{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:120121B6STR433.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-01-12","aktenzeichen":"6 StR 433/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 433/20\n\nvom\n12. Januar 2021\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nECLI:DE:BGH:2021:120121B6STR433.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nSchweinfurt vom 27. Juli 2020 dahin abgeändert, dass ein Jahr\nund sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Strafkammer hat sich für die Berechnung des Vorwegvollzugs rechtsfehlerhaft an einem „Mittelwert“ der vom Sachverständigen angegebenen voraussichtlichen Therapiedauer von eineinhalb bis zwei Jahren orientiert. Kommen für die Therapiedauer unterschiedliche Zeiträume in Betracht, ist es ungeachtet der Möglichkeit späterer Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB nach\ndem Zweifelssatz (vgl. LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 182 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1297 ff., je\n\nmwN) geboten, die für den Angeklagten im Urteilszeitpunkt konkret günstigere\nMöglichkeit zu wählen. Das ist hier die Berücksichtigung einer Therapiedauer\nvon zwei Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2019 – 5 StR 94/19, NStZ-RR\n2019, 207, 208; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 67 Rn. 50 mwN).\n\n3 Bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten und einem\nTherapieerfolg erst nach zwei Jahren könnten die Reststrafe und Maßregel\nnicht zum Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach dreieinhalb Jahren zur\nBewährung ausgesetzt werden, sondern frühestens nach drei Jahren und neun\nMonaten. Ein Vorwegvollzug, dessen Dauer einschließlich der Therapiedauer\nüber den Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB hinausgeht, wirkt sich wie ein\nzusätzliches Strafübel aus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 3\nStR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49).\n\n4 Der Senat holt die Anordnung in dem rechtlich gebotenen Umfang in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss\nvom 22. März 2018 – 1 StR 93/18 mwN).\n\n5 Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nBeschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSander Schneider König\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nSchweinfurt, LG, 27.07.2020 - 8 Js 12054/19 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-12/6-str-433-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-12/6-str-433-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:50.672772+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-12/6-str-433-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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