{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:120121B4STR274.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-01-12","aktenzeichen":"4 StR 274/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 274/20\n\nvom\n12. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:120121B4STR274.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 27. September 2019 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II. 5 b. bb. (2) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum\nversuchten Betrug verurteilt worden ist; insoweit trägt die\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend\ngeändert, dass der Angeklagte des Betruges oder des\nComputerbetruges in fünf Fällen und des versuchten Betruges oder des versuchten Computerbetruges schuldig\nist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, versuchten Betruges und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 1.130,31 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der\nAngeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das\nRechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung\nund einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\nnach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit\nder Angeklagte im Fall II. 5 b. bb. (2) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt worden ist.\n\n3 2. Darüber hinaus hat der Senat den verbleibenden Schuldspruch wie aus\nder Beschlussformel ersichtlich geändert:\n\n4 a) Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte über das Internet in\nder Zeit zwischen dem 21. Februar 2017 und dem 18. März 2017 bei verschiedenen Versandhändlern in sechs Fällen auf Rechnung diverse Bekleidungsgegenstände und Schuhe, wobei er seine Zahlungswilligkeit lediglich vortäuschte.\nDabei verwendete er falsche Personalien, um seine Identität zu verschleiern. In\nfünf Fällen wurden die bestellten Waren ausgeliefert. In einem Fall wurde die\nLieferung storniert. Das Landgericht hat die Taten des Angeklagten als Betrug in\nfünf Fällen und versuchten Betruges gewertet.\n\n5 b) Der Schuldspruch war abzuändern, weil die Feststellungen nicht eindeutig ergeben, ob die Bestellungen auf Seiten der Versandhändler von durch\nden Angeklagten getäuschten und sich entsprechend irrenden natürlichen Personen oder auf der Grundlage der irreführenden Dateneingaben des Angeklagten automatisch bearbeitet wurden. Da eine andere Möglichkeit ausscheidet,\nrechtfertigt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedoch die Annahme,\ndass der Angeklagte in den nach der Teileinstellung verbleibenden Fällen entweder des (versuchten) Betruges oder des (versuchten) Computerbetruges schuldig\nist. Eine Wahlfeststellung zwischen beiden Delikten ist möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 StR 613/12, NStZ 2014, 42). § 265 StPO steht der\nSchuldspruchänderung nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der im\nWesentlichen geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\n6 3. Die verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben, weil sich der\nSchuldgehalt der einzelnen Taten infolge der wahldeutigen Bewertung nicht geändert hat. Auch die Gesamtstrafe hat Bestand, denn der Senat vermag mit Blick\nauf die verbleibenden Einzelstrafen (fünfmal ein Jahr Freiheitsstrafe und einmal\nacht Monate Freiheitsstrafe) auszuschließen, dass die Strafkammer bei einem\n\nWegfall der für die eingestellte Tat verhängten Einzelstrafe (drei Monate Freiheitsstrafe) auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Einziehungsentscheidung bleibt ebenfalls unberührt.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nBartel Lutz\n\nVorinstanz:\nBochum, LG, 27.09.2019 ‒ 47 Js 539/16 5 KLs 35/17","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-12/4-str-274-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-12/4-str-274-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:42.914313+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-12/4-str-274-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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