{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-10-12_5_StR_173_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:121021B5STR173.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-10-12","aktenzeichen":"5 StR 173/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 173/21\n\nvom\n12. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:121021B5STR173.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2021 dahin geändert, dass\n\na) der Angeklagte in den Fällen 1 und 7 der Urteilsgründe jeweils des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; die\nfür das Fahren ohne Fahrerlaubnis gesondert festgesetzten Strafen von 30 und 40 Tagessätzen zu je 10 Euro entfallen;\n\nb) gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 236.900 Euro, davon in Höhe von\n193.400 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet wird; die\ngesonderte Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 20. Mai 2019 ausgesprochenen „Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages von 41.500 Euro“\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges sowie wegen zweier Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nschuldig gesprochen und gegen ihn – unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Urteilen – Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie\nvon drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Zudem hat es gegen ihn die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 195.400 Euro und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet.\nDie in einem früheren Urteil angeordnete „Einziehung eines Geldbetrages von\n41.500 Euro“ hat es aufrechterhalten. Die mit der Sachrüge geführte Revision\ndes Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in\nden Fällen 1 und 7 hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Mitglied\neiner Bande, die sich zur deliktischen Beschaffung von Kraftfahrzeugen und deren Weiterverkauf zusammengeschlossen hatte. Im Rahmen der Bandenabrede\nmietete der Angeklagte unter Verwendung gefälschter Ausweispapiere in den\nFällen 1 und 7 jeweils ein Wohnmobil. Die Rückgabewilligkeit nach Ablauf der\nMietzeit spiegelte er dabei lediglich vor. Nachdem die gutgläubigen Vermieter\nihm die Fahrzeuge überlassen hatten, fuhr er die Wohnmobile nach H. ,\nwo sie von anderen Mitgliedern der Gruppierung zum Verkauf vorbereitet wurden. Wie er wusste, verfügte er bei den Transferfahrten nicht über die dafür erforderliche Fahrerlaubnis.\n\n4 b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen die beiden – in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen – Betrugstaten und das jeweils nachfolgende Fahren ohne Fahrerlaubnis danach keine eigenständigen Taten im\nSinne des § 53 StGB dar. Denn das Wegfahren des Fahrzeugs stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Besitzüberlassung und somit der Vollendung\ndes Betrugs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 569/17); mindestens diente es der Sicherung des betrügerisch erlangten Besitzes. Das – jeweils\nals selbständige Tat ausgeurteilte – Fahren ohne Fahrerlaubnis war somit Teil\neines einheitlichen Tatgeschehens. Damit stehen die Delikte im Verhältnis der\nTateinheit (§ 52 StGB) zueinander (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2018\n– 5 StR 278/18; Beschlüsse vom 27. Januar 2016 – 5 StR 497/15;\nvom 27. November 2013 – 2 StR 82/13; vom 6. März 2012 – 1 StR 28/12; vom\n27. Oktober 1987 – 1 StR 529/87, BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 1). Der Senat\nhat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Regelung des\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\n5 c) Dies entzieht den für die Delikte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verhängten\nEinzelstrafen die Grundlage; sie entfallen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche bedarf es nicht. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht\nangesichts der im unteren Bereich liegenden Geldstrafen bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu milderen Gesamtfreiheitsstrafen gelangt wäre (§ 337\nAbs. 1 StPO), zumal die konkurrenzrechtliche Bewertung den Unrechts- und\nSchuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss\nvom 25. Juni 2019 – 3 StR 130/19).\n\n6 2. Soweit das Landgericht die ersichtlich auf die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen gerichtete Entscheidung aus einem früheren Urteil gemäß\n\n§ 55 Abs. 2 StPO aufrechterhalten hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:\n\nEnthält eine nach § 55 StGB beachtliche Vorverurteilung … eine\nEinziehung des Wertes von Taterträgen und liegen auch bei dem\nneu abzuurteilenden Sachverhalt die Voraussetzungen für eine\nsolche Einziehung vor, so muss im Rahmen der nachträglichen\nGesamtstrafenbildung eine einheitliche Entscheidung hierüber\nergehen, die in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 – 5 StR 87/19 …).\n\nDer Senat hat die Einziehungsentscheidung entsprechend geändert.\n\n7 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nGericke Mosbacher Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hamburg, 18.01.2021 - 603 KLs 8/20 3302 Js 166/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-12/5-str-173-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-12/5-str-173-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:43.765330+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-12/5-str-173-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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