{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:130121B2STR343.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-01-13","aktenzeichen":"2 StR 343/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 343/20\nvom\n13. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:130121B2STR343.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 355 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Juni 2020 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe die entfällt, und\n\nc) soweit eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist.\n\n2. Hinsichtlich der Tat im Fall II. 1 der Urteilsgründe wird die Sache\nan das Amtsgericht – Strafrichter – Offenbach am Main zurückgegeben.\n\nIm Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf\ndie Rüge materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. a) Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs\nMonaten hat keinen Bestand, weil das Landgericht insoweit nicht für die Entscheidung zuständig war. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu\nbeachten.\n\n3 Das Landgericht Hanau hat das beim Amtsgericht – Strafrichter – Offenbach am Main gegen den Angeklagten aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 21. Januar 2019 anhängige und durch Beschluss vom\n28. Oktober 2019 eröffnete Verfahren nach Vorlage durch das Amtsgericht mit\nBeschluss vom 26. Februar 2020 übernommen und zu dem beim Landgericht\nanhängigen Verfahren hinzuverbunden. Dieser Verbindungsbeschluss ist unwirksam, weil er nicht von dem hierfür gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur\ndie örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch\nVereinbarung der beteiligten Gerichte, sondern in Fällen, in denen – wie hier –\ndie verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören,\n\nnur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeigeführt\nwerden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH StV 2019, 221). Gemeinschaftliches oberes\nGericht für das zum Landgerichtsbezirk Darmstadt gehörende Amtsgericht Offenbach am Main und das Landgericht Hanau ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Infolge der Unwirksamkeit des Verbindungsbeschlusses ist das\nzum Amtsgericht – Strafrichter – Offenbach am Main angeklagte Verfahren dort\nrechtshängig geblieben. Der Senat gibt die Sache insoweit in entsprechender\nAnwendung des § 355 StPO an das Amtsgericht zurück, das insoweit auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird.\n\n4 b) Die Aufhebung im Fall II. 1 der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch des Landgerichts seine Grundlage. Er entfällt.\n\n5 2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe weist\nim Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch\ndie Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n6 Eine Entscheidung darüber, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nwerden kann, hat das Landgericht angesichts der verhängten, nicht aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe nicht getroffen. Dies wird nunmehr – nach Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und nachdem eine grundsätzlich aussetzungsfähige Einzelstrafe verblieben ist – von der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer nachzuholen sein. Nach den im Urteil mitgeteilten und vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher dargelegten Umständen zur Person des An-\n\ngeklagten kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung angenommen hätte (§ 56 Abs. 1\nund 2 StGB).\n\nFranke Appl Krehl\n\nMeyberg Grube\n\nVorinstanz:\nHanau, LG, 09.06.2020 - 4445 Js 13571/19 7 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/2-str-343-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-13/2-str-343-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:36.030452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-13/2-str-343-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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