{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130721BXARZ147.21.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-07-13","aktenzeichen":"X ARZ 147/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nX ARZ 147/21\n\nvom\n\n13. Juli 2021\n\nin dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2021:130721BXARZ147.21.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin\nDr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen\n\nbeschlossen:\n\nZuständiges Gericht ist das Niedersächsische Finanzgericht.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Unterlassung der Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Anspruch.\n\n2 Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. In den Jahren 2017 bis\n2020 unterhielt sie Geschäftsbeziehungen zu einer Gesellschaft, gegen deren\nGeschäftsführer ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet\nworden war. In diesem Zusammenhang ordnete das Finanzamt S. eine\nUmsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin an.\n\n3 Das Landgericht Lüneburg hat die auf Unterlassung der Sonderprüfung\ngerichtete Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin\nEinspruch eingelegt. Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht den\nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit durch Beschluss an das Niedersächsische Finanzgericht verwiesen.\n\n4 Das Finanzgericht hat den Rechtsstreit an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.\n\n5 Daraufhin hat das Landgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.\n\n6 II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36\nAbs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.\n\n7 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.\n\nObwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener\n8\nBeschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische\nZuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse\neiner funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es\ninnerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die\nSache zu bearbeiten, oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20; Beschluss vom\n19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli\n2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4).\n\n9 So liegt der Fall hier. Das Landgericht und das Finanzgericht haben eine\ninhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.\n\n10 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig.\n\n11 Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit\nverneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen\nobersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH,\nDGVZ 2019, 258 Rn. 6; NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; Beschluss vom 29. April 2014\n- X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 7).\n\n12 III. Zuständiges Gericht ist das Niedersächsische Finanzgericht.\n\n13 Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Lüneburg nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.\n\n14 1. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht\nden zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit\nan das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.\n\n15 a) Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es\nerfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das\nGericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, Beschluss vom 20. April\n2021 - X ARZ 562/20 Rn. 16; DGVZ 2019, 258 Rn. 8; WM 2017, 1755 Rn. 8;\nNJW 2014, 2125 Rn. 9).\n\n16 Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.\n\n17 Die Klägerin hat den Verweisungsbeschluss zunächst mit der sofortigen\nBeschwerde angefochten, diesen Rechtsbehelf später aber zurückgenommen.\n\n18 b) Einer Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses steht nicht\nentgegen, dass das Landgericht gegen die Klägerin bereits ein Versäumnisurteil\nerlassen hat.\n\n19 Wie das Finanzgericht im Ansatz zutreffend ausführt, kann allerdings auch\neine konkludente Entscheidung über den Rechtsweg einer Überprüfung im\nRechtsmittelverfahren entzogen sein. So ist ein Berufungsgericht in bestimmten\nKonstellationen gehindert, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen, wenn die\nVorinstanz durch Endentscheidung der Klage stattgegeben und damit konkludent\ndie Rechtswegzuständigkeit bejaht hat (BGH, Urteil vom 19. November 1993\n- V ZR 269/92, NJW 1994, 387, juris Rn. 9; Beschluss vom 29. Juli 2004\n- III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142, juris Rn. 11).\n\n20 Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn ein Gericht die Klage durch\nVersäumnisurteil gegen den Kläger abgewiesen hat, bedarf im Streitfall keiner\nabschließenden Entscheidung. Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist\nnämlich, dass das erstinstanzliche Gericht die Verfahrensgrundsätze des § 17a\nGVG eingehalten hat. Hierzu gehört insbesondere, dass es eine beschwerdefähige Vorabentscheidung über den Rechtsweg trifft, wenn der Beklagte eine entsprechende Rüge erhebt, wie dies in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG für diesen Fall\nzwingend vorgeschrieben ist (BGH, NJW 1994, 387, juris Rn. 10; NJW-RR 2005,\n142, juris Rn. 12). Diese Anforderung hat das Landgericht im Streitfall nicht eingehalten.