{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR41.19.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2021-04-13","aktenzeichen":"KZR 41/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nKZR 41/19\n\nVerkündet am:\n13. April 2021\nBarth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR41.19.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom\n13. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter\nDr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Allgayer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 bis 3 erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Kartellsenat\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin, die für den öffentlichen Nahverkehr der Stadt Köln verantwortlich ist, nimmt die Beklagten auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch.\n\n2 Zwischen November 2002 und Mai 2011 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1 in 12 Fällen - zum Teil nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens, zum Teil freihändig nach Einholung eines oder mehrerer Angebote - mit\nder Lieferung von Materialien für den Gleisoberbau.\n\n3 Mit Bescheiden vom 18. Juli 2013 verhängte das Bundeskartellamt unter\nanderem gegen die Beklagten zu 1 und 3 jeweils ein Bußgeld wegen Beteiligung\nan dem Kartell der \"Schienenfreunde\".\n\n4 Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund des Kartells überhöhte\nPreise zahlen müssen. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, ihr Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten\nHöhe, mindestens jedoch 144.718,78 € nebst Zinsen, zu zahlen und sie von den\nKosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung freizustellen. Das Landgericht\nhat durch Grundurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die\ndagegen gerichteten Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 3 ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n6 Der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen dem\nGrunde nach ein Anspruch auf Ersatz des ihr durch an die Beklagte zu 1\nerteilter Beschaffungsaufträge entstandenen Kartellschadens nach § 33\nSatz 1 GWB 1999 und § 33 Abs. 3 GWB 2005, jeweils in Verbindung mit § 1\nGWB, Art. 81 EGV, zu. Die Haftung der Beklagten zu 1 und 3 ergebe sich aus\n§ 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB, diejenige der Beklagten zu 2 aus § 133\nAbs. 1 Satz 1 UmwG, § 840 Abs. 1 BGB. Zugunsten der Klägerin streite eine\ntatsächliche Vermutung dafür, dass die Klägerin von dem Kartellrechtsverstoß\nbetroffen und dieser zumindest ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden sei.\nAuch bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls,\nwie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorausgesetzt werde,\nsei von einem auf den Kartellverstoß zurückzuführenden Kartellschaden der Klägerin auszugehen und streite eine tatsächliche und widerlegliche Vermutung für\ndie Kartellbetroffenheit der in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge. Die Beklagten hätten die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und diejenige\neines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt.\n\n7 Ob der Klägerin Leistungen von Seiten der Fahrgäste oder der Zuwendungsgeber schadensmindernd anzurechnen seien, könne offenbleiben, weil das\nLandgericht diese Frage mit Recht dem Betragsverfahren vorbehalten habe. Der\ngeltend gemachte Schadensersatzanspruch sei aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin weder gemindert noch ausgeschlossen. Schließlich seien\ndie Ansprüche der Klägerin nicht verjährt.\n\n8 II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen\nÜberprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch dem Grunde\nnach nicht bejaht werden.\n\n9 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für\ndie bis zum 30. Juni 2005 erteilten Aufträge aus den Beschaffungsvorgängen,\nauf die die Klägerin ihre Klage unter anderem stützt, als Anspruchsgrundlage\n§ 33 Satz 1 GWB 1999 in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020\n- KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 18 - Schienenkartell II, mwN). Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht § 33 Abs. 3 GWB 2005 auf die Schadensersatzansprüche angewendet, die die Klägerin auf Beschaffungsvorgänge nach dem\n30. Juni 2005 stützt.\n\n10 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen schuldhaften Verstoß der\nBeklagten zu 1 und 3 gegen § 1 GWB und Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101\nAbs. 1 AEUV) festgestellt und dabei angenommen, dass nach den gemäß § 33\nAbs. 4 GWB 2005 für den nachfolgenden Schadensersatzprozess bindenden\nFeststellungen des Bundeskartellamts im Bußgeldbescheid die Beklagten über\neinen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt\nwaren. Danach praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und\nSchwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 auf\ndem Privatmarkt in Deutschland Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen\n(näher: BGHZ 224, 281 Rn. 21 - Schienenkartell II).\n\n11 3. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen\nberechtigt ist.