{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-01-13_2_StR_424_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130121B2STR424.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"2 StR 424/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 424/20\n\nvom\n13. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:130121B2STR424.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 1.b), 1.c) und Ziff. 2. auf dessen\nAntrag − am 13. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juli 2020 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit\n\na) der Angeklagte in den Fällen II.1 bis II.17 der Urteilsgründe verurteilt ist; jedoch bleiben die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen in diesen Fällen bestehen,\n\nb) er in den Fällen 6 und 7 der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 5. Mai 2020 (3 Js 200/20; Ziffer VII.2\nder Urteilsgründe) freigesprochen und\n\nc) seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nAachen zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen\nDiebstahls in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Nötigung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt. Es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nsowie in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und festgelegt, dass\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der weiteren Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.\nIm Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der an einer Polytoxikomanie ‒ mit führendem Einfluss der Abhängigkeit von Alkohol ‒ wie auch\nan einer schweren Persönlichkeitsstörung leidende Angeklagte am 22. August 2018 in einem Supermarkt eine Flasche Wein, indem er, da er unter Entzugserscheinungen litt, die Flasche öffnete und aus dieser noch im Supermarkt\ntrank (Fall II.1). Der Ladendetektiv, der den Diebstahl bemerkt hatte, ging mit dem\nAngeklagten in ein Büro und stellte die Weinflasche, die er dem Angeklagten abgenommen hatte, vor diesem auf einen Tisch. Der Angeklagte ergriff die Weinflasche zweimal und begann, erneut aus ihr zu trinken. Der Zeuge nahm dem\nAngeklagten die Flasche beide Male wieder ab und stellte sie erneut auf den\nTisch. Der Angeklagte griff die Flasche ein drittes Mal und nahm aus dieser einen\n\ngroßen Schluck. Der Zeuge forderte ihn erneut auf, die Flasche wieder auf den\nTisch zu stellen. In diesem Moment erhielt der Zeuge über sein Headset die Information, dass die Polizei eingetroffen sei. Er wandte sich von dem Angeklagten\nab, um das Büro zu verlassen. Der Angeklagte warf nun die Flasche in Richtung\ndes Zeugen, welche dessen Kopf nur knapp verfehlte. Er beabsichtigte, den Zeugen mit der Flasche zu treffen und nahm auch dessen erhebliche Verletzung billigend in Kauf (Fall II.2).\n\n3 Am 20. September 2018 beleidigte der erheblich alkoholisierte Angeklagte\nzwei Rettungssanitäter, die ihm helfen wollten. Einem von ihnen trat er auch gegen dessen Fuß, wodurch dieser über etwa zehn Minuten Schmerzen erlitt. Ferner äußerte er gegenüber den Zeugen „ich schlag euch mit der Faust“ und „ich\nreiß dir die Eier ab“ (Fall II.3). Als vier von den Rettungssanitätern alarmierte Polizeibeamte hinzukamen, wurden auch diese von dem Angeklagten beleidigt\n(Fall II.4). Eine dem Angeklagten rund zweieinhalb Stunden nach den beiden\nTaten entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,93‰.\n\n4 Zwischen dem 18. Mai 2019 und dem 15. Juni 2019 stahl der Angeklagte\nin drei Fällen Alkohol beziehungsweise Lebensmittel, wobei der Warenwert jeweils unter 10 € lag (Fälle II.5 bis II.7). Am 19. Juni 2019 beleidigte er wiederum\ndrei Rettungssanitäter und bespuckte einen von ihnen, wobei er dessen Hosenbein traf (Fall II.8). Am 26. Juni 2019 wurde der Angeklagte wütend, weil ein Bürger einen Rettungswagen alarmiert hatte, um ihm zu helfen. Er trat daraufhin\ngegen einen Pkw und beschädigte diesen (Fall II.9). Am 22. Juli 2019 entwendete er um 18.50 Uhr Lebensmittel im Wert von 14,29 € in einem Supermarkt,\nwobei er eine Blutalkoholkonzentration von 1,57‰ aufwies (Fall II.10). Am gleichen Tag um 21.07 Uhr entwendete er in demselben Supermarkt drei Flaschen\nBier im Wert von insgesamt 0,87 € (Fall II.11). Am 27. Juli 2019 randalierte er vor\n\neinem Café und trat gegen ein Werbeschild, das dadurch beschädigt wurde\n(Fall II.12).