{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130121U1STR120.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"1 StR 120/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 120/20\nvom\n\n13. Januar 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 3.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung\nzu 2.: Steuerhinterziehung\n\nhier: Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2021:130121U1STR120.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung\nvom 22. Dezember 2020 in der Sitzung am 13. Januar 2021, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Raum,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Hohoff,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Leplow\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Pernice,\n\nRichterin am Landgericht\n– in der Verhandlung vom 22. Dezember 2020 –,\nStaatsanwältin\n– bei der Verkündung am 13. Januar 2021 –\nals Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n– in der Verhandlung vom 22. Dezember 2020 –\nals Verteidiger der Angeklagten B. ,\n\nder Angeklagte H. persönlich\n– in der Verhandlung vom 22. Dezember 2020 –,\n\nRechtsanwalt\n– in der Verhandlung vom 22. Dezember 2020 –\nals Verteidiger des Angeklagten H. ,\n\nRechtsanwalt\n– in der Verhandlung vom 22. Dezember 2020 –\nals Verteidiger der Angeklagten K. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Juli\n2019 werden verworfen.\n\n2.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die der\nAngeklagten K. hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die Angeklagten\nhaben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. – nach Einstellung des\nVerfahrens wegen weiterer vergleichbarer Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2\nStPO – wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und vier Monaten verurteilt und hiervon vier Monate wegen\nrechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Die Angeklagten K. und B. hat es jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu\nFreiheitsstrafen von zwei Jahren (Angeklagte K. ) beziehungsweise einem\nJahr und drei Monaten (Angeklagte B. ) verurteilt; die Vollstreckung dieser\nStrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat das Landgericht hinsichtlich dieser beiden Angeklagten festgestellt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist. Gegen die Angeklagte K. hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der von ihr für die\nfestgestellten Unterstützungsleistungen vereinnahmten Honorare mit einem Betrag von 116.610,07 € angeordnet.\n\n2 Die auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte, auf den\nStrafausspruch und die unterbliebene Verhängung eines Berufsverbots beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagte K. ist\nunbegründet. Auch die Revisionen der Angeklagten, die gegen ihre jeweilige Verurteilung gerichtet und auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts – die\nder Angeklagten K. darüber hinaus auch auf eine Verletzung von Verfahrensrecht – gestützt sind, haben keinen Erfolg.\n\n3 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg; einen durchgreifenden Rechtsfehler des landgerichtlichen Urteils zu Gunsten der Angeklagten\nK. vermag der Senat weder mit Blick auf den Strafausspruch noch hinsichtlich\nder Nichtanordnung eines Berufsverbots – ein solches hatte die Staatsanwaltschaft selbst nicht beantragt – zu erkennen.\n\n4 2. Die Revision des Angeklagten H. ist unbegründet.\n\n5 Soweit die Revision mit der Sachrüge geltend macht, dass dem Angeklagten die Abgabe von Steuererklärungen aus der Haft heraus nicht möglich gewesen sei, steht dies im Widerspruch zu den landgerichtlichen Feststellungen; danach habe der Angeklagte die Fortführung der auf Hinterziehung von Umsatzsteuer gerichteten Geschäfte unter Einschaltung der Mitangeklagten K. und\nB. aus der Justizvollzugsanstalt heraus gesteuert und er sei stets über alle\nEinzelheiten der während seiner Haft getätigten Geschäfte informiert gewesen.\nDass das Landgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass\ndem Angeklagten die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen aus der Haft heraus\nmöglich gewesen sei, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n6 Auch im Übrigen weist das landgerichtliche Urteil keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten H. auf. Insbesondere ist der für den Angeklagten mit der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verbundene Nachteil auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens durch die\n\nvom Landgericht getroffene Anordnung, dass vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, hinreichend ausgeglichen.\n\n7 3. Die Revision der Angeklagten K. bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\n8 a) Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht in einer den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet\nist.\n\n9 Der Revisionsbegründung sind nicht sämtliche Schriftstücke, die für eine\nBeurteilung der Begründetheit der Rüge erforderlich sind, beigefügt; diese sind\nauch nicht ihrem Inhalt nach vollständig mitgeteilt. So werden neben weiteren\nauch bereits vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Dokumenten beispielsweise auch die in den Durchsuchungsbeschlüssen vom\n1. und 2. Juli 2019 in Bezug genommenen Schreiben und E-Mails der Angeklagten K. weder vorgelegt noch zumindest inhaltlich wiedergegeben. Gleiches gilt\nfür die im Beschluss vom 2. Juli 2019 über die Entpflichtung von Rechtsanwalt\nD. als Pflichtverteidiger in Bezug genommenen Schreiben des Angeklagten\nH. , in denen sich „Ausführungen zu dem Briefverkehr über ‘Rechtsanwältin K. ‘“ befinden sollen (RB S. 25), sowie für die Schriftstücke aus den\nStrafvollstreckungsakten des S. (Beiheft), die nach den Durchsuchungsbeschlüssen vom 1. und 2. Juli 2019 Anlass für die Durchsuchungsmaßnahmen waren und die ebenfalls nur auszugsweise in der Revisionsbegründung\nwiedergegeben wurden. Soweit mitgeteilt wird, dass sich aus dem „gesamten\nBeiheft“ keine weiteren Bezüge zur Angeklagten K. ergäben (RB S. 21), ist\ndies für den Senat anhand der Revisionsbegründung und der mit ihr vorgelegten\nUnterlagen nicht überprüfbar.\n\n10 b) Die auf die Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Überprüfung des\nUrteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nK. ergeben.\n\n11 4. Die Revision der Angeklagten B. ist ebenfalls unbegründet; durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten liegen nicht vor.\n\nRaum Jäger Hohoff\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nBielefeld, LG, 30.07.2019 - 6 Js 125/16-11/18 09 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/1-str-120-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/1-str-120-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:22.911983+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-13/1-str-120-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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