{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-05-12_5_StR_73_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:120521B5STR73.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-05-12","aktenzeichen":"5 StR 73/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 73/21\n\nvom\n12. Mai 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:120521B5STR73.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nDresden vom 24. November 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit das Landgericht von dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Das Absehen von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB kann keinen\nBestand haben, weil die Verneinung eines symptomatischen Zusammenhangs\nzwischen dem – vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen – Hang des\n\nAngeklagten, Crystal im Übermaß zu sich zu nehmen, und der Anlasstat durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\n\n3 1. Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein\noder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter\neine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist, mithin die konkrete Tat in dem Hang\nihre Wurzeln findet. Es ist stets eine sorgfältige und umfassende Analyse der\nkonkreten Bedingungen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2019\n– 2 StR 61/19, NStZ-RR 2019, 244 mwN).\n\n4 Die nach diesen Maßstäben gebotene umfassende Würdigung sämtlicher\nfestgestellter Umstände lässt das angefochtene Urteil vermissen. Das sachverständig beratene Landgericht hat lediglich ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten ein „Zusammenhang zwischen dessen\nCrystalkonsum und den hier abzuurteilenden Straftaten“ nicht zu erkennen sei.\nBei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist das Landgericht dem\nSachverständigen indes auch insoweit gefolgt, als dieser angenommen hat, dass\nder „Umgang des Angeklagten mit psychotropen Substanzen … das strafrechtliche Geschehen … begünstigt“ hätte. Angesichts der danach jedenfalls nicht fernliegenden Mitursächlichkeit des Hangs für die verfahrensgegenständlichen Taten\nhätte dieser Aspekt näherer Erörterung bedurft.\n\n5 2. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Soweit das\nLandgericht das Absehen von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB auch\nmit dem Fehlen der „notwendigen Erfolgsaussichten“ begründet hat, kann dies\ndie Entscheidung nicht tragen. Denn insofern mangelt es dem Urteil ebenfalls an\njeglicher Begründung. Insbesondere ist den Gründen nicht zu entnehmen, ob und\ngegebenenfalls mit welchem Erfolg der Angeklagte bereits in der Vergangenheit\n\nTherapiebehandlungen durchlaufen und sich nunmehr therapiewillig gezeigt hat.\nDie Beurteilung der konkreten Erfolgsaussichten bedarf aber einer – hier indes\nnicht ansatzweise ersichtlichen – Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und\naller sonstigen maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020\n– 1 StR 169/20).\n\nCirener Gericke Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Dresden, 24.11.2020 - 16 KLs 134 Js 53422/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-12/5-str-73-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-12/5-str-73-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:42.434344+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-12/5-str-73-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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