\n\n5 Am 16. Januar 2020 entwendete er wiederum in einem Supermarkt Alkohol im Wert von 4,29 € (Fall II.13). Nachdem er anschließend in das Büro des\nSupermarktes geführt worden war, um dort auf die Polizei zu warten, schob er\ndie in der Tür des Büros stehende Zeugin beiseite, um sich ohne Beute zu entfernen. Er verließ das Büro und begab sich zur verschlossenen Eingangstür\n(Fall II.14). Am 19. Januar 2020 wurde der Angeklagte mittels Rettungswagens\nin die Notaufnahme gebracht. Als ihm nach seinem vorherigen Einverständnis\nBlut abgenommen und ein Zugang zum Bein gelegt werden sollte, äußerte er\nlauthals seinen Unmut, riss sich den Zugang heraus und warf den Stauschlauch,\nden der Sanitäter zuvor an seinem Bein befestigt hatte, diesem ins Gesicht. Der\nZeuge erlitt Schmerzen, die den ganzen Abend andauerten (Fall II.15).\n\n6 Am 20. Juni 2020 entwendete der Angeklagte Lebensmittel und mehrere\nAlkoholika im Wert von 34,20 € in einem Supermarkt, öffnete alle und verzehrte\nsie zumindest teilweise im Treppenhaus des Geschäfts, wo er anschließend einschlief (Fall II.16). In den frühen Morgenstunden des 21. Januar 2020 schlug er\nmit einem Metallklotz ein Loch in die Fensterscheibe eines Supermarktes, den er\nanschließend durch dieses betrat. Er ergriff verschiedene Lebensmittel und Alkoholika, öffnete diese teilweise und verzehrte jedenfalls einen Teil des entwendeten Bieres. Der Warenwert lag bei etwa 10 €, der Sachschaden bei 2.661,27 €.\nEine dem Angeklagten eineinhalb Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe\nergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,46‰.\n\n7 Das Landgericht ist aufgrund der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten in\nallen Fällen von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen;\n\neine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit hat es – sachverständig beraten − ausgeschlossen.\n\n8 In zwei weiteren Fällen (Ziffer VII.2 der Urteilsgründe − Fälle 6 und 7 der\nAnklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 5. Mai 2020 ‒ 3 Js 200/20), die das\nLandgericht seinen Gefährlichkeitsprognosen im Rahmen der Maßregelanordnungen ebenfalls zugrunde gelegt hat, hat es den Angeklagten, bei sicher festgestellter erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, freigesprochen, weil es jeweils eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen\nkonnte. Dazu hat es festgestellt, dass der Angeklagte am 3. August 2019 in einem Restaurant randalierte und sich anschließend entfernte. Den Gastwirt, der\nihm folgte, beleidigte er zunächst. Sodann warf er eine 0,5 l fassende Bierflasche\nin Richtung des Kopfes des Zeugen, wobei er dessen Verletzung billigend in Kauf\nnahm. Der Zeuge konnte der noch vollen Flasche durch einen Sprung zur Seite\nausweichen (Fall 6 der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 5. Mai 2020\n‒ 3 Js 200/20). Kurz darauf stahl er aus einem offenen Fahrzeug drei Flaschen\nBier. Als er von Zeugen aufgefordert wurde, die Flaschen zurückzugeben, holte\ner mit einer in seiner Hand befindlichen Bierflasche aus und deutete einen Wurf\nan, um sich den Besitz an der Bierflasche zu erhalten (Fall 7 der Anklage der\nStaatsanwaltschaft Aachen vom 5. Mai 2020 ‒ 3 Js 200/20). Eine eineinhalb\nStunden nach den Taten entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,01‰. Zudem wurden Benzodiazepine im pharmakologisch wirksamen Bereich im Blut des Angeklagten festgestellt.\n\n9 Das Landgericht hat die Gefährlichkeitsprognose zur Begründung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zudem auf\neine Vorverurteilung durch das Landgericht Aachen vom 4. März 2016 gestützt.\n\nIn diesem Erkenntnis war der Angeklagte freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet worden, die jedoch nach sieben Monaten scheiterte. Nach den Feststellungen und Wertungen\ndes damaligen Tatgerichts konsumierte der Angeklagte seit vielen Jahren Alkohol, Stimulanzien, Cannabis und Opiate im Übermaß bis hin zur Intoxikation,\nwodurch sich bei ihm eine substanzinduzierte psychotische, vorwiegend wahnhafte Störung herausgebildet hatte. Nach dem Konsum von Amphetaminen\nsuchte er im Zustand einer vorübergehenden psychotischen Episode, die zur Aufhebung seines Realitätsbezugs und der Einsicht in das Unrecht seines Handelns\ngeführt hatte, am 27. und am 28. August 2015 seine Ex-Freundin. Er glaubte,\ndiese würde von Zuhältern zur Prostitution gezwungen. Als