{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130121BVIIZB32.18.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"VII ZB 32/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 32/18\n\nvom\n\n13. Januar 2021\n\nin dem Klauselerteilungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2021:130121BVIIZB32.18.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie\ndie Richterinnen Graßnack und Borris\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss\nder Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 12. April 2018\n- 54 T 12/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerin begehrt die Anbringung einer klarstellenden Klausel\nhinsichtlich der Gläubigerbezeichnung auf einem Vollstreckungsbescheid des\nAmtsgerichts Schöneberg vom 26. Juni 1985. Dieser Vollstreckungsbescheid\nlautete zunächst auf eine Firma I. AG. Am 17. Juni 2013\nwurde gemäß § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für die F. GbR,\nM. straße 1, H. , erteilt.\n\n2 Die als F. OHG firmierende Antragstellerin ist seit dem\n13. Oktober 2015 in das Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am\nRhein mit den persönlich haftenden Gesellschaftern He. V. und\nWe. J. eingetragen. Unter dem 10. November 2015 erstellte der Notar\nDr. P. W. eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO. Aus dieser\n\nergibt sich, dass die Gesellschafter der Antragstellerin in ihren Handelsregisteranmeldungen erklärt haben, dass die Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits zuvor bestanden habe, unter der Bezeichnung\nV. und J. GbR 1995 gegründet worden sei und diese Bezeichnung\nspäter in We. J. u.a. GbR und dann in F. - V. und J. GbR\ngeändert worden sei. In einer notariellen Urkunde des Notars Dr. P. W. vom\n15. Juli 2016 erklärt der Gesellschafter J. im eigenen und auch im Namen\ndes Mitgesellschafters V. , die Antragstellerin sei bereits im Jahr 1995 als\nGesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung F. - V. und\nJ. GbR gegründet worden und sodann unter - in der Urkunde im Einzelnen\ngenannten - elf weiteren Bezeichnungen, darunter auch der Bezeichnung\n\"F. GbR\", aufgetreten. Er erklärt ferner, dass die Gesellschafter V. und\nJ. keine weiteren Gesellschaften gegründet oder geführt hätten und lediglich die ursprünglich als F. - V. und J. GbR gegründete Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts diese Bezeichnungen geführt habe.\n\n3 Die Antragstellerin hat - anwaltlich vertreten - beim Amtsgericht Schöneberg die Anbringung einer klarstellenden Klausel bezüglich der Gläubigerbezeichnung auf dem oben genannten Titel beantragt, da sie mit der Titelgläubigerin, der F. GbR, identisch sei. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die\nAntragstellerin weiterhin, nach den zuletzt gestellten Anträgen der Antragstellerin\nzu erkennen.\n\nII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht hat die Identität der Antragstellerin mit der\nF. GbR nicht als zweifelsfrei nachgewiesen erachtet.\n\n6 Die Umwandlung einer GbR in eine OHG stelle keinen Fall der Rechtsnachfolge dar, sondern eine identitätswahrende Umwandlung. Eine Gesellschaft,\ndie ein Gewerbe betreibe, werde von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt\nzu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art\nund Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordere. Dieser Rechtsformwechsel kraft Gesetzes vollziehe sich unter voller\nWahrung der Identität. Er und die damit verbundene Firmenänderung könne im\nWege der Beischreibung auf einem Titel vermerkt werden. Voraussetzung sei\njedoch, dass die Identität der betreffenden Gesellschaft zweifelsfrei nachgewiesen werde.\n\n7 Daran fehle es. Die Notarbescheinigung vom 10. November 2015 in Verbindung mit der Anmeldung zum Handelsregister genüge ebenso wenig wie die\nNamensgleichheit bis auf den Zusatz GbR beziehungsweise OHG für einen zweifelsfreien Identitätsnachweis. Insoweit werde auf die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Bezug genommen.