{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:110521UXZR37.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-05-11","aktenzeichen":"X ZR 37/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 37/19 Verkündet am:\n11. Mai 2021\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:110521UXZR37.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 11. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und\nDr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 19. Februar 2019 wird auf Kosten\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 2 086 750 (Streitpatent), das am\n26. September 2007 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 16. Oktober\n2006 angemeldet wurde und die Herstellung einer Reifenkomponente betrifft. Patentanspruch 1, auf den sieben weitere Ansprüche zurückbezogen sind und dem\nein Verfahrensanspruch mit entsprechenden Merkmalen nebengeordnet ist, lautet in der Verfahrenssprache:\n\nAssembly for making at least a part of a tyre, the assembly comprising:\na first conveyor device (6, 10) for conveying a first tyre component;\na first building unit (1) having a first building drum (2), wherein the first building\ndrum is placed in an operative position for picking up the first tyre component\nconveyed by the first conveyor device, wherein the first building drum has a first\naxis of rotation;\na second conveyor device for conveying a second tyre component, which second\ntyre component differs from the first tyre component;\na second building unit (3) having a second building drum (4), wherein the second\nbuilding drum is placed in an operative position for picking up the second tyre\ncomponent conveyed by the second conveyor device, wherein the second building drum has a second axis of rotation,\ntransfer means for transferring tyre components between the first and second\nbuilding drum,\nwherein at least one of the building drums (2, 4) can be placed in an operative\nposition in which the axis of rotation of said one building drum is out of line, but\nparallel, with the axis of rotation of the other building drum placed in an operative\nposition in question, said at least one of the building drums (2, 4) being characterized in that it is vertically movable, transverse to its axis of rotation, to an operative position in question.\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und\nhilfsweise in zehn geänderten Fassungen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet\nsich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen\nAnträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft eine Baugruppe zum Herstellen eines Teils\neines Reifens.\n\n6 1. In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, aus der internationalen\nPatentanmeldung 97/28957 (D6) sei eine Baugruppe bekannt, die verschiedene\nTrommeln zum Aufbau der verschiedenen Reifenkomponenten vorsehe.\n\n7 Um die von der Industrie gestellten Anforderungen zu erfüllen, müssten\ndie Drehachsen der Trommeln hochgenau zueinander positioniert sein und die\nKarkassentrommeln müssten in ihrer Betriebsposition hochgenau um eine gemeinsame Achse rotieren. Optional könnten die Trommeln horizontal verschoben\nwerden. Hierfür werde eine ebenfalls hochgenau gefertigte Transportschiene eingesetzt, um die gegenseitige Ausrichtung der verschiedenen Trommeln aufrechtzuerhalten (Abs. 3). Die Zuführeinrichtungen, mit denen die einzelnen Komponenten zu den Trommeln transportiert würden, seien bei solchen Vorrichtungen\ndemgegenüber beweglich ausgestaltet (Abs. 6).\n\n8 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das Problem, eine\nBaugruppe zur Verfügung zu stellen, die möglichst kostengünstig herzustellen\nist, aber dennoch die erforderliche Reifenqualität ermöglicht.\n\n9 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren\nMerkmale sich wie folgt gliedern lassen:\n\n1a Baugruppe zur Herstellung mindestens eines Teils eines Reifens,\ndie Folgendes umfasst:\n\n1b eine erste Beförderungsvorrichtung (6, 10) zur Beförderung einer\nersten Reifenkomponente;\n\n1c eine erste Aufbaueinheit (1) mit einer ersten Aufbautrommel (2),\ndie\n1d in einer operativen Stellung für die Aufnahme (for picking up)\nder von der ersten Beförderungsvorrichtung (6, 10) beförderten ersten Reifenkomponente platziert ist und\n1e eine erste Rotationsachse aufweist;\n\n1f eine zweite Beförderungsvorrichtung zur Beförderung einer zweiten Reifenkomponente, die sich von der ersten Reifenkomponente\nunterscheidet;\n\n1g eine zweite Aufbaueinheit (3) mit einer zweiten Aufbautrommel\n(4), die\n1h in einer operativen Stellung für die Aufnahme (for picking up)\nder von der zweiten Beförderungsvorrichtung beförderten\nzweiten Reifenkomponente platziert ist und\n1i eine zweite Rotationsachse aufweist;\n\n1j Transfermittel für den Transfer von Reifenkomponenten zwischen\nder ersten und der zweiten Aufbautrommel.