{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-01-13_3_StR_348_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130121B3STR348.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"3 StR 348/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 348/20\n\nvom\n13. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2021:130121B3STR348.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 206a Abs. 1 analog StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Mai 2020\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das\nVerfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im unter Gliederungspunkt II. B. der Urteilsgründe geschilderten Fall 7\nverurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last,\n\nb) geändert im\n\naa) Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des Betruges\nin zehn Fällen schuldig ist,\n\nbb) Ausspruch über die Einziehung dahin, dass gegen den\nAngeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 393.634,71 € angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und\neine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung getroffen. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 398.235,67 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens im unter Gliederungspunkt II. B. der Urteilsgründe geschilderten Fall 7. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Wertersatzeinziehung. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos.\n\n2 1. Hinsichtlich der Tat II. B. 7 (H. ) hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges keinen Bestand, weil das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) besteht. Insoweit ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Der\nGeneralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"a) Die Verjährungsfrist für Taten nach § 263 [Abs. 1] StGB beträgt fünf\nJahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Beim Betrug beginnt die\nVerjährung mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten\nVermögensvorteils (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2017\n- 3 StR 266/17). Nach den Feststellungen hat die Geschädigte aufgrund eines am 22. März 2012 mit dem Angeklagten geschlossenen\nVertrages am 27. März 2012 einen Betrag i.H.v. 2.000 € per Überweisung auf das Konto der P. eingezahlt und weitere 5.000 € am\n11. April 2012 an einen Mitarbeiter der P. in bar übergeben (UA\nBl. 25, II. B.). Mithin begann die Verjährungsfrist am 11. April 2012 zu\nlaufen. Am 6. Juni 2016 hat die Geschädigte Strafanzeige bei der\nStaatsanwaltschaft Kleve erstattet (Fallakte 7, Bl. 3). Das Verfahren\nwurde zunächst unter dem Az. 203 Js 330/16 geführt und mit Ver-\n\nfügung vom 4. April 2017 zu dem hier gegenständlichen Verfahren\n(Az. 203 Js 485/15) hinzuverbunden (Band II, Bl. 370). Verjährungsunterbrechende Handlungen nach § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB sind bis\ndahin nicht erfolgt.\n\nb) Auch die zuvor erfolgten Handlungen im Verfahren 203 Js 485/15 vermochten eine Unterbrechung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB\nhinsichtlich der Tat II. B. 7 (H. ) nicht herbeizuführen, weil diese\nTat nicht Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens war.\n\naa. Zwar erstreckt sich, wenn in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt wird, die Unterbrechungswirkung einer\nUntersuchungshandlung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, es sei denn der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane ist auf eine oder mehrere Taten\nbeschränkt. Dementsprechend genügt für die Darstellung der Verdachtslage, dass die Taten unter zusammenfassenden kennzeichnenden Merkmalen bestimmbar sind, um sie von denkbar\nähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen zu unterscheiden.\nErgibt sich der Verfolgungswille nicht bereits aus dem Wortlaut\nder Untersuchungshandlung, ist auf den Sach- und Verfahrenszusammenhang abzustellen und in Zweifelsfällen der Akteninhalt\nzur Auslegung heranzuziehen (Senat, NStZ 2009, 05, Rn. 3 mwN;\nBGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20).\n\nbb. Hiervon ausgehend war die Tat II. B. 7 (H. ) vor Verbindung\nder Verfahren von keiner der in Betracht kommenden Unterbrechungshandlungen im Verfahren 203 Js 485/15 (UA Bl. 34, II.)\nerfasst. Das gilt insbesondere auch für die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung vom 31. August 2015 (Band I, Bl. 31\nRückseite; UA, Bl. 34, II.). Denn diesem Verfahren lag die Strafanzeige der W. vom 17. August 2015\n(Band 1, Bl. 3 ff.) zugrunde, welche nur Fälle erfasst, die an eine\nW. gekoppelt waren (UA Bl. 33 f., III.). Das ist bei\nder Tat II. B. 7 (H. ) nicht der Fall, obgleich der Vertrag als\n'Beitragsdepotvertrag' bezeichnet wurde (UA Bl. 8 und 25, II. A.\nund B.; Fallakte 7). Die Tat wird dementsprechend weder in der\nStrafanzeige noch in den Anlagen hierzu erwähnt. Anhaltspunkte\ndafür, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft\n\ngleichwohl hierauf erstreckt haben könnte, liegen nicht vor. Vielmehr ist nach dem Akteninhalt davon auszugehen, dass die\nStaatsanwaltschaft von der Tat II. B. 7 (H. ) erstmals mit Erstattung der Strafanzeige durch die Geschädigte am 6. Juni 2016\n(s.o.) Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18).\n\nc) Die erste Handlung, die den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der\nTat II. B. 7 (H. ) unterbrechen konnte (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nStGB), war demnach die dem Verteidiger nach Verbindung der Verfahren mit Verfügung vom 5. Mai 2017 gewährte Akteneinsicht\n(Band II, Bl. 381). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 2. Der Schuldspruch ist aufgrund der Verfahrenseinstellung hinsichtlich\nder Tat II. B. 7 (H. ) wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. Der\nWegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten\nlässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. In Anbetracht der verbleibenden\nEinzelfreiheitsstrafen von dreimal einem Jahr und sechs Monaten, einmal einem\nJahr und drei Monaten sowie sechsmal zehn Monaten ist auszuschließen, dass\ndas Landgericht auf eine geringere Gesamtstrafe als zwei Jahre und neun\nMonate Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n5 3. Gemäß der zutreffenden Berechnung des Generalbundesanwalts ist die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 393.634,71 € herabzusetzen, weil sie auf die nicht verjährten Taten zu beschränken ist (vgl. BGH,\nBeschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, juris Rn. 7).\n\n6 4. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen\ndem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Berg\n\nHoch Anstötz\n\nVorinstanz:\nKleve, LG, 20.05.2020 - 203 Js 485/15 190 KLs 3/18","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/3-str-348-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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