{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130721BXZA1.21.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-07-13","aktenzeichen":"X ZA 1/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nX ZA 1/21\n\nvom\n\n13. Juli 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:130721BXZA1.21.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. März\n2021 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin hat gegen den Antragsteller und zwei weitere Personen Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass diesen gegen sie keine\nAnsprüche wegen Verletzung des deutschen Patents 10 2013 205 164 zustehen.\nEin Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Mit Teil-Versäumnis- und Schlussurteil hat das Landgericht der negativen Feststellungsklage gegen den Antragsteller stattgegeben.\nDen Einspruch des Antragstellers hat das Landgericht durch ein zweites Versäumnisurteil, das den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am\n20. August 2020 zugestellt worden ist, verworfen.\n\n2 Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit einem Schriftsatz,\nder am 21. September 2020 - einem Montag - beim Berufungsgericht eingegangen ist, beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren.\n\n3 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. November 2020 zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 hat das\nBerufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Berufung zurückgewiesen. Schließlich hat es nach\nentsprechendem Hinweis mit Beschluss vom 15. März 2021 die Berufung des\nAntragstellers als unzulässig verworfen.\n\n4 Der Antragsteller möchte gegen diesen Beschluss Rechtsmittel einlegen\nund beantragt dafür Prozesskostenhilfe.\n\n5 II. Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung\nkeine Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n6 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es an einer\nfristgerechten Berufung und deren Begründung fehlt und das Gesuch des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet war. Folglich hat es die Berufung zutreffend als unzulässig verworfen.\n\n7 Zwar hat der Antragsteller innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gereicht jedoch einer Prozesspartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist noch kein Rechtsmittel einlegt, sondern Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung\nist nur dann erfüllt, wenn die Partei davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen\nVoraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß\ndargetan zu haben. Daran fehlt es, wenn die Partei es versäumt, innerhalb der\nRechtsmittelfrist die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01,\nBGHZ 148, 66; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 119 Rn. 13).\n\n8 Der Antragsteller hat diese Erklärung erst am 27. Oktober 2020 eingereicht. Damit konnte er bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht davon ausgehen,\ndass sein Gesuch Erfolg haben wird.\n\n9 Der Hinweis des Antragstellers auf die Verfügung des Berufungsgerichts\nvom 28. September 2020 greift nicht durch. Zwar steht die verspätete Vorlage\nder Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Erfolg\n\neines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht entgegen, wenn das Rechtsmittelgericht\nder Partei eine Frist setzt, um diese Erklärung nachzureichen (BGH, Beschluss\nvom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871). Eine solche Fristsetzung ist hier jedoch nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 28. September 2020 hat das\nBerufungsgericht lediglich die Frist zur Berufungsbegründung verlängert und eine\nFrist zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs gesetzt.\n\n10 2. Das Berufungsgericht hat überdies zu Recht angenommen, dass\ndie beabsichtigte Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht bot.\n\n11 Eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil unterliegt nach § 514\nAbs. 2 Satz 1 ZPO der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass\nder Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.\n\n12 Der Einwand des Antragstellers, es fehle an einer wirksamen Zustellung\nder Ladung zu dem Termin zur Verhandlung über den Einspruch, greift nicht\ndurch. Die Verfügung des Landgerichts vom 7. April 2020 über die Verlegung des\nTermins zur Verhandlung über den Einspruch auf den 12. August 2020 wurde\nRechtsanwalt Dr. P. am 11. April 2020 gegen Empfangsbekenntnis und\nRechtsanwalt F. am 17. April 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.\n\nBacher Grabinski Deichfuß\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2020 - 315 O 238/18 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2021 - 3 U 116/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-13/x-za-1-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-13/x-za-1-21","retrieved":"2026-10-24 08:01:41.865382+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-13/x-za-1-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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