\n\n1k Mindestens eine der Aufbautrommeln (2, 4) kann in einer operativen Stellung platziert werden, in der die Rotationsachse der einen\nAufbautrommel nicht in einer Linie mit, aber parallel zur Rotationsachse der anderen in einer entsprechenden operativen Stellung\nplatzierten Aufbautrommel angeordnet ist.\n\n1l Mindestens eine der Aufbautrommeln (2, 4) ist vertikal, quer zu\nihrer Rotationsachse, in eine entsprechende operative Stellung\nbeweglich.\n\n10 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung:\n\n11 a) Eine Beförderungsvorrichtung im Sinne der Merkmale 1b und 1f ist\nein Element, mit dem eine Reifenkomponente zu einer Stelle transportiert werden\nkann, an der eine Aufbautrommel sie aufnehmen kann.\n\n12 Bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel werden für diesen Zweck Förderbänder eingesetzt. Alternativ kann jedes gleichwertige Mittel eingesetzt werden (Abs. 23 Z. 53-56).\n\n13 b) Eine Reifenkomponente im Sinne der Merkmale 1b und 1f ist ein\nbeliebiger Bestandteil eines Reifens.\n\n14 Als Beispiele für solche Komponenten benennt die Beschreibung des\nStreitpatents die Karkasse, den Gürtel und die Lauffläche eines Gürtelreifens.\nAlternativ kommen andere Teile in Betracht, insbesondere auch Einzelteile oder\nKombinationen der drei genannten Grundkomponenten. Bei dem im Streitpatent\ngeschilderten Ausführungsbeispiel dient die erste Trommel (2) dem Aufbau der\nKombination aus Gürtel und Lauffläche und die zweite Trommel (4) dem Aufbau\nder Karkasse (Abs. 19 Z. 30-40).\n\n15 c) Ob als Aufnahme einer Reifenkomponente im Sinne der Merkmale 1d und 1h nur deren Ergreifen von oben zu verstehen ist oder ob auch der\nfür die Auslegung maßgebliche englische Begriff (picking up) in weiterem Sinne\nzu verstehen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Im Folgenden wird\nzugunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Ergreifen von oben erforderlich ist, die operative Stellung der Aufbautrommel sich also oberhalb der\nBeförderungsvorrichtung befinden muss.\n\n16 d) Transfermittel im Sinne von Merkmal 1j haben die Funktion, Reifenkomponenten von der ersten Aufbautrommel (2) zur zweiten Aufbautrommel (4)\nzu transportieren.\n\n17 Bei einem in der Beschreibung des Streitpatents als vorzugswürdig bezeichneten Ausführungsbeispiel wird diese Funktion durch einen Transferring\nverwirklicht, der in eine koaxiale Position mit der ersten oder zweiten Trommel\ngebracht werden kann. Dies kann durch Bewegen des Transferrings oder durch\nBewegen der Trommel geschehen (Abs. 11, Abs. 22 Z. 38-50).\n\n18 Merkmal 1j schließt nicht aus, dass die Transfermittel zusätzlich die Eignung aufweisen, Reifenkomponenten zu weiteren Aufbautrommeln zu transportieren. Zwingend erforderlich ist aber die Möglichkeit des Transports von der ersten Trommel im Sinne von Merkmal 1c zur zweiten Trommel im Sinne von Merkmal 1f.\n\n19 e) Zentrale Bedeutung kommt den Merkmalen 1k und 1l zu, nach denen mindestens eine Aufbautrommel in einer operativen Stellung platziert werden\nkann, in der ihre Rotationsachse nicht in einer Linie mit der Achse der anderen\nTrommel liegt.\n\n20 Dieses Merkmal enthebt von der Notwendigkeit, die Zuführvorrichtungen\nbeweglich auszugestalten, um unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden\nzu können. Notwendige Anpassungen in der räumlichen Beziehung zwischen Zuführvorrichtung und Trommel können stattdessen durch Bewegungen der Trommel vorgenommen werden.\n\n21 Als Mittel, um dennoch die erforderliche Genauigkeit bei der Ausrichtung\nder Trommeln zueinander zu ermöglichen, kommt bei dem in der Beschreibung\ndes Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispiel ein Computer zum Einsatz,\nder die vertikale Bewegung der Aufbautrommel (2) in Abhängigkeit von ihrem\nDurchmesser steuert (Abs. 27). Patentanspruch 1 sieht dieses Mittel nicht zwingend vor.