{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130121BIVZB24.20.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"IV ZB 24/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 24/20\nvom\n13. Januar 2021\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:130121BIVZB24.20.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller,\nDr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel\n\nam 13. Januar 2021\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Beklagten, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Frist zur\nBegründung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig\nverworfen.\n\n3. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 15. Juni\n2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: bis 500 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage vom Beklagten als\nMiterben Auskunft über die von ihm für eine zum Nachlass gehörende Immobilie abgeschlossenen Mietverhältnisse sowie die Zahlung ihres Anteils\nan den Mietzinserlösen.\n\n2 Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 4. September 2019 den\nBeklagten antragsgemäß dazu verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu\nerteilen, welche Mietverhältnisse er seit dem 1. Januar 2015 im Namen\nder Erbengemeinschaft (H. ) hinsichtlich der Immobilie geschlossen sowie welche Zahlungen er im Zusammenhang mit den Mietverträgen persönlich oder über Dritte entgegengenommen hat. Zudem wurde er verurteilt, die schriftlichen Mietverträge vorzulegen.\n\n3 Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert der Beschwer übersteige 600 € nicht. Dieser bemesse sich nach dem Aufwand\nan Zeit und Kosten, den eine sorgfältige Auskunft erfordere und der vorliegend geschätzt mit 310 € zu bemessen sei. Ein Geheimhaltungsinteresse, das zusätzlich zu bewerten sei, sei vorliegend nicht erkennbar. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass die Klägerin bislang jede Weitergabe persönlicher Daten genutzt habe, um die Mieter zumindest zur\nHinterlegung der Miete und Nebenkosten zu bewegen, sei festzustellen,\ndass nach eigenem Vortrag des Beklagten seit August 2017 sä mtliche\nMiet- und Nebenkostenzahlungen hinterlegt würden. Zudem seien der Klägerin nach seinem Vortrag sämtliche Mieter des Objekts bekannt bzw.\nkönnten durch Einsichtnahme in die Hinterlegungsakten ermittelt werden,\nso dass sich auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in der Vergangenheit Mieter angeschrieben habe, keine zusätzliche Beschwer ergebe.\n\n4 Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte fristgerecht durch einen\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Frist zur Begründung der\nRechtsbeschwerde bis zum 8. Oktober 2020 verlängert worden. Mit\nSchriftsatz vom 25. September 2020 hat der Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er sein Mandat niedergelegt habe. Der Beklagte persönlich\n\nhat mit Telefaxschreiben vom 8. Oktober 2020 beantragt, ihm einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO beizuordnen und die Frist zur Begründung der\nRechtsbeschwerde zu verlängern.\n\n5 II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.\n\n6 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem\ndort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3\nZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\nfindet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.\n\n7 1. Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur\nerfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre\nvergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004\n- IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter a [juris Rn. 5]; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn. 2; jeweils m.w.N.). Hat die Partei, wie hier, zunächst einen zu ihrer Vertretung\nbereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn\ndie Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertrete n hat. Das hat die\nPartei ebenfalls darzulegen (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR\n391/16, juris Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 aaO; jeweils\nm.w.N.). Ob dies hier der Fall war, kann offenbleiben. Der Beklagte hat\ndazu behauptet, der Prozessbevollmächtigte habe nach Übernahme des\nMandats nicht mehr mit ihm kommuniziert und dessen einzige Äußerung\nsei dann die Niederlegung des Mandats gewesen.\n\n8 2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt jedenfalls deswegen\nnicht in Betracht, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung\naussichtlos erscheint. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zwar von\nGesetzes wegen statthaft, soweit die Verwerfung einer Berufung als unzulässig angefochten werden soll (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen\nnicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat\nnoch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat solche Gesichtspunkte nicht\naufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an der\nVerletzung eines Verfahrensgrundrechts. Das Berufungsgericht hat seiner\nFeststellung eines fehlenden Geheimhaltungsinteresses zugrunde gelegt,\ndass ohnehin alle Mieteinnahmen hinterlegt würden und die Klägerin die\nNamen der Mieter der Hinterlegungsakte entnehmen könne; das gilt dann\naber auch für neue Mieter, die bis zur Auskunftserteilung durch den Beklagten noch hinzukommen könnten. Soweit der Beklagte Einwände gegen\ndas Verfahren vor dem Landgericht und den Tenor des dortigen Urteils\nerhebt, kann dies keine Verletzung von Verfahrungsgrundrechten durch\ndie Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Erreichen der Mindestbeschwer begründen.\n\n9 III. Der Antrag auf erneute Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist unzulässig, da er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof\nzugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist, § 575 Abs. 2 Satz 3 ZPO\nin Verbindung mit § 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.\n\n10 IV. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist, § 575 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller\n\nDr. Bußmann Dr. Bommel\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2019 - 309 O 13/18 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 15.06.2020 - 2 U 46/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/iv-zb-24-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/iv-zb-24-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:51.104912+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-13/iv-zb-24-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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