\n\n8 Auch durch die notarielle Urkunde vom 15. Juli 2016 sei der Nachweis\nnicht geführt. Die Urkunde selbst biete nach § 415 Abs. 1 ZPO lediglich vollen\nBeweis des vom Notar beurkundeten Vorgangs, in diesem Fall also lediglich dafür, dass der Gesellschafter J. der Antragstellerin diese Erklärung abgegeben habe. Ein Beweis für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung sei damit\n\ngerade nicht geführt. An dieser inhaltlichen Richtigkeit beständen Zweifel, und\nzwar insbesondere dann, wenn man die in der notariellen Urkunde vom\n15. Juli 2016 abgegebenen Erklärungen mit denen vergleiche, die bei der Anmeldung der Antragstellerin in das Handelsregister von ihren Gesellschaftern abgegeben worden seien. Zum einen fehle die Firmenbezeichnung F. GbR in der\nnotariellen Bescheinigung vom 10. November 2015 völlig. Dort würden lediglich\ndrei andere Firmierungen genannt. In der Erklärung ein Jahr später sei die Zahl\nder unterschiedlichen Firmierungen der GbR bereits auf zwölf angewachsen.\nZum anderen solle nach der notariellen Bescheinigung vom 10. November 2015\ndie GbR als \"V. & J. GbR\" gegründet worden sein, während die Gründungsbezeichnung der GbR laut notarieller Urkunde vom 15. Juli 2016\n\"F. - V. und J. GbR\" gelautet haben solle. Weitere Unterlagen, anhand derer sich die unterschiedlichen Umfirmierungen nachvollziehen ließen, wie\nbeispielsweise entsprechende Gesellschafterbeschlüsse, habe die Antragstellerin nicht eingereicht.\n\n9 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.\n\n10 a) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, ein in einem Titel bezeichneter Gläubiger könne bei identitätswahrender Änderung seiner Bezeichnung\nbeim Klauselerteilungsorgan beantragen, dass sein neuer Name auf dem Titel\nvermerkt wird (sogenannte Beischreibung). Zwar ist eine solche Beischreibung\nverzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden\nzweifelsfrei nachgewiesen wird. Jedoch können die Vollstreckungsorgane mit der\nPrüfung der Identität der betreffenden Person überfordert sein, so dass der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet sein könnte; dieser Gefahr\nkann ein Gläubiger durch eine Beischreibung seines neuen Namens auf dem\n\nTitel vorbeugen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9\nm.w.N., MDR 2017, 905).\n\n11 Ebenfalls zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die\nkraft Gesetzes eintretende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nin eine offene Handelsgesellschaft eine solche identitätswahrende Umwandlung\ndarstellt, bei der die Beischreibung der Firma der offenen Handelsgesellschaft\nauf der bereits erteilten Vollstreckungsklausel möglich ist.\n\n12 b) Das Beschwerdegericht nimmt weiter zu Recht an, Voraussetzung für\neine solche Beischreibung sei der Nachweis, dass die antragstellende offene\nHandelsgesellschaft mit der im Titel - hier in der Rechtsnachfolgeklausel - genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts identisch ist.\n\n13 Das Beschwerdegericht hat den Nachweis als nicht geführt angesehen.\nDas Rechtsbeschwerdegericht ist an diese Feststellung grundsätzlich gebunden,\n§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO. Es überprüft sie auf eine entsprechende\nVerfahrensrüge nur darauf, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht\ngegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Die hierzu erhobenen Rügen\nder Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.\n\n14 aa) Dem Beschwerdegericht hat die Notarbescheinigung vom\n10. November 2015 in Verbindung mit der Anmeldung zum Handelsregister zum\nNachweis der Identität ebenso wenig genügt wie die Namensgleichheit bis auf\nden Zusatz GbR beziehungsweise OHG. Hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde zu Recht keine Rügen. Auf den Beschluss des Senats vom\n17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 10-12, MDR 2017, 905, der dieselbe Antragstellerin betrifft, wird verwiesen.\n\n15 bb) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht den zweifelsfreien\nNachweis der Identität auch nicht unter Berücksichtigung der notariellen Urkunde\nvom 15. Juli 2016 als erbracht angesehen.\n\n16 Die Rechtsbeschwerde rügt erfolglos, das Beschwerdegericht überspanne\ndie Anforderungen, die an den Nachweis einer Personenidentität gestellt werden\ndürften. Es reiche aus, dass aus der Erklärung der Gesellschafter der offenen\nHandelsgesellschaft in einer öffentlichen Urkunde - wie in der Urkunde vom\n15. Juli 2016 geschehen - hervorgehe, dass die F. OHG identisch mit der\nF. GbR sei.