{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2021-02-13_1_StR_338_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130221B1STR338.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-02-13","aktenzeichen":"1 StR 338/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 338/20\nvom\n13. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten S.\n\nECLI:DE:BGH:2021:130221B1STR338.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n13. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1\nStPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 20. Februar 2020 – auch soweit\nes die Mitangeklagten Y. und E. betrifft – im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass beim Angeklagten S. über die angeordnete Einziehung in Höhe von\n23.000 € (X. 3. des Tenors) hinaus ein Betrag in Höhe von\n50.801,10 € als Wert der Taterträge eingezogen wird, wobei der\nAngeklagte hinsichtlich des zuletzt genannten Betrags gesamtschuldnerisch mit den Mitangeklagten Y. und E.\nhaftet; die weitergehenden Einziehungen entfallen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 23.000 € gegen\nden Angeklagten und weiteren 54.614 € gegen den Angeklagten und die nicht\nrevidierenden Mitangeklagten Y. und E. als Gesamtschuldner angeordnet.\n\n2 Die auf die Einziehungsentscheidung beschränkte und mit der Sachrüge\ngeführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n3 1. Die Einziehungsentscheidung hat im Ergebnis Bestand, soweit ein Betrag in Höhe von 23.000 € bei dem Angeklagten eingezogen wurde. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist, wie auch der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift vom 28. August 2020 ausgeführt hat, noch zu entnehmen,\ndass der (auch insoweit geständige) Angeklagte für die am 5. Juli 2018 begangenen Taten in den Fällen 6. a) bis c) der Urteilsgründe 23.000 € aus der Tatbeute erhalten hat. In dieser Höhe war die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen.\n\n4 2. Dagegen ist die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen\n(§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) beim Angeklagten, hinsichtlich deren das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit den Mitangeklagten Y. und E. angeordnet hat, in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO dahin zu korrigieren, dass lediglich ein Betrag in Höhe\nvon 50.801,10 € der Einziehung unterliegt.\n\n5 Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf\nhin, dass dem Landgericht Fehler bei der Berechnung dieses Einziehungsbetrags unterlaufen sind. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist\nallerdings für die gebotene Umrechnung des in Schweizer Franken erbeuteten\nBargelds in Euro seit der Geltung des neuen Einziehungsrechts nicht der Tag der\ntatgerichtlichen Entscheidung maßgebend, sondern vielmehr der Tag des Vermögenszuflusses (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 – 1 StR 415/20\nRn. 2 mwN und vom 16. April 2019 – 5 StR 169/19 mwN; BT-Drucks. 18/9525,\nS. 67; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73c Rn. 5), vorliegend also der 5. Juli 2018.\nNachdem sich der Wert des Schweizer Frankens an diesem Tag ausweislich der\nhierzu öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Währungsrechner der Deutschen\nBörse) auf 0,8613 € belief, errechnet sich mit Blick auf die am 5. Juli 2018 insgesamt erbeuteten 47.000 CHF ein Betrag von 40.481,10 €, so dass bei den Taten\n6. a) bis c) der Urteilsgründe einschließlich der vereinnahmten 44.520 € insgesamt Bargeld in Höhe von 85.001,10 € erbeutet wurde. Der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten und die\nMitangeklagten als Gesamtschuldner unterliegt damit abzüglich des im Nachgang an den Geschädigten zurückgegebenen Barbetrags von 11.200 €, in dessen Höhe der Anspruch des Geschädigten auf Rückgewähr erloschen ist und\ndaher eine Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB ausscheidet, sowie abzüglich der\ndem Angeklagten bereits vorab überlassenen 23.000 €, die allein bei diesem\nnach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB einzuziehen waren, ein Betrag von\n50.801,10 €.\n\n6 3. Die Entscheidung wirkt gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zu Gunsten der\nnicht revidierenden Mitangeklagten, weil sich der zur Änderung der Einziehungsentscheidung führende Rechtsfehler in gleicher Weise zu deren Lasten ausgewirkt hat.\n\n7 4. Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es\nnicht, ihn teilweise von den Kosten und Auslagen freizustellen, die durch sein\nRechtsmittel entstanden sind (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nRaum Bellay Fischer\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nMünchen I, LG, 20.02.2020 - 388 Js 166733/18 1 JKLs","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-13/1-str-338-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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