{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130421BRIZ2.16.0","court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2021-04-13","aktenzeichen":"RiZ 2/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nRiZ 2/16\nvom\n13. April 2021\nin dem Prüfungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2021:130421BRIZ2.16.0\n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski und Guhling, den Vorsitzenden Richter am\nBundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und den Richter am Bundesfinanzhof\nProf. Dr. Nöcker\n\nam 13. April 2021\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider, den\nRichter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker, die Vorsitzende\nRichterin am Bundesgerichtshof Mayen und den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtshof Dose werden als unzulässig\nverworfen.\n\nDas Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges wird für unbegründet\nerklärt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerin, Richterin am Bundesfinanzhof, hat in einem bei\ndem Senat anhängigen Prüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 1. Oktober\n\n2020 die Senatsvorsitzende und die Berichterstatterin sowie den geschäftsplanmäßigen ersten Vertreter der Vorsitzenden jeweils wegen der\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das auf den Vertreter der Vorsitzenden bezogene Ablehnungsgesuch hat sie mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2020 ergänzt. Die Berichterstatterin hat sich am 20. November\n2020 zu dem gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Diese dienstliche Äußerung ist der Antragstellerin zweimal übersandt\nworden.\n\n2 Aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs\nfür das Geschäftsjahr 2021 ist die Vorsitzende aus dem Senat ausgeschieden und Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Pamp ist der Senatsvorsitz übertragen worden. Dieser hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 10. Februar 2021 auf die geänderte Senatsbesetzung sowie darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der gegen\ndie ehemalige Senatsvorsitzende und deren Stellvertreter gerichteten Ablehnungsgesuche bestünden. Daraufhin hat die Antragstellerin den neuen\nSenatsvorsitzenden mit Schriftsatz vom 9. März 2021 ebenfalls abgelehnt\nund zugleich auch Ablehnungsgesuche gegen Vorsitzenden Richter am\nBundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und Richter am Bundesfinanzhof\nProf. Dr. Nöcker angebracht.\n\n3 Auf die bezeichneten Schriftsätze der Antragstellerin sowie auf die\ndienstliche Äußerung der Berichterstatterin wird in vollem Umfang Bezug\ngenommen.\n\nII.\n\n4 Der Senat entscheidet über die Ablehnungsgesuche unter Beteiligung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Pamp, des Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und des Richters\nam Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker. Trotz der gegen diese angebrachten Ablehnungsgesuche sind sie nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54\nAbs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil\ndie Gesuche offensichtlich unzulässig sind. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfG NJW 2018, 3438 Rn. 1 mwN und Beschluss\nvom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; vgl. auch BGH Beschluss\nvom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN).\n\n5 1. Hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof\nProf. Dr. Schneider und des Richters am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker\nhat die Antragstellerin ihre Ablehnungsgesuche allein auf deren Mitwirkung an den im vorliegenden Verfahren ergangenen Senatsentscheidungen vom 27. März 2019 (NJW -RR 2019, 883) und vom 31. Oktober 2019\n(juris) gestützt, mit denen unter anderem frühere Ablehnungsgesuche der\nAntragstellerin bzw. deren Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden. Die\nBeteiligung an derartigen Vorentscheidungen kann jedoch ohne Hinzutreten weiterer Gründe die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen\n(BGH Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13 - NJW 2014, 2372\nRn. 12; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -\njuris Rn. 11 mwN). Solche Gründe hat die Antragstellerin nicht benannt,\nsondern lediglich die von ihr behauptete \"Aktenverfälschung\" angeführt,\nmit der sich der Senat bereits im Beschluss vom 27. März 2019 (NJW -RR\n2019, 883 Rn. 21 ff.) auseinandergesetzt hat. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gegen die beiden Senatsbeschlüsse gerichtete\n\nVerfassungsbeschwerde der Antragstellerin inzwischen mit Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2021 (2 BvR 2143/19), beim\nBundesgerichtshof eingegangen am 18. Februar 2021, nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.\n\n6 2. Aber auch die Ausführungen der Antragstellerin zur Besorgnis einer Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Pamp\nkönnen einen Befangenheitsgrund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO schon\nim Ansatz nicht aufzeigen.\n\n7 a) Das gilt zum einen, soweit die Antragstellerin geltend macht, der\nabgelehnte Richter sei durch den Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2021 in verfassungswidriger Weise als\nSenatsvorsitzender bestellt worden. Denn damit wird kein Befangenheitsgrund bezeichnet, sondern allenfalls eine Besetzungsrüge erhoben, die\nzudem ersichtlich ins Leere geht.\n\n8 aa) Zwar ist richtig, dass mit dem diese Geschäftsverteilung vornehmenden Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs ein Wechsel\nim Senatsvorsitz erfolgt ist, obwohl die sich aktuell noch bis Ende 2021\nerstreckende Fünf-Jahres-Frist des § 61 Abs. 3 Satz 1 DRiG, nach dem\ndas Präsidium des Bundesgerichtshofs den Vorsitzenden und die Beisitzer\nsowie deren Vertreter für fünf Geschäftsjahre bestimmt, nicht abgelaufen\nwar. Auch während dieser Frist sind aber Änderungen des Geschäftsverteilungsplans jedenfalls auf dahingehendes Ersuchen eines noch dem\nDienstgericht des Bundes zugewiesenen Richters entsprechend den Voraussetzungen möglich, unter denen § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG Anordnungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung im Laufe eines Geschäftsjahres gestattet (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2018 - RiZ 2/16 -\nNJW-RR 2019, 123 Rn. 3 mwN). Denn das Präsidium muss auch für das\n\nDienstgericht des Bundes auf bei der ursprünglichen Geschäftsverteilung\nunvorhergesehene Entwicklungen reagieren können, um eine ordnungsgemäße Senatsbesetzung und damit die Rechtsgewährung durch diesen\nSpruchkörper sicherzustellen.\n\n9 bb) Geschäftsverteilungspläne sind inhaltlich nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, da sie vom Präsidium in richterlicher Unab hängigkeit\nsowie in Ausübung eines weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums\ngestaltet werden. Dieser Spielraum ist erst überschritten, wenn für die Entscheidung kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt, also die\nGrenze zur objektiven Willkür überschritten ist (BGH Beschluss vom\n11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 - NStZ 2012, 406 mwN; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 21e GVG Rn. 35).\n\n10 cc) Dies ist jedoch selbst bei Zugrundelegung des von der Antragstellerin gehaltenen Vortrags ausgeschlossen.\n\n11 (1) Sie hat den entsprechenden Auszug aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung vom 19. November 2020 vorgelegt, die dem Beschluss\nüber die Jahresgeschäftsverteilung für 2021 vorherging. Aus diesem ergibt\nsich, dass die Senatsvorsitzende aus gesundheitlichen Gründen mit näher\nbezeichneten Auswirkungen auf ihre dienstliche Tätigkeit darum ersucht\nhatte, vorzeitig aus dem Dienstgericht des Bundes auszuscheiden, und\ndas Präsidium diesem Wunsch entsprochen hat. Mithin war die Entscheidung des Präsidiums von einem sachlichen Grund getragen und damit fern\nobjektiver Willkür.