{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:120121B4STR386.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-01-12","aktenzeichen":"4 StR 386/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 386/20\n\nvom\n12. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:120121B4STR386.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2021 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Paderborn vom 24. Juni 2020 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den\nFällen II.9 und II.10 sowie II.13 bis II.45 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen\nsowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist;\n\nbb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von\n300 Euro angeordnet wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin acht Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 37 Fällen\nunter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 1.155 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung\ndes Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein,\nsoweit der Angeklagte in den Fällen II.9 und II.10 sowie II.13 bis II.45 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Betäubungsmittelverkäufen begegnet rechtlichen Bedenken: Vielzahl und geringer Umfang der\nVerkaufsgeschäfte, der enge zeitliche Zusammenhang sowie die vom Angeklagten vor und nach diesen Verkaufstaten beschafften Einkaufsmengen legen es\nnahe, dass vom Angeklagten auch im Tatzeitraum nicht ausschließbar eine\ngrößere Gesamtmenge Haschisch, Amphetamin und Ecstasy erworben wurde\nund die veräußerten Kleinstmengen daher aus einem Verkaufsvorrat stammen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 – 4 StR 110/01; Beschluss vom 29. Mai\n2012 – 1 StR 178/12).\n\n3 Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der Einzelstrafen von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe für die Taten II.9\n\nund II.10 sowie von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe für die Taten II.13\nbis II.45 der Urteilsgründe zur Folge. Der Einziehungsbetrag ist um die in den\neingestellten Fällen erlangte Summe vom 855 Euro zu verringern.\n\n4 Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von sechsmal einem Jahr und acht Monaten, zweimal einem Jahr und sechs\nMonaten sowie dreimal drei Monaten aus, dass das Landgericht ohne die in den\neingestellten Fällen festgesetzten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe\nerkannt hätte.\n\n5 2. Die Überprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Bender Rommel\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nPaderborn, LG, 24.06.2020 ‒ 22 Js 551/19 8 KLs 37/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-12/4-str-386-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-12/4-str-386-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:42.952583+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-12/4-str-386-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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