\n\n12 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33\nAbs. 3, Abs. 1 GWB 2005 ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das\n- vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise -\ngeeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu\nbegründen, wobei für die Feststellung dieser Voraussetzung der Maßstab des\n§ 286 ZPO gilt. Angesichts der Besonderheiten des kartellrechtlichen Deliktstatbestands kommt es auf die Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede\nstehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat, nicht an und bedarf es\nauch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (BGHZ 224,\n281 Rn. 25 - Schienenkartell II; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW\n2020, 597 Rn. 25 - Schienenkartell IV; Urteil vom 23. September 2020\n- KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 f. - Schienenkartell V).\n\n13 b) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat,\nsind die vorstehenden Voraussetzungen für die Annahme der Betroffenheit im\nStreitfall erfüllt, weil die Klägerin von am Kartell beteiligten Unternehmen Waren\nerworben hat, welche Gegenstand der Kartellabsprache waren. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. Es erscheint angesichts\nder Art und Weise des festgestellten Verstoßes möglich, dass der Klägerin sowohl im Hinblick auf die Beschaffung von Zubehör- und Ersatzteilen, bei der Beauftragung von Kleinlosen, im Rahmen von europaweiten Ausschreibungen als\nauch bei Aufträgen, die ohne Ausschreibung erteilt wurden, jeweils ein Schaden\nentstanden ist (BGH, WuW 2021, 37 Rn. 19 ff. - Schienenkartell V). Ebenso\nwenig ist die Möglichkeit der Entstehung eines kartellbedingten Schadens aus-\n\ngeschlossen, wenn Aufträge an Kartellbeteiligte nach einem bestimmten Zeitpunkt erteilt worden sind, ab dem Absprachen in Bezug auf ein bestimmtes\nSegment - hier: Weichen - nur noch einzelfallbezogen und nicht mehr im Rahmen\nvon Verbandstreffen stattfanden. Auch etwaige höhere Angebote von Kartellaußenseitern lassen die Betroffenheit der Klägerinnen nicht entfallen.\n\n14 4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch\nnicht angenommen werden, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache\nzwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach\n§ 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 38 - Schienenkartell I; s.a. Urteil\nvom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, juris Rn. 57 - Schienenkartell VI) - überhaupt\nein Schaden entstanden ist.\n\n15 a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine widerlegliche\nVermutung dafür, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, welche die Beklagten nicht widerlegt hätten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang. Nach ihr streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer\nKartellabsprache beteiligten Unternehmens zwar eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung\n- im Sinne eines Erfahrungssatzes - grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen\ndes Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die\nwettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom\n8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; Beschluss vom\n28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I;\nBeschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 35\n- Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; BGHZ 224,\n281 Rn. 40 - Schienenkartell II; WuW 2021, 37 Rn. 26 - Schienenkartell V). Die\n\nBerücksichtigung eines solchen Erfahrungssatzes führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Vielmehr ist der einschlägige Erfahrungssatz im Rahmen\nder nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher für\nund gegen die Schadensentstehung sprechenden Indiztatsachen zu berücksichtigen (näher: BGHZ 224, 281 Rn. 36 - Schienenkartell II; BGH, WuW 2021, 37\nRn. 26 f. - Schienenkartell V).\n\n16 b) Die danach erforderliche Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Entstehung eines Schadens sprechenden Indizien hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat zwar - hilfsweise - einzelne Gesichtspunkte im\nZusammenhang gewürdigt, sich dabei aber auf die Dauer, die Intensität und die\nMarktabdeckung des Kartells, auf die für eine Kartelldisziplin sprechenden Marktumstände und auf den Gesichtspunkt der Auslastung von Produktionskapazitäten beschränkt. Auf Grundlage dieser unvollständigen Gesamtwürdigung ist es\nzu der Annahme gelangt, für die Entstehung des Schadens streite eine tatsächliche Vermutung, die nur unter besonderen Umständen widerlegt werden könne\nund die die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht hätten. In diesem Zusammenhang hat es zahlreiche weitere Einwendungen der Beklagten und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Indiztatsachen nur unter dem Gesichtspunkt\neiner möglichen Widerlegung der tatsächlichen Vermutung und nur je für sich\ngewürdigt. Es kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass\ndas Berufungsgericht von einer unzutreffenden Verteilung der Beweislast ausgegangen ist und angenommen hat, den Beklagten obliege in Ansehung der tatsächlichen Vermutung der Beweis des Gegenteils.\n\n17 III. