{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:131021B2STR294.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-10-13","aktenzeichen":"2 StR 294/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 294/21\nvom\n13. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:131021B2STR294.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2. auf dessen Antrag – am\n13. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. Februar 2021 dahin abgeändert,\ndass der Angeklagte in Höhe des Einziehungsbetrages von\n350,00 Euro als Gesamtschuldner haftet.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit vierfacher Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die „Einziehung des Wertes des Erlangten“ in Höhe\nvon 400,00 Euro angeordnet.\n\n2 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten hat zum Ausspruch über die Wertersatzeinziehung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zugunsten des Angeklagten dahin zu ergänzen, dass er in Höhe eines Teilbetrages\n\nvon 350,00 Euro als Gesamtschuldner haftet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich,\ndass der Angeklagte in dieser Höhe Bargeld und Wertgegenstände gemeinsam\nmit dem gesondert Verfolgten Ö. erlangte. Daher ist insofern eine Anordnung\nder gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten in der Urteilsformel geboten, um das mehrfache Einziehen der Taterträge zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 3 StR 126/21, juris Rn. 4 mwN). Der namentlichen\nBenennung des anderen Gesamtschuldners in der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18, juris\nRn. 10 mwN). Der Senat kann den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.\n\n4 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.\n\n5 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Marburg, 17.02.2021 - 1 KLs 4 Js 7608/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-13/2-str-294-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-13/2-str-294-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:40.269041+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-13/2-str-294-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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