\n\n22 f) Nach Merkmal 1l muss es möglich sein, mindestens eine Aufbautrommel vertikal in die in Merkmal 1k definierte operative Stellung zu bewegen.\nHierzu reicht es nicht aus, wenn die Trommel entlang einer gekrümmten Linie\n\noder mittels einer zusammengesetzten Bewegung in eine operative Stellung verbracht werden kann, die vertikal oberhalb der Ausgangsposition liegt. Vielmehr\nmuss - jedenfalls auch - die Möglichkeit bestehen, die Trommel allein durch eine\nlineare Bewegung in vertikaler Richtung in eine solche Stellung zu verbringen.\n\n23 aa) Für diese Auslegung spricht, dass eine vertikale Bewegung\ngegenüber anderen Möglichkeiten der Bewegung als vorteilhaft hervorgehoben\nwird.\n\n24 In der Beschreibung wird die Möglichkeit einer vertikalen Bewegung im\nVergleich zu einer Kurvenlinie oder einer zusammengesetzten Bewegung als\nvorteilhaft bezeichnet, weil sie schnell ausgeführt werden könne (Abs. 12). Es\nhabe sich herausgestellt, dass mit einer vertikal beweglichen Trommel in den\nmeisten Fällen ein hinreichender wirtschaftlicher und technischer Vorteil zu erzielen sei (Abs. 13). In einer erfindungsgemäßen Ausführungsform sei die Aufbautrommel deshalb auf einem Antriebssatz angeordnet, der vertikal beweglich\nsei (Abs. 14). Ein solches Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 schematisch dargestellt.\n\n25 bb) Vor diesem Hintergrund führen die ergänzenden Ausführungen in\nder Beschreibung, wonach die Aufbautrommel (2) in einer anderen Ausführungsform auch horizontal in verschiedene operative Stellungen bewegt werden könne\n(Abs. 29), nicht zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n26 Diese Ausführungen bestätigen zwar, dass Merkmal 1l zusätzliche Möglichkeiten der Bewegung nicht zwingend ausschließt. Ihnen ist jedoch nicht zu\nentnehmen, dass die Möglichkeit einer Bewegung in horizontaler Richtung zur\nVerwirklichung dieses Merkmals ausreicht. Diese Möglichkeit wird vielmehr als\nOption bezeichnet, die zusätzlich (also) neben der Möglichkeit der ausschließlich\nvertikalen Bewegung bestehen kann.\n\n27 g) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Merkmale 1k und 1l, dass die operative Stellung, in die die\nTrommel durch die vertikale Bewegung gemäß Merkmal 1l verbracht werden\nkann, oberhalb oder unterhalb der operativen Stellung der anderen Trommel liegen muss.\n\n28 Die Merkmale 1k und 1l stehen nicht beziehungslos nebeneinander.\nSchon aus der in Merkmal 1l verwendeten Formulierung, wonach das Verbringen\nder Trommel in eine \"entsprechende\" operative Stellung möglich sein muss,\nergibt sich vielmehr, dass die in Merkmal 1l definierte Bewegungsmöglichkeit das\nMittel ist, um die in Merkmal 1k vorgesehene Platzierungsmöglichkeit zu erreichen. Hieraus ist abzuleiten, dass die Rotationsachsen der beiden Trommeln in\nden betreffenden operativen Stellungen - jedenfalls auch - einen vertikalen Versatz aufweisen müssen. Dies steht in Einklang mit dem in der Beschreibung des\nStreitpatents geschilderten Ausführungsbeispiel.\n\n29 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n30 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann, einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung\n\nbeim Bau von Reifenherstellungsmaschinen, ausgehend von der deutschen\nPatentschrift 199 18 523 (D11) nahegelegt gewesen. D11 offenbare eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1a bis 1j. Mindestens eine Aufbautrommel sei zudem\nauch quer zur Rotationsachse in vertikaler Richtung beweglich. Nicht offenbart\nsei aber eine operative Stellung im Sinne von Merkmal 1k.\n\n31 Ausgehend von der in D11 behandelten Problematik, eine Reifenbauvorrichtung auch für kleine Los- oder Produktionsgrößen wirtschaftlich betreiben zu\nkönnen, treffe der Fachmann auf die japanische Offenlegungsschrift 2006-62251\n(D1). Diese enthalte die Anregung, bei verschiedenen Reifengrößen die operative Stellung der Aufbautrommel durch eine radiale Bewegung an die feststehende Zuführposition des Förderers anzupassen, so dass ein beweglicher Förderer entbehrlich sei. Für den Fachmann, der auf einer Vorrichtung gemäß D11\nverschiedene Reifen mit gleicher Karkasse, aber unterschiedlich aufgebauten\nLaufflächen herstellen wolle, sei es naheliegend gewesen, diese Anregung aufzugreifen und die Aufbautrommel entsprechend dem Merkmal 1k zu platzieren.\nDa die Aufbautrommeln der D11 ohnehin vertikal beweglich seien und in einer\noperativen Stellung einrasten könnten, liege es im Bereich des fachmännischen\nHandelns, diese vertikale Bewegung so konstruieren, dass verschiedene operative Stellungen angefahren werden könnten.