\n\n12 (2) Die von der Antragstellerin insoweit erhobenen Einwände stellen\nsich teilweise als reine Spekulation und teilweise als unbeachtliche Kritik\n\nan der Ermessensausübung des Präsidiums dar, so dass sie evident ungeeignet sind, eine Unwirksamkeit des Präsidiumsbeschlusses aufzudecken.\n\n13 Ihre Ausführungen dazu, es könne nicht ausgeschlossen werden,\ndass es sich bei dem Präsidiumsbeschluss um eine verfassungswidrige\nManipulation des gesetzlichen Richters handele, entbehren einer Tatsachengrundlage. Ebenso verhält es sich mit der Erwägung, als Beweggrund\nfür diese Geschäftsverteilungsänderung liege nahe, ihr - der Antragstellerin - hätte dadurch das Rechtsschutzinteresse für bereits gestellte Ablehnungsgesuche genommen werden sollen. Insoweit ist schlicht kein Zusammenhang zwischen der von ihr erneut mehrfach behaupteten \"Aktenverfälschung\" und dem Präsidiumsbeschluss erkennbar.\n\n14 Dass die Antragstellerin die Auffassung vertritt, ein objektiver Grund\nfür den Wechsel im Senatsvorsitz sei - trotz der zitierten Protokollpassage - nicht ersichtlich, stellt lediglich eine von der Einschätzung des Präsidiums abweichende Meinung dar, die für die Beurteilung der Wirksamkeit\ndes Präsidiumsbeschlusses nicht maßgeblich ist. Einer dienstlichen Erklärung der ehemaligen Senatsvorsitzenden hierzu bedurfte es - anders als\ndie Antragstellerin meint - ebenso wenig wie weiterer Darlegungen der\nPräsidentin des Bundesgerichtshofs zum \"regelkonformen Verfahrensablauf\" im Präsidium. Nicht erkennbar ist zudem, inwiefern der von der Antragstellerin angeführte Umstand, dass der neue Senatsvorsitzende mehrere Jahre lang Präsidialrichter war, der Wirksamkeit der Präsidiumsentscheidung entgegenstehen könnte. Gleiches gilt dafür, dass - natürlich -\nauch das vorliegende Verfahren von dem Vorsitzendenwechsel betroffen\nsein würde, und für ihre Überlegung, der Wechsel im Vorsitz sei nicht notwendig gewesen, weil ohnehin zwei Vertreter für den Vorsitz bestellt gewesen seien.\n\n15 Das von ihr angeführte Vorrangprinzip in der Geschäftsverteilung\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. B. VI. 1. a des Geschäftsverteilungsplans)\nbesagt nicht, dass bei einer Neuverteilung der richterlichen Geschäfte das\nDienstgericht des Bundes Vorrang vor sonstigen Senaten hätte, sondern\nnur, dass bei einer aufgrund einer geltenden Geschäftsverteilung auftretenden Kollision die Tätigkeit im Dienstgericht des Bundes gegenüber derjenigen in den hiervon erfassten anderen Senaten des Bundesgerichtshofs\nvorrangig ist.\n\n16 Von vorneherein ohne Erfolg bleibt weiter der Einwand der Antragstellerin, die ehemalige Senatsvorsitzende und deren Stellvertreter seien\nals Präsidiumsmitglieder wegen Eigenbetroffenheit von der Mitwirkung an\ndem - übrigens entgegen der Behauptung der Antragstellerin als Jahresgeschäftsverteilungsplan auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten - Präsidiumsbeschluss ausgeschlossen gewesen. Eine Ausschließung von Mitgliedern des Präsidiums ist gesetzlich nicht vorgesehen\nund mit Blick auf § 21a Abs. 2, § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG auch nicht möglich\n(vgl. Kissel/Mayer GVG 10. Aufl. § 21e Rn. 68 mwN). Das erhellt sich im\nÜbrigen gerade in Fällen, in denen es - wie hier - um die Jahresgeschäftsverteilung geht, die zwangsläufig sämtliche Mitglieder des Präsidiums als\nSelbstverwaltungsorgan betrifft, weil sie zugleich am Bundesgerichtshof\ntätige Richter sind. Bereits deshalb kann auch die weitere Beanstandung\nder Antragstellerin nicht verfangen, die Präsidentin des Bundesgerichtshofs habe \"wegen offensichtlichen Eigeninteresses und nach Aktenlage\nnachgewiesener Voreingenommenheit gegenüber der Antragstellerin\" von\nder Entscheidung über die Jahresgeschäftsverteilung ausgeschlossen\nwerden müssen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass es sich in soweit um\neine - wesentlich wieder auf die behauptete \"Aktenverfälschung\" gestütz -\nte - substanzlose Behauptung handelt und es bei diesem Präsidiumsbeschluss nicht um die Antragstellerin und das sie betreffende Verfahren\n\nging, sondern um die Verteilung der gesamten richterlichen Geschäfte des\nBundesgerichtshofs für das Jahr 2021.