{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:121021B2STR299.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-10-12","aktenzeichen":"2 StR 299/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 299/21\nvom\n12. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:121021B2STR299.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am\n12. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 9. April 2021 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und fünf\nMonate festgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten im dritten Rechtsgang wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in sieben Fällen, davon in zwei\nFällen tateinheitlich mit sexueller Belästigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung, im Übrigen\nist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre und sechs\n\nMonate, nach den Urteilsgründen hingegen nur zwei Jahre und fünf Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt\nes sich nicht, weil den in sich folgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere\nGesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht\nverhängt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine\nniedrigere als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat ist daher\nnicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11; BGH, Beschluss vom 1. September 2010 – 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN) und hat\ndiese selbst festgesetzt.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Stralsund, 09.04.2021 - 526 Js 10606/17 26 KLs 1/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-12/2-str-299-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-12/2-str-299-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:40.198396+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-12/2-str-299-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2021-10-12","dockets":["2 StR 299/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:121021B2STR299.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:121021B2STR299.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – 2 StR 299/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-12/2-str-299-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 9. April 2021 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und fünf\nMonate festgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:40.198396+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}