\n\n32 Ausgehend von der US-amerikanischen Patentanmeldung 2006/144500\n(D3), die ebenfalls eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1a bis 1j offenbare, habe\nsich aus D1 eine vergleichbare Anregung ergeben.\n\n33 Die mit den Hilfsanträgen 1 bis 7 verteidigten Gegenstände beruhten ausgehend von D11 oder D3 zusammen mit der Grundidee aus D1 ebenfalls nicht\nauf erfinderischer Tätigkeit. Entsprechendes gelte für die isoliert verteidigten Verfahrensansprüche aus den Hilfsanträgen 1 bis 3.\n\n34 III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im\nErgebnis stand.\n\n35 Das Patentgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D3 durch D1 nahegelegt ist. Ob sich\ndieselbe Beurteilung auch ausgehend von D11 ergibt, bedarf deshalb keiner Entscheidung.\n\n36 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist in D1 nicht vollständig\noffenbart.\n\n37 a) D1 offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen\nunvulkanisierter Reifen.\n\n38 In D1 wird als übliches Herstellungsverfahren die Anfertigung von zwei\nTeilkomponenten auf getrennten Formtrommeln und das anschließende Zusammenfügen dieser beiden Komponenten geschildert. Bei einer bekannten Vorrichtung würden einer in der Größe verstellbaren Formtrommel (30) über mehrere\nZuführförderer (31) bandförmige Elemente (BE) zugeführt. Hierzu sei es erforderlich, die Stellung und den Winkel der einzelnen Förderer (31) und die Position\nder Formtrommel (30) in Umfangsrichtung einzustellen (Abs. 3-6).\n\n39 Um den Aufwand für die Einstellung zu verringern und einen möglichst\ngroßen Bereich von Reifengrößen zu ermöglichen, schlägt D1 vor, die Formtrommel im Falle einer Größenänderung in Radialrichtung zu bewegen, damit sie an\neiner vorgegebenen Zuführstelle angeordnet ist (Abs. 11). Dies mache es entbehrlich, Stellung und Winkel der Zuführförderer an die geänderte Größe anzupassen (Abs. 12).\n\n40 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1\nschematisch dargestellt.\n\n41 Diese Vorrichtung weist mehrere Zuführförderer (10) auf, die jeweils zwei\nWalzen (11) und ein Endlosband (12) umfassen (Abs. 15). Zur Positionierung\nkann die Formtrommel (1) sowohl in X- als auch in Y-Richtung so bewegt werden,\ndass sie unterhalb des vorderen Endes des jeweiligen Zuführförderers (10) liegt\n(Abs. 21 ff.). Die Förderer (10) können wahlweise so befestigt werden, dass sie\nnicht zur Trommel (1) hin bewegt werden können oder dass eine solche Bewegung möglich bleibt (Abs. 34).\n\n42 b) Damit ist, wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, weder eine\nzweite Aufbaueinheit im Sinne der Merkmale 1g bis 1i noch ein Transfermittel im\nSinne von Merkmal 1j offenbart.\n\n43 c) Dementsprechend fehlt es auch an einer Offenbarung von Merkmal\n1k.\n\n44 Mangels einer zweiten Aufbautrommel fehlt es an einem Vergleichsobjekt,\nzu dessen Rotationsachse parallel zur Achse der ersten Trommel ausgerichtet\nist.\n\n45 d) Offenbart ist hingegen die Möglichkeit, die Rolle (1) durch eine lineare vertikale Bewegung in eine operative Stellung zu bewegen, wie dies Merkmal\n1l vorsieht.\n\n46 Dass die Rolle (1) zusätzlich auch in horizontaler Richtung bewegt werden\nkann, steht der Verwirklichung dieses Merkmals nicht entgegen.\n\n47 2. In D3 ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vollständig offenbart.\n\n48 a) D3 offenbart eine Vorrichtung zum Zusammenbauen von\nFahrzeugreifen.\n\n49 In D3 wird ausgeführt, meistens würden die Karkasse und die Kombination\naus Gürtel und Lauffläche an getrennten Bearbeitungsstationen hergestellt und\nspäter zusammengefügt (Abs. 6). In herkömmlichen Anlagen werde das Laufflächenband aus einem fortlaufend extrudierten Teil hergestellt. Dieses werde im\nweiteren Verlauf in einzelne Abschnitte aufgeteilt, die jeweils auf den Gurtaufbau\neines in Bearbeitung befindlichen Reifens aufgebracht würden (Abs. 10). Um\neine solche Anlage wirtschaftlich betreiben zu können, müsse eine Extrusionsstraße üblicherweise in der Lage sein, mehrere Montagestationen zu versorgen.\nDies mache es schwierig, auf plötzliche Änderungen in der Marktnachfrage zu\nreagieren, weil die Installation einer zusätzlichen Extrusionsstraße häufig zu\neiner zu umfangreichen Ausweitung der Produktionskapazität führe (Abs. 13 f.).