{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-04-13_2_StR_235_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130421B2STR235.20.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-04-13","aktenzeichen":"2 StR 235/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 235/20\nvom\n13. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:130421B2STR235.20.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2021 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1a sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 8. Februar 2019 wird\n\na) seine Verurteilung im Fall 626 der Urteilsgründe aufgehoben und\ndas Verfahren insoweit eingestellt;\n\nb) die Strafverfolgung in den Fällen 445, 475 und 625 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Betruges beschränkt;\n\nc) das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, geändert\n\naa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte wegen Betruges\nin 482 Fällen, davon in 348 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Computerbetruges in 12 Fällen verurteilt wird und im Übrigen freigesprochen ist;\n\nbb) im Ausspruch über die Einzelstrafen dahin, dass die in den\nFällen 445 und 625 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf jeweils 11 Monate Freiheitsstrafe und die im Fall 475\nder Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt werden;\n\ncc) im Einziehungsausspruch dahin, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n531.468,30 €, davon in Höhe von 13.218,49 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten B. A. , angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die\nverbleibenden Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 483 Fällen (Tatkomplex I der Urteilsgründe), davon in 352 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Computerbetruges in 12 Fällen (Tatkomplex III der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n532.860,64 €, davon in Höhe eines Betrages von 13.218,49 € gesamtschuldnerisch mit dem nichtrevidierenden Angeklagten B. A. , angeordnet.\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat bei einer Teileinstellung und Beschränkung des Verfahrens lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg;\nim Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat stellt das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich Fall 626 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts ein\n(§ 154 Abs. 2 StPO) und beschränkt die Strafverfolgung in den Fällen 445, 475\nund 625 der Urteilsgründe mit dessen Zustimmung auf den Vorwurf des Betruges\n(§ 154a Abs. 2 StPO). Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen\neine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in Fall 626 und wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschungen in den Fällen 445, 475 und 625\nnicht.\n\n3 2. Der Schuldspruch war im Sinne der Beschlussformel aufgrund der vorgenannten Teileinstellung und Beschränkung des Verfahrens zu ändern und hinsichtlich der als tateinheitlich zum Betrug ausgeurteilten Urkundenfälschungen\naufgrund eines Zählfehlers um einen weiteren Fall zu reduzieren.\n\n4 3. Bezüglich des Ausspruchs über die Einzelstrafen führt die Teileinstellung des Verfahrens zu einem Entfallen der vom Landgericht hinsichtlich Fall 626\nverhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Wegen der weiteren Verfahrensbeschränkung setzt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend gemäß § 354 Abs. 1a StPO die in den Fällen 445 und 625 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr auf jeweils elf Monate und die\nim Fall 475 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von elf Monaten auf zehn Monate\nherab. Bei der systematisch nach jeweiliger Schadenshöhe und etwaig mitverwirklichter Urkundenfälschung geordneten Strafzumessung des Landgerichts\nschließt der Senat aus, dass dieses insoweit auf niedrigere Strafen erkannt hätte.\n\n5 Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Angesichts\nder verbleibenden 494 Einzelfreiheitsstrafen (482 bezüglich Tatkomplex I und 12\nbezüglich Tatkomplex III der Urteilsgründe) von zwischen sieben Monaten und\neinem Jahr und drei Monaten ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die\nzu Fall 626 verhängte Einzelstrafe und unter Berücksichtigung der für die Fälle\n445, 475 und 625 herabgesetzten Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n6 4. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist die Anordnung\nder Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von insgesamt\n531.468,30 € herabzusetzen, da sich auf Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen das von dem Angeklagten Erlangte im Tatkomplex I der Urteilsgründe\n\ngemäß zutreffender Berechnung des Generalbundesanwalts auf lediglich\n512.928,30 € sowie im Tatkomplex III auf 18.540 € beläuft.\n\n7 5. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nKöln, LG, 08.02.2019 - 110 Js 62/14 106 KLs 3/15","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/2-str-235-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-13/2-str-235-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:37.836995+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-13/2-str-235-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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