüfstandsbezogenheit der KSR, die im Grundsatz geeignet sein\nkann, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren\nImplementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021\n- VII ZR 190/20 u.a. zVb, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 27,\nVersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 18,\nZIP 2021, 297), hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Der von der Revision\ninsoweit aufgezeigte Vortrag des Klägers ist ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt;\neine Beweisaufnahme - die Beklagte hat die Prüfstandsbezogenheit stets bestritten - war entgegen der Auffassung der Revision auch dazu nicht veranlasst. Erstinstanzlich hat der Kläger ausweislich des Revisionsvortrags behauptet, die\nAktivierung der KSR sei an die Konditionierung des Fahrzeugs im Rahmen des\nNeuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) dergestalt geknüpft, dass es sich vor\nder Prüfung für 6 bis 36 Stunden in einem Raum befinde, in welchem eine konstante Umgebungstemperatur von 266 K (-7 °C) ± 3 K während jeder Stunde\ndieses Zeitraums gehalten werde und nicht weniger als 260 K (-13 °C) und nicht\nmehr als 272 K (-1 °C) betragen dürfe. Außerdem dürfe die Temperatur für die\nDauer von mehr als drei aufeinanderfolgenden Minuten nicht unter 263 K\n(-10 °C) fallen und nicht auf über 269 K (-4 °C) ansteigen. Bei realem Betrieb\nseien derart konstante Temperaturen über 6 Stunden hinweg praktisch ausgeschlossen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hingegen nach dem Vorbringen der Revision vorgetragen, die KSR greife nicht unmittelbar nach dem\nMotorstart ein, sondern erst nach 15 Minuten Fahrt unter NEFZ-Bedingungen.\nWeiterer Aktivierungsparameter sei die Vorkonditionierung, bei der das Fahrzeug\nvor den NEFZ-Messungen zunächst zwei zwanzigminütige Fahrzyklen bei\n120 km/h und anschließend drei weitere Fahrzyklen durchlaufe, um sodann mindestens 6 Stunden bei +20 °C bis +30 °C zu ruhen. Weder erschließt sich, worauf\n\ndie Behauptungen des Klägers jeweils gründen noch wird die Änderung des Vortrags erläutert. Hinsichtlich des von der Revision unter anderem als angeblich\nhinreichende Anknüpfungstatsache in Bezug genommenen Sachverständigengutachtens in einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart stellt das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise fest, dass der\nKläger schon nicht darlege, inwieweit die vom dortigen Sachverständigen untersuchte Software in seinem Fahrzeug verbaut sei. Hinzu kommt, dass diesem\nSachverständigengutachten die vom Kläger in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptungen zur Aktivierung der KSR nur auf dem Prüfstand gar nicht zu\nentnehmen sind. Vielmehr reagiert danach die Motorsteuerungssoftware im dort\nuntersuchten Fahrzeug auf für Prüfstandsituationen typische geringe Motordrehzahlen und geringen Luftmassenstrom, was der Kläger für sein Fahrzeug nicht\neinmal unter Sachverständigenbeweis gestellt hat. Eine Gehörsverletzung scheidet damit in jeder Hinsicht aus.\n\n26 3. Ein Zulassungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision\nauch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO auf Grund einer Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens\nan den Gerichtshof der Europäischen Union (BVerfG, Beschluss vom\n8. Oktober 2015 -1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom\n14. Januar 2021 -1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat\ndie Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267\nAbs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Der Senat schließt\nsich den überzeugenden Erwägungen des VI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Urteil\nvom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020\n- VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316). Weder Vorabentscheidungsersuchen\neinzelner Landgerichte noch die von der Revision vorgelegte Stellungnahme der\nEuropäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 (sj.h(2019)8760684) geben\nAnlass, an der Annahme eines acte clair zu zweifeln.\n\n27 Mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nsetzen sich die Landgerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den\nGerichtshof der Europäischen Union gerichtet haben, nicht auseinander (vgl. nur\nLG Ravensburg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 O 315/20 u.a., juris).\n\n28 Die Kommission, die sich in ihrer Stellungnahme zu dem mittlerweile aus\ndem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera äußert, hält fest, dass offensichtlich\nnur die nationalen Gerichte in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften\nunter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren\n(sj.h(2019)8760684, Rn. 67). Sie meint zwar im Ergebnis, die zwischenzeitlich\nzum 31. August 2020 außer Kraft getretene Richtlinie 2007/46 und die Verordnung (EG) 715/2007 bezweckten \"den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen beziehungsweise den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur\nRichtlinie 2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung 715/2007 sowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen\" (sj.h(2019)8760684,\nRn. 81). Dies besagt aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch\nder Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz\ndes Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll,\nnichts. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an\ndie (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 -VI ZR 5/20 Rn. 11, ZIP 2020, 1715).\n\nIII.\n\n29 Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf\nSchadensersatz gegen die Beklagte zusteht, ohne dass die Revision dem über\ndie unter II. behandelten Rügen hinaus beachtlich entgegentritt.\n\nPamp Graßnack Sacher\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision\nerledigt. worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 27.02.2020 - 1 O 86/19 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 08.02.2021 - 12 U 471/20 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-13/vii-zr-179-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":8},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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