\n\n17 Schließlich hat auch der Umstand, dass in dem Präsidiumsbeschluss die Besetzung des Dienstgerichts des Bundes für den Zeitraum\n2017 bis 2021 genannt ist (vgl. B. V. 2. des Geschäftsverteilungsplans für\ndas Geschäftsjahr 2021), keinen Einfluss auf dessen Wirksamkeit. Die von\nder Antragstellerin geäußerte Mutmaßung, damit solle der Wechsel im\nVorsitz des Dienstgerichts des Bundes \"in sachfremder Weise (…) verborgen\" werden, entbehrt schon angesichts der Tatsache, dass auch die Geschäftsverteilungsbeschlüsse der Vorjahre nach wie vor über die Homepage des Bundesgerichtshofs abgerufen werden können, ersichtlich jeder\nGrundlage.\n\n18 b) Die von der Antragstellerin aufgeführten Umstände sind zum anderen untauglich, um eine individuelle Voreingenommenheit des Senatsvorsitzenden als Grund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO darzutun.\n\n19 Eine derartige Befangenheit kann sich schon im Ansatz nicht daraus\nergeben, dass der Senatsvorsitzende die Anordnung des Geschäftsverteilungsplans befolgt und mit dessen Inkrafttreten die Vorsitzendentätigkeit\nausgeübt hat (vgl. etwa Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 21e GVG\nRn. 35). Soweit die Antragstellerin auch insoweit auf die behauptete \"Aktenverfälschung\" abhebt, ist kein Bezug zu dem abgelehnten Richter ersichtlich.\n\n20 Ebenso gänzlich ungeeignet, einen Grund für die Besorgnis der Befangenheit des Senatsvorsitzenden aufzuzeigen, sind die Ausführungen\nder Antragstellerin dazu, dieser sei unbefugt zur Unzeit tätig geworden\nund habe Hinweispflichten verletzt. Mit Übernahme des Senatsvorsitzes\n\nam 1. Januar 2021 war nur noch Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pamp zur Ausübung der Vorsitzendentätigkeit berufen; ein Vertretungsfall lag damit nicht mehr vor. Eine gegenüber der Antragstellerin vorzunehmende Erläuterung über die Gründe des Wechsels im Vorsitz hatte\ndurch ihn gerade nicht zu erfolgen. Vielmehr stand der Antragstellerin die\nMöglichkeit offen, sich hierzu an die Präsidentin des Bundesgerichtsh ofs\nals Vorsitzende des den Wechsel anordnenden Präsidiums zu wenden,\nwovon sie mit der von ihr erwähnten Anfrage vom 29. Januar 2021 offenbar auch erfolgreich Gebrauch gemacht hat. Ein Stillhaltegebot für den\nSenatsvorsitzenden bis zur Beantwortung dieser Anfrage bestand nicht,\nsondern es entsprach seiner - selbstverständlichen und von der Antragstellerin in anderen Zusammenhängen immer wieder betonten - Pflicht,\ndas Verfahren zu fördern. Ohne tragfähige Grundlage sind auch die Erwägungen der Antragstellerin zu einem Zusammenhang zwischen der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht und der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10. Februar 2021.\nIhre spekulative Mutmaßung, diesem sei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bereits bekannt gewesen, wird nicht nur dadurch widerlegt, dass der Beschluss erst am 18. Februar 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Es besteht insoweit auch kein erkennbarer inhaltlicher Zusammenhang, weil es eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens\nbis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gab. Wenn die\nAntragstellerin aus all dem ableiten will, dass der Senatsvorsitzende einen\nInformationsvorsprung unfair für eine \"Fallenstellerei\" zu ihrem Nachteil\nausgenutzt habe, ist das ebenso wenig nachvollziehbar wie ihre Schlussfolgerung, die Vorgänge begründeten \"den Verdacht einer beabsichtigten\nManipulation des gesetzlichen Richters durch Herrn VRiBGH Pamp persönlich\".