{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-01-13_4_StR_300_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130121B4STR300.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"4 StR 300/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 300/20\n\nvom\n13. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:130121B4STR300.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. März 2020 mit den zugehörigen\nFeststellungen im Maßregelausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand. Weder die Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit noch die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB\nhalten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\n3 a) Das Landgericht hat seine Bewertung, der Angeklagte habe die Anlasstaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB\nbegangen, nicht tragfähig begründet. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung\nsind lückenhaft und lassen eine revisionsrechtliche Prüfung nicht zu.\n\n4 aa) Schließt sich der Tatrichter bei Beurteilung der Schuldfähigkeit – wie\nhier – den Ausführungen des Sachverständigen an, müssen dessen wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden,\nwie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2017 – 4 StR\n463/16, NStZ-RR 2017, 165; Beschlüsse vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16;\nvom 22. Mai 2019 – 4 StR 140/19 Rn. 10).\n\n5 bb) Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht.\n\n6 Das Landgericht hat sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der\nDiagnose des Sachverständigen beschränkt, dass der Angeklagte an einer\nschizotypen Störung oder einer paranoiden Schizophrenie oder einer drogeninduzierten Psychose leide, wobei die erste Variante am wahrscheinlichsten sei.\nDen Urteilsausführungen zur schizotypen Störung, nach der sich die Erkrankung\nanhand der „Vorgeschichte und der Befundberichte“ sicher herleiten lasse und\nder Angeklagte über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren einen „unan-\n\ngepassten und gestörten Affekt“, ein „seltsames, exzentrisches und eigentümliches Verhalten“, „sonderbare Ansichten“, ein „ausgeprägtes Misstrauen und\nauch paranoide Vorstellungen“ sowie „Störungen im Denken“ gezeigt habe, lässt\nsich eine Tatsachengrundlage für die sachverständige Einschätzung nicht entnehmen. Das Landgericht hat die tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen\nfür diese Wertungen nicht mitgeteilt. Es hat weder die Krankheitsentwicklung des\nAngeklagten noch die Befundberichte näher konkretisiert. Auch für die Ausprägung des Krankheitsbildes fehlt jeglicher tatsachengestützter Beleg. Das Landgericht hat insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, worauf es seine für die\nUnterbringungsanordnung maßgebliche Feststellung gestützt hat, der Angeklagte leide an einer die Steuerungsfähigkeit einschränkenden „psychosebedingten Impulskontrollstörung“. Die mitgeteilten Ausschnitte aus Befunden und Äußerungen des Angeklagten im Rahmen seiner Exploration beziehen sich im\nWesentlichen auf paranoide Vorstellungen und vermögen die Annahme einer\nImpulskontrollstörung nicht zu belegen.\n\n7 b) Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n8 aa) Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose\nist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des\nTäters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 175/20 mwN). Wenn\ndas Tatgericht die Gefährlichkeitsprognose auf frühere Taten stützt, müssen die\nim Urteil dazu getroffenen Feststellungen belegen, dass diese Taten ebenfalls\nauf der Erkrankung des Täters beruhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 – 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9; vom 10. Mai 2016 – 4 StR 185/16,\nStV 2016, 719, 720; jeweils mwN).\n\n9 bb) Dies ist nicht der Fall. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Gefährlichkeitsprognose neben der psychiatrischen Ausgangssituation, der ungünstigen Behandlungsprognose und den Anlasstaten maßgeblich auf die „deutlich\ngewaltassoziierten Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug“ und die „bisherige Deliktsentwicklung“ verwiesen. Zwar hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten und teilweise die dazu getroffenen Feststellungen mitgeteilt. Aus diesen ergibt sich aber\nnicht, dass die Vortaten auf der Erkrankung des Beschuldigten beruhen, so dass\nderen Prognoserelevanz nicht beurteilt werden kann. Das Landgericht hat die\nAnnahme, dass die – bereits für sich genommen nicht tragfähig belegte –\nschizotype Störung wahrscheinlich auch mitursächlich für die Vortaten gewesen\nsei, nicht mit Tatsachen unterlegt.\n\n10 2. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen auch\nausschließen, dass dieser bei Begehung der Taten schuldunfähig war.\n\n11 3. Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Obwohl der neue\nTatrichter die Schuldfähigkeitsfrage auf der Grundlage eigener Feststellungen\nneu zu bewerten hat, nötigt dies nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn\nder Angeklagte ist durch die Annahme verminderter Schuldfähigkeit und die vom\nLandgericht vorgenommene Strafmilderung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1\nStGB nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR\n390/20 Rn. 33, StV 2021, 226).\n\n12 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n13 Eine Straftat ist nur dann von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63\nSatz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den\nRechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit\nder Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit\nFreiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, etwa die Bedrohung (§ 241 StGB)\noder die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sind daher nicht ohne Weiteres dem\nBereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen, soweit sie nicht\nmit aggressiven Übergriffen einhergehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni\n2014 – 4 StR 111/14 Rn. 19; vom 23. Mai 2018 – 2 StR 121/18 Rn. 13, NStZ-RR\n2018, 304; BVerfG, Beschlüsse vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16 Rn. 44;\nvom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12 Rn. 21; jeweils mwN).\n\nSost-Scheible Bender Bartel\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nBielefeld, LG, 10.03.2020 ‒ 501 Js 186/19 2 KLs 15/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/4-str-300-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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