{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2021-01-13_XI_ZR_358_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130121BXIZR358.20.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"XI ZR 358/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 358/20\n\nvom\n\n13. Januar 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:130121BXIZR358.20.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2021 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die\nRichterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl\n\nbeschlossen:\n\nDie Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO und\nauf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO werden zurückgewiesen.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juni 2020\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis\n35.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat das in erster Instanz gegen die Beklagte erlassene\nVersäumnisurteil, durch das sie zur Zahlung von 22.200,79 € nebst weiteren Zinsen aus 21.271,79 € verurteilt worden ist, nach Einspruch aufrechterhalten und\neine von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aberkannt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.\n\n2 Die Beklagte hat durch ihren drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten\ninnerhalb der Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Ihr drittinstanzlicher Prozessbevollmächtigter hat der Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 innerhalb der verlängerten Begründungsfrist mitgeteilt, dass sich aus\nseiner Sicht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen lasse und die Beklagte ihn entweder zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ermächtigen oder einen anderen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen solle. Er\nhat am 16. Dezember 2020 dem Senat angezeigt, das Mandat niedergelegt zu\nhaben, und letztmalig eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt, um der\nBeklagten die Mandatierung eines anderen Rechtsanwalts und gegebenenfalls\ndie Stellung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts zu ermöglichen. Zugleich hat er mitgeteilt, er sei aus \"sachlichen/sachbezogenen Gründen\" nicht in\nder Lage, \"die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen\". Eine Fristverlängerung ist bis zum 30. Dezember 2020 gewährt worden. Innerhalb der so verlängerten Frist ist eine von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasste Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht eingegangen. Mit Schreiben vom\n29. Dezember 2020 hat die Beklagte mitgeteilt, ein anderer Rechtsanwalt sei zu\nihrer Vertretung nicht bereit. Sie stellt \"Aussetzungsantrag gemäß § 149 ZPO\"\nmit der Begründung, von ihr vorinstanzlich vorgelegte Anlagen seien dort aus den\nGerichtsakten entfernt worden.\n\nII.\n\n3 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, den der Senat den Ausführungen der Beklagten dazu entnimmt, sie habe einen zu ihrer Vertretung bereiten\nRechtsanwalt nicht gefunden, hat keinen Erfolg.\n\n4 1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch\nAnwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen,\nwenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die\nRechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie\nhier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und\n\nentsprechend mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung\ndie Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat sie darzulegen, dass die\nBeendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 9; BGH, Beschluss\nvom 11. November 2020 - V ZR 112/20, juris Rn. 2). Bereits hieran fehlt es. Die\nMitteilung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in seinem Fristverlängerungsgesuch, er sei aus \"sachlichen/sachbezogenen Gründen\" nicht in der Lage,\n\"die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen\", ergibt vielmehr das Gegenteil:\n\n5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen allein Differenzen einer Partei über die rechtliche Bewertung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder\nNichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die\nVerantwortung für die Fassung. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie\nzur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies die\nBeiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht. Sinn und Zweck der\nZulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die\nRechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten\nwerden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen\nRechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10).\n\n6 Darüber hinaus hat die Beklagte nicht innerhalb der bis zum 30. Dezember\n2020 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Erklärungen von weiteren bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten eingereicht, aus denen sich ergibt, dass diese nicht bereit oder in der Lage\nsind, die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - XI ZR 439/15, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom\n11. November 2020 - V ZR 112/20, juris Rn. 4).\n\n7 2. Auf die Unzulänglichkeiten ihrer Angaben konnte die Beklagte nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen\nwerden. Das Gesuch um Beiordnung eines Notanwalts ist erst am 29. Dezember\n2020 um 21.31 Uhr bei der Posteingangsstelle des Bundesgerichtshofs eingegangen. Seine Vollständigkeit konnte im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 30. Dezember 2020 geprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2019 - XI ZR 180/19, juris Rn. 17 mzN).\n\n8 3. Ein Hinweis auf die Unzulänglichkeit der von der Beklagten gemachten\nAngaben ist vor der Entscheidung des Senats über das Gesuch um Beiordnung\neines Notanwalts nicht veranlasst, weil der Beklagten damit nicht gedient wäre.\nDie letztmalig bis zum 30. Dezember 2020 verlängerte Frist zur Begründung der\nNichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt, was die Rechtsverfolgung zugleich aussichtslos\nmacht, nicht in Betracht. Selbst dann, wenn die Beklagte ihr Gesuch noch ergänzte, wäre die Versäumung der Begründungsfrist verschuldet und bliebe das\nRechtsmittel unzulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018\n- XI ZR 173/17, juris Rn. 18 und vom 10. Dezember 2019 - XI ZR 180/19, juris\nRn. 18).\n\nIII.\n\n9 Die Beschwerde der Beklagten wird demgemäß verworfen, weil sie nicht\ninnerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 30. Dezember 2020 verlängerten Frist\nbegründet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2018\n- XI ZR 547/17, juris Rn. 7 und vom 10. Dezember 2019 - XI ZR 180/19, juris\nRn. 19).\n\n10 Schon aus diesem Grund kann der Antrag der Beklagten auf Aussetzung\ndes Verfahrens nach § 149 Abs. 1, §§ 248, 129a, 78 Abs. 3 ZPO, der ohne Rücksicht auf seine sachliche Rechtfertigung nicht die Wirkungen des § 249 Abs. 1\nZPO hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 248/10, NJW-RR 2011, 1282 Rn. 12 mwN), keinen Erfolg haben. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für ein angeblich strafbares Verhalten nicht erkennbar. Die Anlagen B 1\n\nbis B 3 befinden sich in einer Mappe \"Anlagen\" bei den Gerichtsakten. Entsprechendes ist dort (Band II Blatt 142) unter dem 23. Juni 2020 und damit vor Erlass\ndes Zurückweisungsbeschlusses noch einmal ausdrücklich vermerkt worden.\n\nEllenberger Grüneberg Menges\n\nDerstadt Ettl\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2019 - 100 O 10/18 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2020 - 4 U 159/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/xi-zr-358-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/xi-zr-358-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:02:16.519994+00:00"}}