\n\n21 Soweit die Antragstellerin schließlich einen Befangenheitsgrund daraus entnehmen will, dass die Anrede in dem Anschreiben des Vorsitzenden vom 10. Februar 2021 ihre Berufsbezeichnung nicht beinhaltet, sondern \"Sehr geehrte Frau Professor Dr.\" lautet, geht das ebenfalls in evidenter Weise fehl. Die von ihr vermutete Diskriminierung durch Weglassen\nihrer Berufsbezeichnung ist gänzlich fernliegend. Vielmehr wird diese Anrede ohne weiteres allen Anforderungen an Form und Höflichkeit gerecht.\n\n22 c) Zuletzt können auch die Ausführungen, mit denen die Antragstellerin unter der Überschrift \"institutionelle Voreingenommenheit\" ein \"Eigeninteresse\" des Senatsvorsitzenden geltend macht, eine Besorgnis der\nBefangenheit von vorneherein nicht begründen. Sie will dabei aus den ihrer Meinung nach unzutreffenden früheren, ohne Beteiligung des jetzigen\nSenatsvorsitzenden ergangenen Senatsentscheidungen in dieser Sache\nauf dessen Interesse \"an einer Verschleierung und Vertuschung dieser\nunvertretbaren Geschehnisse beim Richterdienstgericht des Bundes\"\nschließen. Das ist ohne jede Substanz.\n\nIII.\n\n23 Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen und den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dose sind unzulässig, weil es der Antragstellerin insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Beide sind nicht (mehr) mit dem Ve rfahren befasst.\nDass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose als Vertreter des\nVorsitzenden in Zukunft unter Umständen erneut in dieser Sache zur Mitwirkung berufen sein kann, eröffnet der Antragstellerin keine - gewissermaßen vorbeugende - gegenwärtige Ablehnungsmöglichkeit (vgl. etwa\nBVerfG Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 10 mwN;\n\nBGH Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - LwZB 1/15 - NJW-RR 2016, 127\nRn. 5 f.; vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 10 f.\nund vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 - WM 2003, 847; BFH Beschluss\nvom 14. Juli 1995 - X B 330/94 - NJW-RR 1996, 57 f.; BeckOK ZPO/Vossler [Stand: 1. März 2021] § 44 Rn. 10; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 18. Aufl.\n§ 44 Rn. 5).\n\nIV.\n\n24 Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Menges (Berichterstatterin) ist jedenfalls unbegründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Besorgnis\nder Befangenheit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42\nAbs. 2 ZPO. Diese besteht, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der\nUnvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16 - juris\nRn. 4 mwN). Das ist hier nicht der Fall.\n\n25 1. Die Berichterstatterin hat sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO. Die Antragstellerin hatte\nGelegenheit zur Stellungnahme, von der sie - was ihr unbenommen ist -\ntrotz ausreichender Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat. Ihre hierfür abgegebene Begründung, es könne nicht ausgeschlossen werden,\ndass diese von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Dose ihrer\nAnsicht nach aufgrund Unzuständigkeit zu Unrecht angeforderte dienstliche Äußerung \"ggf. unter einem anderen Vorsitz abweichend gefasst worden\" wäre, ist rechtsirrig. Dies folgt bereits daraus, dass die dienstliche\nÄußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO keine Pflicht ist, die einem abgelehnten\n\nRichter gerade gegenüber dem die Äußerung anfordernden Richter obliegt, sondern dessen allgemeiner Dienstpflicht entspricht. Dieser hat die\nBerichterstatterin genügt.