{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR43.19.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2021-04-13","aktenzeichen":"KZR 43/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nKZR 43/19\n\nVerkündet am:\n13. April 2021\nBarth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR43.19.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom\n13. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter\nDr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Allgayer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\nzu 1 und 2 erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Kartellsenat\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin, die für den öffentlichen Nahverkehr der Stadt Köln verantwortlich ist, nimmt die Beklagten auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch.\n\n2 Zwischen den Jahren 2002 und 2011 beauftragte die Klägerin die Beklagte\nzu 1 in neun Fällen - zum Teil nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens, zum Teil freihändig nach Einholung eines oder mehrerer Angebote - mit der\nLieferung von Materialen für den Gleisoberbau.\n\n3 Mit Bescheiden vom 18. Juli 2013 verhängte das Bundeskartellamt unter\nanderem gegen die Beklagten zu 2 ein Bußgeld wegen Beteiligung an dem Kartell der \"Schienenfreunde\". Gegen die Beklagte zu 1, die sich an den Absprachen\nim Marktsegment \"Weichen\" beteiligte, erging am 10. März 2016 ein Bußgeldbescheid.\n\n4 Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund des Kartells überhöhte\nPreise zahlen müssen. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihr Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens\njedoch 130.573,31 € nebst Zinsen, zu zahlen und sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung freizustellen. Das Landgericht hat durch Grundurteil die Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach für\ngerechtfertigt erklärt. Die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 1 und 2 ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n6 Der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen dem\nGrunde nach ein Anspruch auf Ersatz des ihr durch an die Beklagte zu 1 erteilte\nBeschaffungsaufträge entstandenen Kartellschadens nach § 33 Satz 1 GWB\n1999 und § 33 Abs. 3 GWB 2005, jeweils in Verbindung mit § 1 GWB, Art. 81\nEGV, zu. Die Beklagten hafteten nach § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB\ngesamtschuldnerisch. Zugunsten der Klägerin streite eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Klägerin von dem Kartellrechtsverstoß betroffen und dieser\nzumindest ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden sei. Auch bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, wie sie nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorausgesetzt werde, sei von einem\nauf den Kartellverstoß zurückzuführenden Kartellschaden der Klägerin auszugehen und streite eine tatsächliche und widerlegliche Vermutung für die Kartellbetroffenheit der in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge. Die Beklagten hätten\ndie tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und diejenige eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt.\n\n7 Ob der Klägerin Leistungen von Seiten der Fahrgäste oder der Zuwendungsgeber schadensmindernd anzurechnen seien, könne offenbleiben, weil das\nLandgericht diese Frage mit Recht dem Betragsverfahren vorbehalten habe. Der\ngeltend gemachte Schadensersatzanspruch sei aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin weder gemindert noch ausgeschlossen. Schließlich seien\ndie Ansprüche der Klägerin nicht verjährt.\n\n8 II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen\nÜberprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch dem Grunde\nnach nicht bejaht werden.\n\n9 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für\ndie bis zum 30. Juni 2005 erteilten Aufträge aus den Beschaffungsvorgängen,\nauf die die Klägerin ihre Klage unter anderem stützt, als Anspruchsgrundlage\n§ 33 Satz 1 GWB 1999 in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020\n- KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 18 - Schienenkartell II, mwN). Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht § 33 Abs. 3 GWB 2005 auf die Schadensersatzansprüche angewendet, die die Klägerin auf Beschaffungsvorgänge nach dem\n30. Juni 2005 stützt.\n\n10 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen schuldhaften Verstoß der\nBeklagten gegen § 1 GWB und Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101 Abs. 1 AEUV)\nfestgestellt und dabei angenommen, dass nach den gemäß § 33\nAbs. 4 GWB 2005 für den nachfolgenden Schadensersatzprozess bindenden\nFeststellungen des Bundeskartellamts im Bußgeldbescheid die Beklagten über\neinen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt\nwaren. Danach praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und\nSchwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 auf\ndem Privatmarkt in Deutschland Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen\n(näher: BGHZ 224, 281 Rn. 21 - Schienenkartell II). Soweit die Revision der Beklagten zu 2 dagegen einwendet, das Berufungsgericht habe die Feststellungen\nin dem gegenüber der Beklagten zu 1 ergangenen Bußgeldbescheid, welcher\nnicht in Bestandskraft erwachsen sei, im Verhältnis zur Beklagten zu 2 nicht als\nunstreitig zugrunde legen dürfen, zeigt sie kein erhebliches und entgegenstehen-\n\ndes Vorbringen der Beklagten zu 2 auf. Im Übrigen stehen dem die Feststellungen des gegenüber der Beklagten zu 2 ergangenen Bußgeldbescheids entgegen.\n\n11 3. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen\nberechtigt ist.\n\n12 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33\nAbs. 3, Abs. 1 GWB 2005 ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das\n- vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise -\ngeeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu\nbegründen, wobei für die Feststellung dieser Voraussetzung der Maßstab des\n§ 286 ZPO gilt. Angesichts der Besonderheiten des kartellrechtlichen Deliktstatbestands kommt es auf die Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede\nstehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat, nicht an und bedarf es\nauch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (BGHZ 224,\n281 Rn. 25 - Schienenkartell II; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW\n2020, 597 Rn. 25 - Schienenkartell IV; Urteil vom 23. September 2020\n- KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 f. - Schienenkartell V).