\n\n21 Das beklagte Land hat in seiner Klageerwiderung die fehlende Zuständigkeit der Zivilgerichte gerügt. Das Landgericht durfte über die Rechtswegzuständigkeit deshalb nicht konkludent entscheiden. Das von ihm erlassene Versäumnisurteil kann diesbezüglich schon deshalb keine Bindungswirkung entfalten.\n\n22 2. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts entfällt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht wegen möglicher Rechtsfehler.\n\n23 a) Die Korrektur einer bindenden Entscheidung kommt im Verfahren\nentsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen in\nBetracht.\n\n24 Das Gesetz misst zwar der Entscheidung des Rechtsstreits durch ein Gericht des zulässigen Rechtswegs größere Bedeutung zu als der Entscheidung\ndurch das örtlich oder sachlich zuständige Gericht. Das gesetzliche Mittel zur\nSicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs ist\naber allein die Eröffnung des Rechtsmittels gegen den Verweisungsbeschluss.\n\n25 Ist die örtliche oder sachliche Zuständigkeit zweifelhaft, ist die Verweisung\nnicht nur bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch der Überprüfung im\nRechtsmittelzug entzogen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Demgegenüber kann die\nFrage des Rechtswegs im Rechtsmittelzug uneingeschränkt überprüft werden;\n\ninsoweit muss gegebenenfalls das Interesse der nicht rechtsmittelführenden Partei an einer zügigen Sachprüfung des Klagebegehrens zurücktreten. Damit hat\nes jedoch auch sein Bewenden: Nicht das Gericht des von dem verweisenden\nGericht für zulässig erachteten Rechtswegs, sondern allein das Rechtsmittelgericht ist zu einer Überprüfung berufen.\n\n26 Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist deshalb grundsätzlich kein Raum.\n\n27 Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor\nwillkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidung geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit\ndem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den\nParteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht\ngrundsätzlich kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs\ndie Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen\n(BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 22; DGVZ 2019, 258\nRn. 10; Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487\nRn. 12; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12).\n\n28 b) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung zu verneinen ist. Diese Frage kann auch im Streitfall offenbleiben.\n\n29 Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das\nBundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November\n1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), \"extremen Verstößen\" gegen die den\nRechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. April 2021\n- X ARZ 562/20 Rn. 24; DGVZ 2019, 258 Rn. 11; Beschluss vom 16. April 2019\n- X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017\n- X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN).\n\n30 Ein solcher Rechtsverstoß liegt im Streitfall nicht vor.\n\n31 aa) Ob die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung zutrifft, ist im\nvorliegenden Zusammenhang unerheblich. Sie lässt jedenfalls keinen extremen\nRechtsverstoß im oben genannten Sinne erkennen.\n\n32 bb) Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ist der Grundsatz des\ngesetzlichen Richters nicht deshalb verletzt, weil das Landgericht seine Zuständigkeit zunächst konkludent bejaht und später verneint hat.\n\n33 Wie bereits oben dargelegt wurde, entfaltet das Versäumnisurteil keine\nBindung hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage. Das Landgericht war deshalb berechtigt und verpflichtet, diese Frage auch im weiteren Verlauf des Verfahrens zu\nprüfen. Dass es hierbei zu einer von seiner ursprünglichen Einschätzung abweichenden Auffassung gelangt ist, begründet nicht den Vorwurf der Willkür.\n\n34 cc) Der Grundsatz des gesetzlichen Richters ist auch nicht deshalb verletzt, weil das Finanzgericht nach der Verweisung formell über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des vom Landgericht erlassenen Versäumnisurteils zu entscheiden hat.\n\n35 Wie das Finanzgericht im Ansatz zutreffend darlegt, ist das Verfahren\ndurch den Einspruch in die Lage zurückversetzt worden, in der es sich vor dem\nEintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Das Finanzgericht wird mithin nicht darüber zu entscheiden haben, ob das Versäumnisurteil zu Recht ergangen ist, sondern darüber, ob die Klage zulässig und begründet ist. Wenn es seine Urteilsformel zweckmäßigerweise an § 343 ZPO ausrichtet, liegt darin kein Eingriff in eine\nfremde Gerichtsbarkeit, sondern lediglich eine formelle Anpassung an die besondere Verfahrenssituation.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanz:\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 29.03.2021 - 2 O 63/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-13/x-arz-147-21","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-13/x-arz-147-21","retrieved":"2026-10-24 08:01:41.828920+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-13/x-arz-147-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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