er meinte, dass einer\nder beiden Zuhälter ‒ es waren unbeteiligte Mitreisende in einem Linienbus ‒ auf\nihn zukäme, beschloss er, sich zu wehren. Er ergriff eine Bierflasche und warf\ndiese gegen den Zeugen, der an der Hüfte getroffen wurde und eine Prellung\nerlitt. Eine zweite Bierflasche, die er in Richtung desselben Zeugen und dessen\nMitreisenden warf, traf eine Haltestange und zerbarst, wodurch Letzterer erhebliche Schnittverletzungen an der rechten Hand erlitt. Auch andere Fahrgäste wurden durch Splitter getroffen. Als der Bus anschließend stoppte, imitierte der Angeklagte unter Einsatz von destilliertem Wasser einen Brandanschlag, um so zu\nverhindern, dass die Zuhälter den Bus entführten. Die Atemalkoholkonzentration\ndes Angeklagten lag zur Tatzeit bei 0,88 mg/l.\n\nII.\n\n10 Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\n11 1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.\n\n12 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der beiden Maßregelanordnungen, der Schuldsprüche in den Fällen II.1\nbis II.17 sowie der beiden Freisprüche.\n\n13 a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erweist sich als rechtsfehlerhaft.\n\n14 aa) Die Strafkammer ist im Maßstab zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, die auf einem Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit einer vorübergehenden Alkoholisierung beruht, ein die Gefahrenprognose einer Unterbringung nach § 63 StGB\nrechtfertigender dauerhafter Zustand dann angenommen werden kann, wenn\neine krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit des Angeklagten vorliegt, er an einer\nkrankhaften Alkoholsucht leidet oder er aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, einer krankhaften seelischen\nStörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 9. Juni 2010 ‒ 2 StR 201/10, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom\n19. Januar 2017 ‒ 4 StR 595/16, juris Rn. 11; vom 9. Februar 2010 ‒ 3 StR\n11/10, juris Rn. 5). Die Strafkammer hat ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt,\ndass die Anlasstaten auf eine „Alkoholabhängigkeit in Form einer krankhaften\nAlkoholsucht“ zurückzuführen sind, die einen Schweregrad erreicht, der ausnahmsweise eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nach § 63 StGB rechtfertigen kann. Der Angeklagte leidet an einer\nPolytoxikomanie, wobei seine Alkoholabhängigkeit einen Grad erreicht hat, die\n– nach Darstellung des Sachverständigen − der schwersten Form entspricht. Die\nStrafkammer hat Entzugserscheinungen bei dem Angeklagten in Verbindung mit\neinem Absinken der Blutalkoholkonzentration auf unter 2‰ festgestellt. Der Angeklagte selber geht davon aus, er brauche einen Alkoholspiegel von 3‰. Hinzu\n\ntreten körperliche und psychische Folgen in Form einer Fettleber, Ausfallerscheinungen und Kontrollverluste sowie eine schwere Depravation. Er ist in seiner\nPersönlichkeit verwahrlost, sein Wertegefühl ist verfallen. Damit ist dem Erfordernis eines überdauernden Zustands genügt. Auf den weiteren Ansatz der Strafkammer, dass der Angeklagte aufgrund seines psychischen Defekts, nämlich seiner Persönlichkeitsstörung, alkoholabhängig sei, die in „ihrem Schweregrad einer\nkrankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleichstehe“ (vgl. zur\nDiagnose einer Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit\nSenat, Beschlüsse vom 11. April 2018 – 2 StR 71/18, juris Rn. 7 f.; vom 24. Januar 2007 – 2 StR 532/06, juris Rn. 9), kommt es danach nicht an.\n\n15 bb) Hingegen ist die der Maßregelanordnung nach § 63 StGB zugrundeliegende Gefährlichkeitsprognose nicht rechtsfehlerfrei begründet. Nach der\nWertung der Strafkammer bestehe, wenn die Persönlichkeitsstörung mit der Polytoxikomanie – insbesondere in Form der Alkoholabhängigkeit – zusammentreffe, die hohe Gefahr, dass der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehe, weil durch den Alkoholkonsum die ohnehin gestörte Impulskontrolle\ndes Angeklagten weiter geschwächt werde. „Es gehe insbesondere um die große\nGefahr, dass der Angeklagte auch in Zukunft (Bier-)Flaschen nach Menschen\nwerfe, wenn er sich von diesen gestört oder bedroht fühle.“ Die Strafkammer hat\ndiese Prognose „insbesondere“ auf das dem Fall II.2 der Urteilsgründe, den beiden Freisprüchen in den Fällen 6 und 7 der Anklage 3 Js 200/20 sowie der Vorverurteilung durch das Landgericht Aachen vom 4. März 2016 jeweils zugrundeliegende Tatgeschehen gestützt. Diese Gefährlichkeitsprognose hält rechtlicher\nPrüfung nicht stand.