\n\n50 Um mehr Flexibilität zu ermöglichen, schlägt D3 vor, das Laufflächenband\ndurch Legen eines fortlaufenden streifenförmigen Elements in Windungen herzustellen (Abs. 16).\n\n51 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1\nin einer schematischen Draufsicht dargestellt.\n\n52 Ein weiteres Ausführungsbeispiel zeigt die nachfolgende Figur 3:\n\n53 Bei beiden Ausführungsbeispielen wird eine Karkassenlage von einer Zuführstraße (14) zugeführt und auf eine Haupttrommel (13) aufgewickelt (Abs. 35).\n\n54 Koaxial zur Haupttrommel (13) kann eine Hilfstrommel (15) angeordnet\nwerden. Auf diese kann eine Vorrichtung (16) Gurtschichten aufbringen, die aus\neinem fortlaufenden Materialstreifen durch Abschneiden von Streifen der benötigten Länge gewonnen werden (Abs. 38).\n\n55 Danach kann die Hilfstrommel (15) zu einer Einheit (17) transportiert werden, die das Laufflächenband aufbringt (Abs. 39). Dieser Transport erfolgt im\nAusführungsbeispiel nach Figur 1 mit Hilfe einer Betätigungsanordnung (19), die\nmindestens einen Roboterarm (19a) umfasst. Dieser ist so ausgelegt, dass er die\nTrommel (15) trägt und ihre Bewegung während des gesamten Produktionszyklus steuert, indem er sie vor den Zuführstraßen der Gurtschichten (16, 16a) zu\nderen Aufbringung in Drehung versetzt und sie anschließend vor einen oder mehrere Extruder (18, 18a) zur Bildung des Laufflächenbandes (5) führt (Abs. 41 f.).\nIm Ausführungsbeispiel nach Figur 3 wird die Hilfstrommel (15) von einem Wagen (19b) in die jeweiligen operativen Stellungen verfahren, die in diesem Beispiel jeweils entlang eines eindimensional angeordneten Führungsaufbaus (27)\nangeordnet sind.\n\n56 Ein Transferelement (28) kann den Gurtaufbau mit dem Laufflächenband\nvon der Hilfstrommel (15) aufnehmen, axial verschieben und auf der Haupttrommel (13) platzieren, die die Karkassenhülse trägt (Abs. 46).\n\n57 Als Vorteil dieser Ausgestaltungsformen führt D3 an, anstelle eines komplizierten, voluminösen und teuren Extruders könne eine einfachere und weniger\nvoluminöse Anlage zum Einsatz gelangen (Abs. 51).\n\n58 b) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, die\nMerkmale 1a bis 1c und 1e bis 1j offenbart.\n\n59 Als Transfermittel im Sinne von Merkmal 1j kann zwar nicht die Betätigungsanordnung (19) angesehen werden, wohl aber das Transferelement (28).\n\n60 Die Betätigungsanordnung (19) transportiert die Zusatztrommel (15) mitsamt den darauf montierten Komponenten. Dass sie diese Komponenten darüber\nhinaus von der Hilfstrommel (15) abnimmt und zu einer anderen Trommel transferiert, ist demgegenüber nicht offenbart.\n\n61 Merkmal 1j ist aber deshalb offenbart, weil das Transferelement (28) die\nauf der Zusatztrommel (15) montierten Reifenkomponenten auf die Haupttrommel (13) überträgt.\n\n62 c) Ausgehend von der zugunsten der Beklagten unterstellten engen\nAuslegung der Merkmale 1d und 1h offenbart D3 von diesen beiden Merkmalen\nnur das zuletzt genannte.\n\n63 Die Beschreibung der D3 enthält keine Angaben dazu, ob die Trommel\noberhalb oder unterhalb der jeweiligen Beförderungsvorrichtung platziert ist. Der\nzeichnerischen Darstellung in den Figuren 1 und 3 ist aber zu entnehmen, dass\ndie Zuführstraße (14) unterhalb der Haupttrommel (13) angeordnet ist, weil deren\nKonturen über das Ende der Zuführstraße hervorstehen. Für die anderen Trommeln ergeben sich keine vergleichbaren Hinweise.\n\n64 d) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch die Merkmale 1k\nund 1l in D3 nicht offenbart.\n\n65 Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der in Figur 1\noffenbarte Roboterarm (19a) Bewegungen in alle Richtungen ausführen kann\nund deshalb auch die Eignung aufweist, die Hilfstrommel (15) in eine lineare Vertikalbewegung zu versetzen. In D3 ist aber nicht offenbart, dass eine der operativen Stellungen dieser Trommel einen vertikalen Versatz zur operativen Stellung\nder Haupttrommel (13) aufweist.\n\n66 Anders als im Zusammenhang mit der Aufbringung der Gurtschichten an\nder Bearbeitungsstelle (16), bei der die Hilfstrommel (15) koaxial zur Haupttrommel (13) angeordnet ist (Abs. 38), enthält D3 keine konkreten Angaben zum Verlauf der Rotationsachse am Extruder (18). Dies lässt zwar die Möglichkeit offen,\ndass die Drehachse der Hilfstrommel (15) in dieser Position einen Höhenversatz\nzur Achse der Haupttrommel (13) aufweist. Eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung eines solchen Versatzes ist D3 aber nicht zu entnehmen.