{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2021-04-13_VIII_ZR_195_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130421BVIIIZR195.20.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2021-04-13","aktenzeichen":"VIII ZR 195/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 195/20\nvom\n\n13. April 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:130421BVIIIZR195.20.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2021 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin\nDr. Fetzer, den Richter Kosziol und die Richterin Dr. Liebert\n\nbeschlossen:\n\n1. Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren\nwird abgetrennt und an den hierfür zuständigen VI. Zivilsenat abgegeben.\n\n2. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerde des Klägers\ngegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2020\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Wert dieses Beschwerdeverfahrens beträgt 82.682 €.\n\nGründe:\n\n1 1. Da bezüglich der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Beschwerde eine\nZuständigkeit des erkennenden Senats nicht besteht und der VI. Zivilsenat sich\nauf Anfrage bereit erklärt hat, die Sache insoweit zu übernehmen, ist es sachgerecht, diese Verfahren abzutrennen (§ 145 Abs. 1 ZPO) und an den VI. Zivilsenat\nabzugeben. Die Parteien wurden angehört und haben keine Einwände erhoben.\n\n2 2. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde\nwar zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat\nnoch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 ZPO).\n\n3 Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht wegen der im Hinblick\nauf das Nichtaufspielen des Software-Updates erfolgten Stilllegung des Fahrzeugs Ansprüche auf Ersatz von Nutzungsausfall wegen eines überwiegenden\nMitverschuldens des Klägers (§ 254 Abs. 2 BGB) verneint hat. Auch wenn im\nStreitfall keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob ein solches vom\nKraftfahrtbundesamt genehmigtes Update zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Behebung des bestehenden Mangels (unzulässige Abschalteinrichtung) führt, beruht die Einschätzung des Berufungsgerichts, dem Kläger, der nicht\nNachbesserung, sondern zunächst Nachlieferung und später Schadensersatz\nauf Rückgängigmachung des Kaufvertrags verlangt hat, sei eine solche \"Notreparatur\" zur Vermeidung eines Nutzungsausfalls zumutbar, nicht auf (zulassungsrelevanten) Rechtsfehlern. Für eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts besteht kein Bedürfnis, da die im Rahmen des § 254 Abs. 2\nBGB geltenden Maßstäbe und die Anwendung dieser Vorschrift bei kaufrechtlichen Nutzungsausfallschäden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichend konturiert sind. Zudem hängt die Frage des Mitverschuldens in erster\nLinie von nicht verallgemeinerungsfähigen Umständen des jeweiligen Einzelfalls\nab. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat vor diesem Hintergrund nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Gerichte auf eine weitere richtungsweisende Orientierungshilfe angewiesen sind.\n\n4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2\nZPO abgesehen.\n\n5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6 Die Bemessung des Streitwerts stützt sich auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9\nZPO. Davon entfallen auf den Klageantrag zu 1 - soweit weiterverfolgt -\n15.958,10 €. Mit dem Klageantrag zu 6 macht der Kläger 2.848,90 € Aufwendungen (diese sind neben 34.600 € bezifferten Nutzungsausfallentschädigung in der\nbezifferten Forderung von 36.848,90 € enthalten) sowie Ersatz von täglichem\nNutzungsausfall für die Vergangenheit und die Zukunft geltend. Bei letzterem bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO, der\nzumindest entsprechend heranzuziehen ist. Daher ist der 3,5-fache Jahresbetrag\nder verlangten Entschädigung (50 € pro Tag) maßgebend, so dass sich für den\nNutzungsausfall ein Streitwert von 63.875 € ergibt und auf den Klageantrag zu 6\nein Gesamtstreitwert von 66.723,90 € entfällt.\n\nDr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer\n\nKosziol Dr. Liebert\n\nVorinstanzen:\nLG Aachen, Entscheidung vom 18.10.2018 - 9 O 146/18 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 10.06.2020 - 11 U 202/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/viii-zr-195-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/viii-zr-195-20","retrieved":"2026-10-24 08:00:20.627765+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-13/viii-zr-195-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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