\n\n16 (1) Stützt das Tatgericht seine Gefährlichkeitsprognose auch auf frühere\nTaten, müssen die im Urteil dazu getroffenen Feststellungen belegen, dass auch\n\ndiese Taten auf der Erkrankung des Täters beruhten (vgl. Senat, Beschluss vom\n8. August 2007 – 2 StR 296/07, StraFo 2007, 468; BGH, Beschlüsse vom\n26. September 2019 – 4 StR 24/19, juris Rn. 8, juris; vom 10. Mai 2016 – 4 StR\n185/16, StV 2016, 719, 720). Denn eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt\nvoraus, dass sich die Gefährlichkeit des Angeklagten aus demselben Zustand\nergeben muss, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit bei der Anlasstat\nbegründet. Die Prognoserelevanz einer früheren Tat erfordert, dass auch diese\ndurch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung zumindest mitausgelöst worden ist, als deren Folgewirkung sich die für die Zukunft zu erwartenden\nTaten darstellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. September 2015\n‒ 4 StR 371/15, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 28. März 2012 ‒ 2 StR 614/11,\njuris Rn. 4, jeweils mwN). Hieran fehlt es, wenn es sich um ein neues Krankheitsbild handelt, das nicht auf derselben Defektquelle basiert (vgl. Senat, Beschluss\nvom 28. März 2012 ‒ 2 StR 614/11, aaO; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004\n‒ 4 StR 210/04, NStZ-RR 2004, 331, 332).\n\n17 (2) Hieran gemessen belegen die bisherigen Feststellungen nicht, dass\ndem der Verurteilung vom 4. März 2016 zugrundeliegenden Tatgeschehen ein\nSymptomwert für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten beizumessen ist. Maßgeblich für das damalige Tatgeschehen war eine „substanzinduzierte\npsychotische, vorwiegend wahnhafte Störung“, die nach dem Konsum von Amphetamin zu einer vorübergehenden psychotischen Episode mit Realitätsverlust\ngeführt hatte. Die Atemalkoholkonzentration lag bei 0,88 mg/l. Damit ist nicht belegt, dass diese Tat auf derselben Defektquelle beruht, aus der die Strafkammer\ndie zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten herleitet. Denn sie hat diese maßgeblich mit der Alkoholabhängigkeit in Form einer krankhaften Alkoholsucht begründet. Sie hat demgegenüber bei dem Angeklagten, dem Sachverständigen\nfolgend, „keine[n] Hinweis für eine psychotische Grunderkrankung trotz der in der\n\nVergangenheit aufgetretenen (drogen-) psychotischen Episoden“ gesehen und\nausdrücklich festgestellt, „eine selbständige schizophrene Erkrankung bestehe\nbeim Angeklagten nicht“.\n\n18 Es erschließt sich daher ohne weitere Begründung nicht, warum der Vorverurteilung vom 4. März 2016 ein Symptomwert für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten beizumessen ist. Allein der Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat eine Atemalkoholkonzentration von 0,88 mg/l aufwies und eine\nBierflasche als Wurfwerkzeug einsetzte, vermag den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nicht zu begründen. Denn die Tathandlungen des Angeklagten hatten ihre Ursache in dessen psychotischem Erleben und gerade nicht\nin einer durch den Alkoholkonsum oder dessen Entzug gestörten Impulskontrolle.\n\n19 (3) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der von ihr vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Außerachtlassung der früheren Verurteilung zu einer abweichenden Gefährlichkeitsprognose\ngekommen wäre. Denn die Strafkammer hat diese neben dem Fall II.2 der Urteilsgründe und dem den beiden Freisprüchen jeweils zugrundeliegenden Tatgeschehen insbesondere auch auf die Vorverurteilung vom 4. März 2016 gestützt.\nDen übrigen Taten hat sie demgegenüber nur eine untergeordnete Prognoserelevanz beigemessen.\n\n20 b) Die Aufhebung der Maßregel nach § 63 StGB entzieht der Anordnung\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Schuld- und Freisprüchen die Grundlage.\n\n21 aa) Zwar gestattet § 72 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB mehrere Maßregeln nebeneinander anzuordnen, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen\nvorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 ‒ 1 StR 254/16, juris Rn. 13).