\n\n67 3. Das Patentgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der\nGegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D3 durch D1 nahegelegt war.\n\n68 a) D3 enthält hinsichtlich des Ausführungsbeispiels zur Figur 1 keine\nausdrücklichen Hinweise zum Verlauf der Drehachse der Hilfstrommel (15), wenn\ndiese im Bereich des Extruders (18) angeordnet ist.\n\n69 Bei der Beantwortung der danach offenen Frage, wie diese Achse angeordnet werden kann, ergab sich schon aus D3 beim Einsatz des Roboterarms\n(19a) nicht die zwingende Notwendigkeit, einen vertikalen Versatz zur Achse der\nHaupttrommel (13) zu vermeiden. Selbst wenn insoweit Unsicherheiten verblieben, bot es sich jedenfalls an, andere Entgegenhaltungen heranzuziehen, die\nsich ausdrücklich mit dieser Frage befassten.\n\n70 Zu diesen Entgegenhaltungen gehörte D1. Daraus ergab sich, dass ein\nvertikaler Versatz nicht nur möglich ist, sondern je nach Ausgestaltung sogar vorteilhaft sein kann. Dies gab Anlass, von dieser Möglichkeit bei Bedarf auch bei\nder in D3 offenbarten Vorrichtung Gebrauch zu machen - zum Beispiel dann,\nwenn der Extruder (18) aufgrund seiner Abmessungen eine höhere oder niedrigere Anordnung der Drehachse zweckmäßig erscheinen lässt. Wie das Patentgericht zutreffend ausführt, war eine solche vertikale Bewegung mit dem in Figur 1 offenbarten Roboterarm auf einfache Weise zu realisieren.\n\n71 b) Entgegen der Auffassung der Berufung geht die Anregung aus D1\nnicht dahin, die Arbeitsposition mehrerer Trommeln stets in gleicher Weise zu\nverlagern.\n\n72 Aus dem Umstand, dass D1 sich nur mit einer einzelnen Trommel befasst,\nderen Arbeitsposition innerhalb eines bestimmten Bereichs frei verlagert werden\nkann, ergab sich vielmehr, dass eine koaxiale Ausrichtung mit anderen Trommeln\nwährend der Bearbeitung gerade nicht erforderlich ist, sondern dass es jedenfalls\nausreicht, wenn die Trommeln im Zeitpunkt des Transfers koaxial ausgerichtet\nsind.\n\n73 c) Die konstruktive Umsetzung der in D1 enthaltenen Anregung bei\neiner Vorrichtung nach dem Vorbild der D3 liegt nach den Feststellungen des\nPatentgerichts im Bereich des fachmännischen Handelns. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen (§ 117 Satz 1 PatG; § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder aufgezeigt\nnoch sonst ersichtlich.\n\n74 d) Des weiteren hatte der Fachmann bezüglich aller in D3 gezeigten\nZuführstraßen Anlass, diese bei Bedarf unterhalb der zugehörigen Trommel anzuordnen.\n\n75 Wie bereits oben dargelegt wurde, enthält D3 keine ausdrücklichen Hinweise zur Positionierung der Zuführstraßen im Verhältnis zur Trommel. Die nähere Ausgestaltung dieses konstruktiven Details blieb damit dem Einzelfall überlassen. Hierbei kam eine Anordnung der Trommel unterhalb des Zuführförderers,\nwie sie in D1 gezeigt ist, gleichermaßen in Betracht wie eine Positionierung oberhalb, wie sie in D3 hinsichtlich der Haupttrommel (13) zeichnerisch dargestellt ist.\nEine Auswahl zwischen diesen unterschiedlichen Möglichkeiten vermag die Annahme erfinderischer Tätigkeit nicht zu begründen.\n\n76 4. Das in Patentanspruch 9 geschützte Verfahren weist im Wesentlichen inhaltsgleiche Merkmale auf wie die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1\nund unterliegt deshalb keiner abweichenden Beurteilung.\n\n77 Wie die Berufung im Ansatz zu Recht geltend macht, reicht nach Anspruch 9 allerdings nicht die bloße Eignung zur Durchführung der in den Merkmalen 1k und 1l vorgesehenen Bewegungen aus. Vielmehr muss die Trommel\ntatsächlich durch eine vertikale Bewegung in eine operative Stellung im Sinne\nvon Merkmal 1k verbracht werden.\n\n78 Letzteres war aus den oben genannten Gründen jedoch ebenfalls nahegelegt. Aus der Anregung, die Drehachse einer Trommel in bestimmten Stellungen mit vertikalem Versatz anzuordnen, ergab sich ausgehend von D3 zugleich\n\ndie Anregung, hierzu die bei beiden Vorrichtungen vorhandene Möglichkeit zur\nBewegung der Trommel in vertikaler Richtung zu nutzen. Dass dabei bei Bedarf\nauch eine horizontale Bewegung vorgenommen werden kann, steht der Verwirklichung dieser Merkmale im Zusammenhang mit Anspruch 9 nicht entgegen.\n\n79 IV. Das Streitpatent ist auch in den Fassungen der Hilfsanträge nicht\nrechtsbeständig.\n\n80 1. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n81 a) Gemäß Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden:\n\n- In den Merkmalen 1b, 1d, 1f und 1h wird der Begriff\n\"Beförderungseinrichtung\" ersetzt durch \"Förderband\".\n\n- Merkmal 1l wird wie folgt ergänzt:\nmindestens eine der Aufbautrommeln ist vertikal, quer zu ihrer\nRotationsachse in eine entsprechende operative Stellung unmittelbar über einem Ende des entsprechenden Förderbandes beweglich.\n\n82 b) Eine solche Ausgestaltung ist, wie das Patentgericht zutreffend\nausgeführt hat, ausgehend von D3 jedenfalls nahegelegt.\n\n83 aa) Bei den in D3 geschilderten Ausführungsbeispielen ist beiden Aufbautrommeln mit den Zuführstraßen (14, 16a, 16b) jeweils ein Förderband zugeordnet.\n\n84 bb) Das geänderte Merkmal 1l konkretisiert die Merkmale 1d und 1h dahin, dass mindestens eine Aufbautrommel unmittelbar über einem Ende des entsprechenden Förderbands angeordnet werden kann.\n\n85 Damit wird, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ein weiteres\nDetail für die relative Anordnung zwischen Zuführeinrichtung und Trommel beansprucht, dessen Auswahl aus den bereits im Zusammenhang mit der erteilten\nFassung dargelegten Gründen ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermag.\n\n86 2. Entsprechendes gilt für Hilfsantrag 2.\n\n87 a) Nach Hilfsantrag 2 soll die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung in\nMerkmal 1l dahin ergänzt werden, dass vor dem Wort \"vertikal\" das Wort \"linear\"\neingefügt wird.\n\n88 b) Auch diese Fassung schließt aus den oben genannten Gründen\nnicht aus, dass zusätzlich zu der in Merkmal 1l definierten Bewegung auch Bewegungen in horizontaler Richtung möglich sind und ausgeführt werden. Deshalb\nist auch die modifizierte Fassung von Merkmal 1l in dem oben aufgeführten Stand\nder Technik offenbart.\n\n89 3. Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand beruht ebenfalls nicht\nauf erfinderischer Tätigkeit.\n\n90 a) Gemäß Hilfsantrag 3 soll die mit Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung\nin Merkmal 1l (\"Mindestens eine der Aufbautrommeln ist …\") wie folgt ergänzt\nwerden:\n\nauf einem Trommelantriebssatz angeordnet, der entlang vertikal platzierter Führungen beweglich ist.\n\n91 b) Der in D3 offenbarte Roboterarm (19a) weist zwar keine vertikalen\nFührungen auf. Ausgehend von diesem Vorbild erweist sich der Einsatz solcher\nFührungen aber als Beschränkung, die nicht zur Bejahung einer erfinderischen\nTätigkeit zu führen vermag.\n\n92 Wie bereits oben dargelegt wurde, zeigt D3 in Figur 3 ein alternatives Ausführungsbeispiel, bei dem anstelle eines Roboterarms eine Einrichtung eingesetzt wird, mit der die Hilfstrommel nur horizontal verfahren werden kann. Ein\nVergleich dieser beiden Beispiele zeigt, dass der Einsatz eines Roboterarms (19a) zwar vorteilhaft ist, aber kein zentrales Element der in D3 gezeigten\nLehre darstellt und deshalb durch eine weniger aufwendige Ausgestaltung ersetzt werden kann, sofern dies für die jeweiligen Zwecke ausreicht. Eine Zusammenschau mit D1 ergab überdies, dass auch eine Verfahrbarkeit in horizontaler\nund vertikaler Richtung ausreichend sein kann.\n\n93 Vor diesem Hintergrund stellt eine Beschränkung auf eine vertikale Verfahrmöglichkeit ebenfalls eine naheliegende Abwandlung dar. Unerwartete Vorteile, die eine vertikale Führung gerade in diesem Zusammenhang aufweisen\nkönnte, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.\n\n94 c) Ob die Ausführungen in D1, wonach die Formtrommel (1) an beiden\nEnden durch ein Gleitstück (4) drehbar gestützt wird (Abs. 15), dahin zu verstehen sind, dass die Trommel beidseitig gelagert ist, bedarf keiner abschließenden\nEntscheidung.\n\n95 Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergibt sich aus D1 nicht, dass\ndieses Konstruktionsdetail für die dort gezeigte Lösung von entscheidender Bedeutung ist, so dass aus dem Stand der Technik bekannte einseitige Lagerungen\nnicht in Betracht kommen. Angesichts dessen bestand kein zwingender Anlass,\nauch dieses Detail auf die in D3 offenbarte Ausgestaltung zu übertragen.\n\n96 4. Für Hilfsantrag 4 gilt nichts anderes.\n\n97 a) Gemäß Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von\nHilfsantrags 3 in wie folgt geändert und ergänzt werden:\n\n1k Mindestens eine der Aufbautrommeln (2, 4) kann in einer mehreren operativen Stellungen platziert werden, wobei in mindestens einer der operativen Stellungen der einen Aufbautrommel\n\ndie Rotationsachse der einen Aufbautrommel nicht in einer Linie\nmit, aber parallel zur Rotationsachse der anderen in einer entsprechenden operativen Stellung platzierten Aufbautrommel angeordnet ist.