{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-07-13_3_StR_194_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130721B3STR194.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-07-13","aktenzeichen":"3 StR 194/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 194/21\n\nvom\n13. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:130721B3STR194.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. März 2021 mit denjenigen Feststellungen aufgehoben, die das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin betreffen; die\nübrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die\nallgemeine Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen\ndiese Verurteilung. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn die bisherigen Feststellungen belegen\nnicht, dass zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten zu den Tatzeitpunkten ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der genannten Vorschrift bestand.\n\n3 Hierzu hat der Generalbundesanwalt das Folgende ausgeführt:\n\n\"Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass zwischen\nTäter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter\n18 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in\nder Lebensführung anvertraut ist. Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen,\nallgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das\nRecht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und\ndamit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten\n(st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 07.04.2020 - 3 StR 44/20, StV\n2021, 263; BGH, Beschl. v. 5.7.2017 - 4 StR 228/17, BeckRS 2017,\n118934; Beschl. v. 8.12.2015 - 2 StR 200/15, NStZ-RR 2016, 201; Senat,\nBeschl. v. 5.4.2011 - 3 StR 12/11, StV 2011, 482; Urt. v. 5.11.1985 - 1 StR\n491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.). Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht\nund welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des\njeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 5.11.1985 - 1 StR\n491/85, BGHSt 33, 340, 344; Beschl. v. 25.4.2012 - 4 StR 74/12, NStZ\n2012, 690).\n\nAusweislich der Feststellungen war der Angeklagte seit September 2015\nals Hausmeister und Gärtner für die berufstätige, alleinstehende Pflegemutter des Tatopfers tätig und mit der Beaufsichtigung und Betreuung des\nTatopfers und ihres Bruders im Haushalt der Pflegemutter betraut, während diese aufgrund ihrer Arbeitszeiten außer Haus war (UA S. 5). Im Tatzeitraum Februar bis Juni 2019 beaufsichtigte der Angeklagte das 17jährige Tatopfer wöchentlich jedenfalls freitags von 13.00 und 15.00 Uhr (UA\nS. 6), als die Kinder von der Schule kamen und die Pflegemutter noch auf\nihrer Schichtarbeit war. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten im Tatzeitraum sind nicht festgestellt. Dass der Angeklagte im Haushalt der Pflegemutter lebte, ist ebenfalls nicht festgestellt.\n\nAus diesen Feststellungen lässt sich ein besonderes Obhutsverhältnis im\nSinne des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zwischen dem Angeklagten und der\n\nGeschädigten nicht zweifelsfrei entnehmen. In welcher konkretisierenden\nArt und Weise und in welchem zeitlichen Umfang der Angeklagte die Pflegemutter vor allem bei der Erziehung der Geschädigten unterstützte, bleibt\nnach den Feststellungen unklar. So bleibt etwa offen, wie oft und wie lange\ndie Pflegemutter wegen ihrer Arbeit abwesend war und über welche Zeiträume der Angeklagte das Tatopfer über die nur relativ kurzen Tatzeiträume hinaus beaufsichtigt hat und ob er die Pflegemutter auch bei Erziehungsfragen unterstützt hat. Konkrete Anhaltspunkte, die für ein Obhutsverhältnis sprechen könnten, etwa, dass der Angeklagte den Tagesablauf\ndes Tatopfers organisierte, den Schulbesuch überwachte, sich um Ernährung und Körperhygiene des Tatopfers kümmerte, an den gemeinsamen\nMahlzeiten der Pflegefamilie teilnahm, der Pflegemutter im Haushalt half,\nAusflüge mit der Pflegefamilie unternahm oder die Kinder abends zu Bett\nbrachte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch soweit darauf abgestellt wird, dass das Tatopfer den Angeklagten als Autoritätsperson anerkannt hat (UA S. 6), lässt das Urteil dahingehende Feststellungen vermissen, dass dem Angeklagten die Mitverantwortung bei der Erziehung des\nPflegekindes durch die Pflegemutter eingeräumt war, er etwa Verbote und\nErlaubnisse erteilen und Strafen verhängen konnte bzw. solche tatsächlich\nausgesprochen hat. Die Überwachung und Leitung der geistig-seelischen\nEntwicklung des Tatopfers durch den Angeklagten versteht sich angesichts des Alters des Tatopfers und der Tätigkeit des Angeklagten als\nHausmeister und Gärtner auch nicht von selbst.\"\n\n4 Dem tritt der Senat bei.\n\n5 Die Aufhebung der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen hat die Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien\nVerurteilung wegen Vergewaltigung in jedem Einzelfall zur Folge, weil beide\nDelikte jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl.,\n§ 353 Rn. 12 mwN).\n\n6 Da weitergehende Feststellungen das Abhängigkeitsverhältnis zwischen\ndem Angeklagten und der Nebenklägerin betreffend möglich erscheinen, ist die\nSache unter Aufhebung der diesbezüglichen bisherigen Feststellungen zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Einer Aufhebung der übri-\n\ngen Feststellungen bedarf es nicht, da diese nicht im Sinne des § 353 Abs. 2\nStPO von der zur Aufhebung des Urteils führenden Gesetzesverletzung betroffen\nwerden. Insoweit sind ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen möglich.\n\nSchäfer Wimmer Paul\n\nAnstötz Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bad Kreuznach, 09.03.2021 - 2 KLs 1023 Js 15210/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-13/3-str-194-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-13/3-str-194-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:47.089725+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-13/3-str-194-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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