\n\n17 Zwar ist selbst der Nachweis einer Rechtsnachfolge gemäß § 727 ZPO\ndurch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bereits dann geführt,\nwenn aufgrund der Beweiskraft dieser Urkunden mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden\nkann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14 Rn. 15, MDR\n2017, 1206; Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZB 87/17 Rn. 28, MDR 2019, 959).\nDieser Grundsatz gilt in gleicher Weise, wenn keine Rechtsnachfolge festzustellen ist, sondern der Vermerk einer Namensänderung beantragt wird und diese\nnachzuweisen ist. Deshalb ist es in Fällen der identitätswahrenden Umwandlung\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Handelsgesellschaft nicht\nvon vornherein ausgeschlossen, auch Erklärungen der Gesellschafter zu berücksichtigen.\n\n18 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht jedoch mit diesem\nGrundsatz in Einklang. Es hat festgestellt, dass es unter Berücksichtigung aller\nUmstände des Streitfalls an den Voraussetzungen für die Annahme fehlt, von der\nIdentität der Gesellschaften könne nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf\nausgegangen werden. Dabei hat es - wie geboten - alle, auch die besonderen,\n\nUmstände des Einzelfalls berücksichtigt und die festgestellten - unterschiedlichen - Erklärungen der Gesellschafter, für die es zudem nachvollziehbare Erläuterungen vermisst hat, rechtsfehlerfrei gewürdigt. Entgegen der Auffassung der\nRechtsbeschwerde bedeutet dies gerade nicht, dass eine Beischreibung bei\neinem identitätswahrenden Rechtsformwechsel von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer offenen Handelsgesellschaft nie möglich wäre.\n\n19 c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die angefochtene\nEntscheidung auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO hätte erteilt werden müssen.\n\n20 Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin lautete in den Tatsacheninstanzen ausschließlich auf die Beischreibung ihrer behaupteten Namensänderung auf dem Titel. Dieser Antrag kann nicht dahin ausgelegt werden, dass\nhilfsweise eine qualifizierte Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO beantragt\nworden ist. Die notarielle Urkunde vom 15. Juli 2016 ist von dem Rechtsanwalt\nder Antragstellerin ohne weiteren Kommentar vorgelegt worden. Nachdem das\nAmtsgericht den \"Antrag … auf Anbringung einer klarstellenden Klausel bezüglich der Gläubigerbezeichnung …\" zurückgewiesen hatte, hat der Verfahrensbevollmächtigte hiergegen \"sofortige Beschwerde\" eingelegt, ohne einen neuen Antrag zu stellen oder zu rügen, das Amtsgericht hätte (jedenfalls) eine Rechtsnachfolge feststellen müssen. Vielmehr hat er die Beschwerde ausschließlich wie folgt\nbegründet: \"Die Identität zwischen F. OHG und F. GBR ergibt sich aus der\ndem Gericht bereits vorgelegten notariellen Urkunde vom 15.07.16.\"\n\n21 Damit bestand auch für das Beschwerdegericht kein Anlass, einen stillschweigend gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolge anzunehmen und zu bescheiden. Die Tatsache, dass in der notariellen Urkunde vom\n15. Juli 2016 auch von einer \"vorsorglichen Übertragung von Forderungen\" die\n\nRede ist, ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde\nhandelt es sich bei dem Begehren auf Anbringung einer klarstellenden Klausel\nbezüglich der Gläubigerbezeichnung und dem Begehren, eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO zu erteilen, um unterschiedliche Rechtsschutzziele.\n\nIII.\n\n22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nPamp Halfmeier Jurgeleit\n\nGraßnack Borris\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 31.08.2017 - 28 B 21330/85 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2018 - 54 T 12/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/vii-zb-32-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/vii-zb-32-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:58.805919+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-13/vii-zb-32-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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