\n\n26 2. Die von der Antragstellerin auch insoweit herangezogenen Senatsbeschlüsse vom 27. März 2019 und vom 31. Oktober 2019 sind zur\nDarlegung der Besorgnis der Befangenheit der Berichterstatterin - die an\ndiesen Beschlüssen zudem nicht mitgewirkt hat - nicht geeignet. Gleiches\ngilt zum einen für die erneut angebrachten Vorwürfe einer \"Aktenver fälschung\" und deren \"Verschleierung\", für die der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27. März 2019 (RiZ 2/16 - NJW-RR 2019, 883\nRn. 21 ff.) Bezug nimmt. Zum anderen sind auch die Erwägungen der Antragstellerin zu dem verfassungsgerichtlichen Verfahren und dazu, dass\nbeide genannten Senatsbeschlüsse \"auf einer willkürlichen Heranziehung\ndes gesetzlichen Richters beruhen\", substanzlos und zudem ohne Bezug\nzur Frage einer (Un-)Voreingenommenheit der Berichterstatterin.\n\n27 3. Auch die weiteren Ausführungen der Antragstellerin begründen\nnicht die Besorgnis der Befangenheit der Berichterstatterin. Aus den von\nder Antragstellerin unter Verweis auf die nunmehr bald fünfjährige Verfahrensdauer als Befangenheitsgrund angeführten und nicht mit tragfähigen\nTatsachen unterlegten Punkten \"überlange Verfahrensdauer\", \"Missachtung des Beschleunigungsgebots\" und \"gezielte Aushöhlung des (…) effektiven Rechtsschutzes\" kann unbeschadet dessen, dass diese Vorwürfe\nder Sache nach unzutreffend sind, eine Besorgnis im Sinne des § 42\nAbs. 2 ZPO hinsichtlich der Berichterstatterin nicht abgeleitet werden.\nEbenso verhält es sich mit den Hinweisen der ehemaligen Senatsvorsitzenden zur Zulässigkeit der Prüfanträge, die diese in der Terminsverfügung vom 9. September 2020 für die vorgesehene mündliche Verhandlung\n\nvom 24. November 2020 erteilt hatte, zumal diese Hinweise einer sachgerechten Sitzungsvorbereitung dienten. Anders als die Antragstellerin offensichtlich meint, war ihr mit der Verfügung insoweit auch keine Frist gesetzt worden. Vielmehr bezog sich die Drei-Wochen-Frist klar erkennbar\nauf andere in der Verfügung angesprochene Punkte, nämlich etwa die\nBitte um Mitteilung, sofern Einsicht in die Senatsakten genommen werden\nsolle. Auch diese - in keiner Weise sachwidrige - Bitte lässt entgegen der\nAuffassung der Antragstellerin keinen Rückschluss auf eine Besorgnis der\nBefangenheit seitens der Berichterstatterin zu.\n\nPamp Prof. Dr. Karczewski Guhling\n\nProf. Dr. Schneider Prof. Dr. Nöcker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/riz-2-16","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/riz-2-16","retrieved":"2026-10-24 07:51:32.819632+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-13/riz-2-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Dienstgericht des Bundes","date":"2021-04-13","dockets":["RiZ 2/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130421BRIZ2.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130421BRIZ2.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.04.2021 – RiZ 2/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/riz-2-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider, den\nRichter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker, die Vorsitzende\nRichterin am Bundesgerichtshof Mayen und den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtshof Dose werden als unzulässig\nverworfen.\n\nDas Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges wird für unbegründet\nerklärt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/21e","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"21e","label":"§ 21e GVG","mentions":4},{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":4},{"id":"VwGO/54","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"54","label":"§ 54 VwGO","mentions":2},{"id":"ZPO/44","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"44","label":"§ 44 ZPO","mentions":2},{"id":"DRiG/66","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"66","label":"§ 66 DRiG","mentions":2},{"id":"ZPO/45","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"45","label":"§ 45 ZPO","mentions":1},{"id":"DRiG/61","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"61","label":"§ 61 DRiG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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