{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:131021B4STR270.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-10-13","aktenzeichen":"4 StR 270/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 270/21\n\nvom\n13. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:131021B4STR270.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2021 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 2021 wird\n\na) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\nnach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall B.I.2.C.7 der Urteilsgründe wegen Diebstahls und in den Fällen B.I.2.C.8 der Urteilsgründe wegen Computerbetrugs in drei Fällen verurteilt worden ist;\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, der gefährlichen Körperverletzung, der Beleidigung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der Sachbeschädigung, des\nBetrugs in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,\ndes versuchten Betrugs in 10 Fällen, davon in einem\n\nFall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Führens von Schusswaffen schuldig ist;\n\nbb) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 774 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt. Von den im\nVerfahren entstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten, die die Einziehung betreffen, trägt die\nStaatskasse 9/10.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren wird abgesehen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und „vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr“, unerlaubten Entfernens vom Unfallort, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung, Betrugs in 16 Fällen, wobei es in 10 Fällen beim Versuch blieb, und in einem dieser Fälle in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrer-\n\nlaubnis und vorsätzlichen unerlaubten Führens von Schusswaffen zu einer einheitlichen Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.964 Euro angeordnet. Ferner hat es ihm die\nFahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für\ndie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und einer Änderung des Schuldspruchs sowie der\nEntscheidung über die Einziehung von Wertersatz. Im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in\nden Fällen B.I.2.C.7 und B.I.2.C.8 der Urteilsgründe aus den in der Antragsschrift\ngenannten Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat die aus der\nBeschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge (§ 354\nAbs. 1 StPO analog). Zugleich war die Entscheidung über die Einziehung des\nWertes von Taterträgen um die Erträge aus den eingestellten Fällen herabzusetzen. Die sich daran anschließende teilweise Überbürdung der allein die Einziehung betreffenden notwendigen Auslagen beruht auf einer analogen Anwendung\nvon § 465 Abs. 2 i.V.m. § 464d StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021\n– 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.).\n\n3 2. Die Teileinstellung des Verfahrens Iässt den Ausspruch über die einheitliche Jugendstrafe unberührt. Die Jugendkammer hat sowohl das Vorliegen\nschädlicher Neigungen, als auch die besondere Schwere der Schuld gemäß § 17\nAbs. 2 JGG bejaht. Dabei hat sie, wie auch bei der maßgeblich an erzieherischen\nGesichtspunkten orientierten Strafbemessung, das Gesamtbild der vielfältigen\nStraftaten des Angeklagten und seine Persönlichkeit zugrunde gelegt. Soweit der\nSühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs in die\n\nStrafbemessung eingeflossen sind, hat sich die Jugendkammer – wie schon bei\nder Bejahung der besonderen Schuldschwere – in erster Linie auf die als versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem\ngefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr bewertete Tat gestützt. Der Senat\nvermag daher auszuschließen, dass die Jugendkammer vor dem Hintergrund der\nTeileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt\nhätte. Dies gilt umso mehr, als nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten sowohl\nfür die Beurteilung der Schuld, als auch der Persönlichkeit des Angeklagten herangezogen werden dürfen, sofern sie – wie hier – strengbeweislich in der Hauptverhandlung festgestellt worden sind (vgl. Teßmer in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 154\nRn. 98 mwN).\n\n4 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Saarbrücken, 17.03.2021 - 3 Ks 5/20 20 Js 499/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-13/4-str-270-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464d","ref_norm":"464d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-13/4-str-270-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:46.470384+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-13/4-str-270-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2021-10-13","dockets":["4 StR 270/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:131021B4STR270.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:131021B4STR270.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – 4 StR 270/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-13/4-str-270-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 2021 wird\n\na) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\nnach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall B.I.2.C.7 der Urteilsgründe wegen Diebstahls und in den Fällen B.I.2.C.8 der Urteilsgründe wegen Computerbetrugs in drei Fällen verurteilt worden ist;\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, der gefährlichen Körperverletzung, der Beleidigung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der Sachbeschädigung, des\nBetrugs in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,\ndes versuchten Betrugs in 10 Fällen, davon in einem\n\nFall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Führens von Schusswaffen schuldig ist;\n\nbb) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 774 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt. Von den im\nVerfahren entstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten, die die Einziehung betreffen, trägt die\nStaatskasse 9/10.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren wird abgesehen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"JGG/17","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"17","label":"§ 17 JGG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/464d","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"464d","label":"§ 464d StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:46.470384+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}