{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-07-13_3_StR_206_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130721B3STR206.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-07-13","aktenzeichen":"3 StR 206/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 206/21\n\nvom\n13. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes\n\nhier: Revision des Angeklagten M.\n\nECLI:DE:BGH:2021:130721B3STR206.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Juli\n2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 25. Februar 2021 im Ausspruch\nüber die Einziehung des Wertes von Taterträgen\n\na) dahin geändert, dass hinsichtlich dieses Angeklagten die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 €\nangeordnet wird, sowie\n\nb) dahin ergänzt, auch soweit es den Mitangeklagten\nZ. betrifft, dass die Angeklagten in Höhe von\n700 € als Gesamtschuldner haften.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei\nFällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ein Mitangeklagter ist vom\n\nLandgericht ebenfalls des schweren Raubes in zwei Fällen schuldig gesprochen\nworden; gegen ihn hat es eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt und deren\nVollstreckung gleichfalls zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat das Landgericht\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, und zwar gegen den\nAngeklagten in Höhe von 835 € und gegen den Mitangeklagten in Höhe von\n970 €.\n\n2 Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\nzum Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4\nStPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den\nAngeklagten gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist nur in Höhe von 700 €\nrechtsfehlerfrei.\n\n4 a) Ausweislich der Feststellungen reichte der Mitangeklagte von der zunächst durch ihn allein vereinnahmten Tatbeute - 970 € Bargeld - einen Teilbetrag in Höhe von 700 € an den Angeklagten weiter, den dieser verabredungsgemäß zur Tilgung gemeinsamer Schulden bei einem Dritten verwenden wollte. Die\nHälfte der restlichen Tatbeute (135 €) sollte der Angeklagte zu einem späteren\nZeitpunkt vom Mitangeklagten erhalten. Hierzu kam es jedoch nicht.\n\n5 b) Der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegt nach § 73c\nSatz 1 StGB ein Geldbetrag, der dem Wert des vom betreffenden Täter oder Teilnehmer selbst tatsächlich Erlangten entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n13. Januar 2021 - 1 StR 455/20, wistra 2021, 201 Rn. 3 f.; vom 11. Juni 2020\n- 5 StR 154/20, juris Rn. 3; vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20\nRn. 8 mwN; Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279;\n\nFischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 29 f. mwN). Ohne Bedeutung ist demgegenüber, ob er noch mehr erlangen wollte oder sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n22. Januar 2019 - 2 StR 212/18, juris Rn. 23; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR\n437/08, NStZ 2010, 85; vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 393/00, NStZ-RR 2001,\n82; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 13, 26 mwN). Daher ist die Anordnung der\nEinziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich des Angeklagten - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - auf 700 € zu reduzieren.\n\n6 2. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zudem - gleichfalls in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - zugunsten des Angeklagten dahin zu ergänzen, dass er als Gesamtschuldner haftet.\nAus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte\nüber einen Teilbetrag der Tatbeute in Höhe von 700 € faktische Verfügungsgewalt erlangten. Daher ist eine Kennzeichnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten für den gegen ihn festgesetzten Einziehungsbetrag in der\nUrteilsformel geboten, um das mehrfache Einziehen der Taterträge zu verhindern\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238\nRn. 2; vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3; vom 13. Oktober 2020\n- 3 StR 289/20, juris Rn. 5; vom 19. September 2020 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2).\nDer namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Entscheidungsformel bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 3 StR\n486/20, juris Rn. 14; vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2;\nvom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3).\n\n7 3. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ist in Höhe des von\nbeiden Angeklagten erlangten Teilbetrages von 700 € gemäß § 357 Satz 1 StPO\nauf den Mitangeklagten zu erstrecken. Denn das einen sachlich-rechtlichen Man-\n\ngel begründende Fehlen der Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung für diesen Teil der Tatbeute betrifft auch ihn (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar\n2021 - 3 StR 486/20, juris Rn. 15; vom 8. September 2020 - 6 StR 222/20, juris\nRn. 2; vom 8. Juli 2020 - 2 StR 538/19, juris Rn. 9; vom 28. April 2020 - 3 StR\n104/20, juris Rn. 4; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, juris; vom 4. November\n2014 - 1 StR 474/14, StraFo 2015, 22).\n\n8 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n9 5. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Paul Berg\n\nAnstötz Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Wuppertal, 25.02.2021 - 21 KLs 20/20 323 Js 466/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-13/3-str-206-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-13/3-str-206-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:47.129792+00:00"}}