{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130721B1STR180.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-07-13","aktenzeichen":"1 StR 180/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 180/21\nvom\n13. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nhier: Revision des Angeklagten U.\n\nECLI:DE:BGH:2021:130721B1STR180.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n13. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO sowie entsprechend § 354\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 20. Oktober 2020 unter Erstreckung auf den Mitangeklagten W.\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagten\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig\nsind;\n\nb) im Strafausspruch – hinsichtlich des Mitangeklagten\nW. auch der angeordnete teilweise Vorwegvollzug der\nStrafe vor der Maßregel – aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten U. wird\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten U. wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Den nichtrevidierenden\nMitangeklagten W. hat es wegen des gleichen Schuldvorwurfs zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten U. erzielt – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten W. (§ 357 Satz 1 StPO) – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Mitangeklagte\nW. vor dem 14. Oktober 2019 das Angebot einer nicht näher bekannten\nPerson an, von B. nach Bayern zu fahren, um dort zehn Kilogramm Marihuana zu übernehmen. Zwei Kilogramm des Marihuanas sollte er zur eigenen\ngewinnbringenden Veräußerung auf Kommission behalten dürfen, die weiteren\nacht Kilogramm sollte er per Post an den Hintermann versenden. Da W.\ndas Betäubungsmittelgeschäft nicht allein durchführen wollte, warb er den Angeklagten an, gegen Gewinnbeteiligung an dem Geschäft mitzuwirken. Der Angeklagte sollte insbesondere die Qualität des Rauschgifts für den Weiterverkauf bei\nder Übergabe überprüfen. Als ihren Fahrer beauftragte W. den Nichtrevidenten M. gegen ein Entgelt von 150 Euro; dieser fuhr sie am\n23. Oktober 2019 von B. Richtung A. . Nach der Übergabe von\n\n9.919 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 762 Gramm THC durch\neine unbekannte Person auf einem Autobahnparkplatz stellten W. und der\nAngeklagte fest, dass das Rauschgift nicht geruchsfest verpackt war, so dass sie\ndieses in einem sogleich gebuchten Pensionszimmer mittels eines vor Ort erworbenen Vakuumiergeräts versandfähig verpackten. Die Angeklagten wurden im\nAnschluss daran festgenommen und das Marihuana sichergestellt.\n\n3 2. a) Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG, § 25 Abs. 2\nStGB) hält wegen der Gesamtmenge von 9.919 Gramm sachlich-rechtlicher\nNachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Hinsichtlich der für den Hintermann\nvorgesehenen Betäubungsmittelmenge, die an diesen versandt werden sollte, ist\nweder ein täterschaftliches Handeltreiben des Mitangeklagten W. noch des\nAngeklagten U. ersichtlich.\n\n4 aa) Beim Betäubungsmittelhandel gelten für die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen\ndiesen Beteiligungsformen. Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder als Gehilfe\nbegeht, ist danach in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die\nvon seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte\nkönnen der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein. Beschränkt\nsich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt\ndes Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der\nkonkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt\n(st. Rspr.; vgl. insbesondere für eine Kuriertätigkeit BGH, Beschluss vom\n18. Mai 2021 – 1 StR 72/21 Rn. 4 mwN). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei Betäubungsmittelgeschäften, die ein selbst durchzuführendes Umsatzgeschäft und zugleich auch eine Beteiligung an einem fremden Umsatzgeschäft\nzum Gegenstand haben.\n\n5\n\nbb) Gemessen daran ist die Bewertung des Landgerichts, dass der Mitangeklagte W. und der Angeklagte hinsichtlich der auf Kommissionsbasis\nvom Lieferanten in Empfang genommenen zwei Kilogramm Marihuana täterschaftlich Handel getrieben haben, nicht zu bestanden. Die Feststellungen tragen\nhingegen nicht ein täterschaftliches Handeltreiben in Bezug auf die vom Hintermann für sich bestellte Betäubungsmittelmenge von acht Kilogramm Marihuana.\nDas Tatinteresse von W. und des Angeklagten an dieser Rauschgiftmenge\nbeschränkte sich darauf, einen günstigen Einkaufspreis für die für sie vorgesehene Betäubungsmittelmenge von zwei Kilogramm Marihuana zu erzielen.\nHierzu sollten sie das gesamte Rauschgift in Empfang nehmen und den für den\nHintermann vorgesehenen Anteil per Post an diesen versenden. Diese untergeordneten Tatbeiträge und auch die notwendig gewordene luftdichte Verpackung\nder Betäubungsmittel belegt eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung an dem Umsatzgeschäft des Hintermannes nicht.\n\n6 b) Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch – gemäß § 357 Satz 1 StPO unter Erstreckung auf den\nMitangeklagten W. – wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen, weil die geständigen Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n7 c) Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der jeweiligen\nStrafaussprüche nach sich. Zwar ist der Strafrahmen hinsichtlich der eigenen\nHandelsmenge von zwei Kilogramm Marihuana (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) identisch mit\nder für den Hintermann vorgesehenen Betäubungsmittelmenge von knapp acht\nKilogramm Marihuana (Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\ngemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27\nStGB). Der Senat kann jedoch insbesondere im Blick auf die Höhe der ausgeur-\n\nteilten Strafen nicht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, weil die Bewertung der Tat hinsichtlich der überwiegenderen Teilmenge des Marihuanas als Beihilfe zum Handeltreiben im Vergleich\nzur täterschaftlichen Begehung in der Regel einen geringeren Schuldvorwurf beinhaltet, der nicht durch den tateinheitlichen Besitz aufgewogen wird (vgl. BGH\naaO Rn. 7 mwN). Das Landgericht hat insoweit in der Strafzumessung zwischen\nden Teilmengen unter diesem Gesichtspunkt auch nicht differenziert. Es hat zwar\ndas eigene Interesse am Umsatzgeschäft in dem zu erzielenden Verkaufserlös\nfür zwei Kilogramm Marihuana gesehen; es hat jedoch ohne Unterscheidung auf\neine Überschreitung des Grenzwerts für die nicht geringe Menge um das Hundertfache abgestellt (UA S. 61).\n\n8 d) Die Feststellungen werden von der Schuldspruchänderung nicht betroffen und bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann\nergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten U. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist rechtsfehlerfrei begründet; sie wird daher\nvon der Aufhebung des Strafausspruchs nicht betroffen.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nBär Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Memmingen, 20.10.2020 - 221 Js 20224/19 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-13/1-str-180-21","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-13/1-str-180-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:36.828190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-13/1-str-180-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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