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 ZPO). Der Senat\nkann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil er der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht vorgreifen\n\nkann. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der\nSenat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.\n\n18 IV. Bei der erneuten Prüfung, ob der Klägerin die geltend gemachten\nSchadensersatzansprüche zustehen, wird das Berufungsgericht die Anforderungen an die Tatsachenfeststellung, die Voraussetzungen für eine etwaige Haftung\nder Beklagten im Hinblick auf an Kartellaußenseiter erteilte Aufträge sowie die\nMaßstäbe der Vorteilsausgleichung zu beachten haben, wie sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen sind (BGHZ 224, 281 Rn. 34 ff.\n- Schienenkartell II; BGH, WuW 2020, 597 Rn. 43 ff. - Schienenkartell IV; WuW\n2021, 37 Rn. 43 ff. - Schienenkartell V).\n\n19 Das Berufungsgericht wird für die Zwecke eines Grundurteils - soweit ein\nsolches überhaupt in Betracht kommt - die Frage nicht offenlassen dürfen, ob die\nBeklagte zu 2 im Hinblick auf Beschaffungsvorgänge der Klägerin für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden der Abspaltung des Geschäftsbereichs dem\nGrunde nach auf Schadensersatz haftet. Angesichts der Selbständigkeit der\nmateriell-rechtlichen Ansprüche (BGH, WuW 2021, 37 Rn. 70 - Schienenkartell V) genügt der Verweis auf die Haftung der Beklagten zu 3 in Bezug auf anderweitige Beschaffungsvorgänge vor dem Wirksamwerden der Abspaltung\nnicht. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang, aber auch für ein\netwaiges Betragsverfahren, zu beachten haben, dass sich die Haftung der an der\nSpaltung beteiligten Rechtsträger gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG auf solche\nVerbindlichkeiten erstreckt, die vor Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Altverbindlichkeiten bereits dann begründet, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung\ndieses Anspruchs bereits vor Wirksamwerden der Spaltung gelegt wurde und die\nweiteren Voraussetzungen seines Entstehens erst nach dem Wirksamwerden\nder Spaltung erfüllt werden (BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14,\n\nNJW 2015, 3373 Rn. 37, mwN auch zur Rechtsprechung des II. Zivilsenats zur\nvergleichbaren Situation bei § 160 HGB). Nach diesen Grundsätzen kann bereits\nder vor Wirksamwerden der Spaltung begangene Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV genügen, um die aufgrund der nach diesem Zeitpunkt erfolgten Beschaffungen entstandenen Schadensersatzansprüche, für die die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2\nund 4 haftet (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, WuW 2020, 595\nRn. 37 f. - Schienenkartell III), als Altverbindlichkeiten zu qualifizieren, weil das\nmaßgebliche haftungsbegründende Verhalten der durch die Kartellabsprache erfolgte Eingriff in die Freiheit des Wettbewerbsprozesses ist (BGH, WuW 2021, 37\nRn. 71 - Schienenkartell V).\n\n20 An der Selbständigkeit der materiell-rechtlichen Ansprüche ändert es (entgegen OLG Düsseldorf, NZKart 2021, 185, 186 f.) nichts, dass den Rechtsgrund\nder Ansprüche - ebenso wie entsprechender Ansprüche anderer Geschädigter -\nbereits die Grundabsprache bildet, für deren Schadensfolgen die hieran\n\nbeteiligten Unternehmen gesamtschuldnerisch einstehen müssen (BGH, Urteil\nvom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, WuW 2020, 595 Rn. 30 ff. - Schienenkartell III).\n\nMeier-Beck Tolkmitt Picker\n\nRombach Allgayer\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 15.05.2018 - 31 O 340/14 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2019 - VI-U (Kart) 8/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/kzr-41-19","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/kzr-41-19","retrieved":"2026-10-24 07:51:43.043067+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-13/kzr-41-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2021-04-13","dockets":["KZR 41/19"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR41.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR41.19.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.04.2021 – KZR 41/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/kzr-41-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 bis 3 erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Kartellsenat\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GWB/33","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"33","label":"§ 33 GWB","mentions":6},{"id":"GWB/1","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"1","label":"§ 1 GWB","mentions":3},{"id":"BGB/840","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"840","label":"§ 840 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":2},{"id":"UmwG 1995/133","law":"UmwG 1995","abbreviation":"UmwG 1995","ref":"133","label":"§ 133 UmwG 1995","mentions":2},{"id":"AEUV/101","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"101","label":"Art 101 AEUV","mentions":2},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/304","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"304","label":"§ 304 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:43.043067+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}