\nJedoch hat die Strafkammer die Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 StGB\n– vor dem Hintergrund der zahlreichen vorangegangenen Therapieabbrüche\nnachvollziehbar − allein auf den Umstand gestützt, dass eine Behandlungsmotivation des Angeklagten allenfalls durch die alternativ drohende Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus geweckt werden kann. Angesichts dieser\ninneren Verknüpfung muss die Aufhebung der Maßregel nach § 63 StGB auch\ndie Aufhebung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach\nsich ziehen.\n\n22 bb) Auch die Schuldsprüche in den Fällen II.1 bis II.17 unterfallen der Aufhebung. Über die Schuldsprüche und die strafrechtlichen Rechtsfolgen der Tat\nmuss insgesamt neu verhandelt und entschieden werden. Der Senat kann nicht\nausschließen, dass die neue Verhandlung und Entscheidung über die Maßregel\nnach § 63 StGB zu dem Ergebnis führt, dass der Angeklagte – nicht ausschließbar − bei allen Anlasstaten im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte. Indes\nkönnen die ‒ rechtsfehlerfrei ‒ getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatablauf in den Fällen II.1 bis II.17 aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs.2 StPO).\n\n23 cc) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Freisprüche, dem insoweit\nuneingeschränkten Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts folgend mit\nden ihnen zugrundeliegenden Feststellungen. Der Senat kann auch insoweit\nnicht ausschließen, dass der neue Tatrichter zu einer anderen Bewertung der\nSchuldfähigkeit gelangt. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung der Freisprüche nicht entgegen, denn nach § 358\nAbs. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der\n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Angeklagten schuldig\nzu sprechen und eine Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 ‒ 4 StR 175/20, juris Rn. 18; vom 29. März 2017 ‒ 4 StR 619/16, juris\nRn. 10; vom 28. Januar 2016 ‒ 3 StR 521/15, juris Rn. 6, jeweils mwN).\n\n24 3. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:\n\n25 a) Der Schuldspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen tateinheitlicher\nBedrohung (§ 241 StGB) erweist sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen als nicht unbedenklich. Im Fall II.17 der Urteilsgründe fehlt es für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) an dem erforderlichen Strafantrag. Bei der Strafzumessung\nin den Fällen II.2, 3, 4, 8 und 15 der Urteilsgründe hat die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt, dass „sich der Angeklagte zudem durch banale Anlässe\nzu seinen verbalen und körperlichen Angriffen hat verleiten lassen“. Sie hat dabei\nnicht berücksichtigt, dass die Impulskontrolle des an einer Persönlichkeitsstörung\nleidenden Angeklagten bei der Tatbegehung in schuldfähigkeitsrelevanter Weise\nbeeinträchtigt war. Modalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem\npsychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 ‒ 4 StR 317/17, juris Rn. 15 mwN).\n\n26 b) Der neue Tatrichter wird ferner Gelegenheit haben, bei der Gefährlichkeitsprognose für die mögliche Maßregelanordnung nach § 63 StGB genauer als\nbisher in den Blick zu nehmen, ob dem Flaschenwurf im Fall II.2 der Urteilsgründe, der zunächst eine erhebliche Straftat begründet, möglicherweise aus den\nvom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Erwägungen für die\nPrognoseentscheidung eingeschränktes Gewicht beizumessen sein könnte (vgl.\n\nhierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 ‒ 1 StR 399/16, juris Rn. 23; Urteil\nvom 8. Juni 2011 ‒ 5 StR 134/11, juris Rn. 8 f.).\n\n27 c) Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer den Angeklagten nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbringen und in den Fällen 6 und 7 der Anklage 3 Js 200/20 wiederum seine Schuldunfähigkeit nicht ausschließen können, wird sie auch zu erwägen haben, ob eine Verurteilung nach\n§ 323a Abs. 1 StGB in Betracht kommt, sofern sich der Angeklagte in einem seine\nSteuerungsfähigkeit nicht ausschließenden Zustand in den Rauschzustand versetzte (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1993 ‒ 4 StR 374/93, juris Rn. 9).\n\nFranke Appl Krehl\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nAachen, LG, 20.07.2020 - 3 Js 200/20 63 KLs 10/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/2-str-424-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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