{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130121B4STR249.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"4 StR 249/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 249/20\n\nvom\n13. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:130121B4STR249.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2020 im Adhäsionsausspruch in Ziffer II. 2 dahin abgeändert, dass die Feststellung\nder Verpflichtung des Angeklagten, dem Adhäsionskläger\nauch sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen\n(§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die insoweit durch\ndas Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten\nund die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den\nStraßenverkehr zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB ausgesprochen. Außerdem hat es den Angeklagten\nverurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro\n\nnebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, „dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem\nAdhäsionskläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die diesem\nals Folge der abgeurteilten Tat des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr entstanden sind, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte von Gesetzes wegen übergegangen sind bzw. übergehen.“ Die\nauf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verpflichtung des Angeklagten, dem Adhäsionskläger sämtliche\nimmateriellen Schäden zu ersetzen, hat zu entfallen. Der Adhäsionskläger hatte\nlediglich die Feststellung beantragt, ihm sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm als Folge der abgeurteilten Tat entstanden sind, soweit sie nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte von Gesetzes wegen übergegangen sind bzw. übergehen.\n\n3 Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht\nbeantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren. Ein Verstoß gegen dieses Verbot\nist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020\n– 1 StR 143/20, Rn. 3; Beschluss vom 16. Juni 1993 – 2 StR 251/93).\n\n4 2. Angesichts der von Amts wegen erforderlichen Berichtigung des\nAdhäsionsausspruches ist es nicht veranlasst, dies in der Entscheidung über die\n\nVerpflichtung des Angeklagten, die Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen,\nzu berücksichtigen, da ein Fall des § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegt.\n\nQuentin Bender Rommel\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nStuttgart, LG, 20.01.2020 ‒ 242 Js 50918/19 4 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/4-str-249-20","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/4-str-249-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.025001+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-13/4-str-249-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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