{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130721B6STR268.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-07-13","aktenzeichen":"6 StR 268/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 268/21\n\nvom\n13. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:130721B6STR268.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nSaarbrücken vom 2. März 2021 aufgehoben\n\na) im Fall II. A 7 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, wobei diejenigen zum objektiven Tatgeschehen bestehen\nbleiben,\n\nb) in den Aussprüchen über die in den Fällen II. A 2, 4, 5, 9 und 10\nder Urteilsgründe verhängten Strafen, soweit eine Festsetzung\nder Tagessatzhöhe unterblieben ist,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in fünf Fällen, wegen Beleidigung in drei\nFällen und wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der\n\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB) im Fall II. A 7 der Urteilsgründe\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach den insoweit getroffenen Feststellungen warf der Angeklagte mit bedingtem Verletzungsvorsatz einen Metallpfosten in Richtung des Zeugen S. , traf ihn jedoch nicht. Es fehlen indes Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach dem Abschluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. zum „Rücktrittshorizont“ etwa BGH, Beschluss\nvom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.). Derer hätte es bedurft,\nzumal bei dem Angeklagten ein Abflauen seiner Aggressionen handlungsbestimmend gewesen sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021\n– 6 StR 134/21 Rn. 3). Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass der\nAngeklagte keine Möglichkeit mehr sah, S. zu verletzen, etwa mangels\nweiterer verfügbarer Gegenstände oder weil dieser sich zwischenzeitlich in Sicherheit gebracht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2021 – 6 StR 128/21\nRn. 7).\n\n3 Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zum\näußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen können jedoch aufrechterhalten bleiben. Sie können durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden; zur\ninneren Tatseite wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen\nhaben.\n\n4 2. Hinsichtlich der in den Fällen II. A 2, 4, 5, 9 und 10 der Urteilsgründe\nverhängten Geldstrafen hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die\n\nTagessatzhöhe zu bestimmen (§ 40 Abs. 2 StGB). Dies wird durch die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht entbehrlich (vgl. BGH,\nBeschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 170/21 Rn. 6). Das Verschlechterungsverbot\nsteht der Nachholung nicht entgegen; nach dem angegriffenen Urteil eingetretene Einkommens- und/oder Vermögensverbesserungen dürfen jedoch nicht\nzum Nachteil des Angeklagten gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97).\n\n5 3. Der Wegfall der im Fall II. A 7 der Urteilsgründe verhängten Strafe zieht\ndie Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten rechtlichen Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen hin.\n\n6 4. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen von der Aufhebung des Urteils im Fall II. A 7 unberührt.\n\nSander Schneider König\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Saarbrücken, 02.03.2021 - 1 KLs 19/20 – 35 Js 787/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-13/6-str-268-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-13/6-str-268-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:53.322777+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-13/6-str-268-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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