\n\n1m Das Transfermittel umfasst einen Transferring (5), welcher\nTransferring in eine Position bewegt werden kann, die koaxial um\ndie erste und/oder zweite Aufbautrommel (2, 4) ist, oder umgekehrt die erste und/oder zweite Aufbautrommel (2, 4) in eine Position bewegt werden kann, die koaxial innerhalb des Transferrings\n\n98 b) Diese Ausgestaltung war ausgehend von D3 ebenfalls naheliegend.\n\n99 aa) Dass mindestens eine der Aufbautrommeln in mehreren operativen\nStellungen platziert werden kann, ist insbesondere in D1 offenbart und ist Teil der\nIdee, die Achse einer Trommel mit Bezug auf unterschiedliche Reifengrößen in\nunterschiedlichen Positionen zu platzieren, um den Reifenumfang radial und tangential optimal an der Zuführstelle der Bestückungsvorrichtung zu positionieren.\n\n100 bb) Wie bereits oben dargelegt wurde, ist das in D3 offenbarte Transferelement (28) als Transfermittel im Sinne von Merkmal 1j anzusehen, weil es\nden Transfer von der Hilfstrommel (15) auf die Haupttrommel (13) ermöglicht.\nDiese Einrichtung als Ring im Sinne von Merkmal 1m ausgestalten, lag schon\ndeshalb nahe, weil die zu transferierenden Komponenten ebenfalls ringförmig\nsind.\n\n101 5. Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand beruht ebenfalls nicht\nauf erfinderischer Tätigkeit.\n\n102 a) Gemäß Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von\nHilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden:\n\n1n Das Ende (11) des ersten Förderbandes (10) ist in Bezug auf den\nBoden (12) stationär.\n\n103 b) Eine stationäre Ausgestaltung des Förderband-Endes ist, wie das\nPatentgericht zu Recht ausgeführt hat, insbesondere in D1 offenbart.\n\n104 6. Für Hilfsantrag 6 gilt Entsprechendes.\n\n105 a) Gemäß Hilfsantrag 6 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von\nHilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden:\n\n1o Die Förderbänder sind nebeneinander in einer horizontalen Richtung, wobei die erste Aufbautrommel (2) mittels einer Transportschiene (8) in der horizontalen Richtung zu den Transportbändern bewegbar ist.\n\nb) Die D3 offenbart mit den Zuführstraßen (16a, 16b) nebeneinander\n106\nliegende Förderbänder. Der Einsatz einer Schiene anstelle eines Roboterarms\nführt aus den bereits zu Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen auch in diesem Zusammenhang nicht zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n107 7. Für Hilfsantrag 7 ergibt sich keine abweichende Beurteilung\n\n108 a) Gemäß Hilfsantrag 6 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von\nHilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden:\n\n1p Die Bewegung der Aufbautrommel (2, 4) wird quer zu ihrer Rotationsachse von einem mit Software geladenen Computer gesteuert, wobei der Computer mit einem Eingabemittel zum Eingeben\neines Parameters in die Software durch eine Bedienperson ausgerüstet ist, wobei der Aufbautrommeldurchmesser als Parameter eingegeben werden kann.\n\nb) Nach den Feststellungen des Patentgerichts entspricht der Einsatz\n109\neiner Computersteuerung mit Eingabemitteln der fachüblichen Vorgehensweise.\nKonkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser\nFeststellungen begründen, sind nicht ersichtlich.\n\n110 8. Hinsichtlich der Hilfsanträge 8 bis 10 gilt nichts anderes.\n\n111 Mit diesen Hilfsanträgen verteidigt die Beklagte - wie schon in erster Instanz - die Verfahrensansprüche in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 gesondert.\n\n112 Dies führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n113 Wie bereits im Zusammenhang mit der erteilten Fassung ausgeführt\nwurde, war durch den Stand der Technik nicht nur die Möglichkeit einer Bewegung im Sinne der Merkmale 1k und 1l nahegelegt, sondern auch die Ausführung\nsolcher Bewegungen.\n\n114 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.02.2019 - 5 Ni 21/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-11/x-zr-37-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-11/x-zr-37-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:41.432115+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-11/x-zr-37-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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