\n\n13 b) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat,\nsind die vorstehenden Voraussetzungen für die Annahme der Betroffenheit im\nStreitfall erfüllt, weil die Klägerin von einem am Kartell beteiligten Unternehmen\nWaren erworben hat, welche Gegenstand der Kartellabsprache waren. Die von\n\nder Revision hiergegen erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. Es erscheint angesichts der Art und Weise des festgestellten Verstoßes möglich, dass der Klägerin sowohl im Hinblick auf die Beschaffung von Zubehör- und Ersatzteilen, die\nBeauftragung von Kleinlose sowie bei ohne Ausschreibung erteilten Aufträgen\njeweils ein kartellbedingter Schaden entstanden ist (BGH, WuW 2021, 37\nRn. 19 ff. - Schienenkartell V). Gleiches gilt, soweit Beschaffungsvorgänge aus\nder Anfangsphase des Kartells in Rede stehen. Auch etwaige höhere Angebote\nvon Kartellaußenseitern lassen die Betroffenheit der Klägerin nicht entfallen.\nEbenso wenig ist die Möglichkeit der Entstehung eines kartellbedingten Schadens ausgeschlossen, wenn Aufträge an Kartellbeteiligte nach einem bestimmten Zeitpunkt erteilt worden sind, ab dem Absprachen in Bezug auf ein bestimmten Segment - hier: Weichen - nur noch einzelfallbezogen und nicht mehr im Rahmen von Verbandstreffen stattfanden. Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte\nzu 1, von der die Revision geltend macht, dass sie zwar im Segment \"Weichen\",\nnicht aber im Segment \"Schienen und Schwellen\" an der Kartellabsprache beteiligt gewesen sei, bei vereinzelten Aufträgen - auch oder nur - Schienen geliefert\nhat. Jedenfalls kommt in Betracht, dass die vereinbarten Preise aufgrund von\nPreisschirmeffekten kartellbedingt überhöht waren.\n\n14 4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch\nnicht angenommen werden, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache\nzwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach\n§ 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 11. Dezember\n2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 38 - Schienenkartell I; s.a. Urteil vom\n10. Februar 2021 - KZR 63/18, juris Rn. 57 - Schienenkartell VI) - überhaupt ein\nSchaden entstanden ist.\n\n15 a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine widerlegliche\nVermutung dafür, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, welche die Be-\n\nklagten nicht widerlegt hätten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang. Nach ihr streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer\nKartellabsprache beteiligten Unternehmens zwar eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung\n- im Sinne eines Erfahrungssatzes - grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen\ndes Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die\nwettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom\n8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; Beschluss vom 28. Juni\n2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 35\n- Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; BGHZ 224,\n281 Rn. 40 - Schienenkartell II; WuW 2021, 37 Rn. 26 - Schienenkartell V). Die\nBerücksichtigung eines solchen Erfahrungssatzes führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Vielmehr ist der einschlägige Erfahrungssatz im Rahmen\nder nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher für\nund gegen die Schadensentstehung sprechenden Indiztatsachen zu berücksichtigen (näher: BGHZ 224, 281 Rn. 36 - Schienenkartell II; BGH, WuW 2021, 37\nRn. 26 f. - Schienenkartell V).\n\n16 b) Die danach erforderliche Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Entstehung eines Schadens sprechenden Indizien hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat zwar - hilfsweise - einzelne Gesichtspunkte im\nZusammenhang gewürdigt, sich dabei aber auf die Dauer, die Intensität und die\nMarktabdeckung des Kartells, auf die für eine Kartelldisziplin sprechenden Marktumstände und auf den Gesichtspunkt der Auslastung von Produktionskapazitäten beschränkt. Auf Grundlage dieser unvollständigen Gesamtwürdigung ist es\nzu der Annahme gelangt, für die Entstehung des Schadens streite eine tatsächliche Vermutung, die nur unter besonderen Umständen widerlegt werden könne\n\nund die die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht hätten. In diesem Zusammenhang hat es zahlreiche weitere Einwendungen der Beklagten und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Indiztatsachen nur unter dem Gesichtspunkt\neiner möglichen Widerlegung der tatsächlichen Vermutung und nur je für sich\ngewürdigt. Es kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass\ndas Berufungsgericht von einer unzutreffenden Verteilung der Beweislast ausgegangen ist und angenommen hat, den Beklagten obliege in Ansehung der tatsächlichen Vermutung der Beweis des Gegenteils.\n\n17 III. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 ZPO). Der Senat\nkann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil er der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht vorgreifen\nkann. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der\nSenat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.\n\n18 IV. Bei der erneuten Prüfung, ob der Klägerin die geltend gemachten\nSchadensersatzansprüche zustehen, wird das Berufungsgericht die Anforderungen an die Tatsachenfeststellung, die Voraussetzungen für eine etwaige Haftung\nder Beklagten im Hinblick auf an Kartellaußenseiter erteilte Aufträge sowie die\nMaßstäbe der Vorteilsausgleichung zu beachten haben, wie sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen sind (BGHZ 224, 281 Rn. 34 ff.\n- Schienenkartell II; BGH, WuW 2020, 597 Rn. 43 ff. - Schienenkartell IV; WuW\n2021, 37 Rn. 43 ff. - Schienenkartell V).\n\nMeier-Beck Tolkmitt Picker\n\nRombach Allgayer\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 15.05.2018 - 31 O 215/15 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2019 - VI-U (Kart) 10/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/kzr-43-19","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/kzr-43-19","retrieved":"2026-10-24 07:51:43.086012+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-13/kzr-43-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2021-04-13","dockets":["KZR 43/19"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR43.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR43.19.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.04.2021 – KZR 43/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/kzr-43-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\nzu 1 und 2 erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Kartellsenat\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GWB/33","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"33","label":"§ 33 GWB","mentions":6},{"id":"GWB/1","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"1","label":"§ 1 GWB","mentions":2},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/840","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"840","label":"§ 840 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/304","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"304","label":"§ 304 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"AEUV/101","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"101","label":"Art 101 AEUV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:43.086012+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}