{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:110521BVIZB26.20.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2021-05-11","aktenzeichen":"VI ZB 26/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZB 26/20\n\nvom\n\n11. Mai 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:110521BVIZB26.20.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch,\nDr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar\n2020 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\nbis 30.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 6. Dezember 2019\nist dem Klägervertreter am 10. Dezember 2019 zugestellt worden. Der Klägervertreter hat die Berufungsschrift am 7. Januar 2020 durch das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt. Im Transfervermerk heißt es unter \"Informationen zum Übermittlungsweg:\nSicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach. Das Zertifikat des Herkunftsnachweises ist gesperrt.\" Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ist\ndies dem Klägervertreter mitgeteilt worden. Es bedürfe noch der Prüfung, was\ndies für die Wirksamkeit der Berufungseinlegung bedeute. Daraufhin hat der Klägervertreter zunächst mitgeteilt, dass dies nicht nachvollzogen werden könne,\nund auf das ordnungsgemäße Sendeprotokoll vom 7. Januar 2020 sowie die Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts vom 8. Januar 2020 verwiesen. Mit\nVerfügung vom 24. Januar 2020 ist dem Klägervertreter mitgeteilt worden, dass\ndie Berufungsschrift nicht wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt worden sei und dass eine qualifizierte elektronische Signatur nicht vorliege. Die Berufungsbegründung hat der Klägervertreter am 7. Februar 2020\nübermittelt. Am 13. Februar 2020 hat der Klägervertreter erneut Berufung eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\n3 Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als\nunzulässig verworfen. Da der Transfervermerk den Zusatz \"Das Zertifikat des\nHerkunftsnachweises ist gesperrt.\" enthalte, liege keine Einreichung auf einem\nsicheren Übermittlungsweg vor. Warum die vom Klägervertreter vorgelegten Unterlagen diese Fehlermeldung nicht auswiesen, sei zwar nicht verständlich, aber\nunerheblich. Die deshalb erforderliche qualifizierte Signatur liege ebenfalls nicht\nvor.\n\n4 Mit Verfügung vom 1. April 2020 ist der Klägervertreter darauf hingewiesen\nworden, dass der Transfervermerk ausweislich der Stellungnahme der IT-Stelle\nordnungsgemäß sein dürfte; soweit der Verwerfungsbeschluss schon rechtskräftig geworden sein sollte, sehe der Senat aber zu seinem Bedauern keine prozessuale Möglichkeit mehr, dem nunmehr noch Rechnung zu tragen. In der Stellungnahme der IT-Stelle ist ausgeführt, es habe sich herausgestellt, dass die ursprüngliche Angabe, das Zertifikat sei gesperrt gewesen, aufgrund eines Softwarefehlers unzutreffend sei. Die abweichende Darstellung im Transfervermerk\nberuhe auf einem Softwarefehler, der zur Behebung angemeldet sei.\n\n5 Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des\nKlägers.\n\nII.\n\n6 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n7 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, obwohl der Klägervertreter durch die Einreichung des Schriftsatzes am\n7. Januar 2020 fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet\nhat (§ 517, §§ 520, 519 Abs. 1, § 130a Abs. 1 ZPO), und damit das durch Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Recht auf ein faires\nVerfahren sowie Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt. Die Berufungsschrift ist als elektronisches Dokument durch Übermittlung zwischen dem\nbesonderen elektronischen Anwaltspostfach und der elektronischen Poststelle\ndes Gerichts entgegen der dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. Februar 2020 zu Grunde liegenden Annahme auf einem sicheren Übermittlungsweg\n\neingereicht worden (§ 130a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der\nim Transfervermerk enthaltene Zusatz \"Das Zertifikat des Herkunftsnachweises\nist gesperrt.\" ist, wie die Überprüfung der IT-Stelle des Berufungsgerichts ergeben hat, aufgrund eines Softwarefehlers unzutreffend.\n\n8 2. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher\nnicht mehr zu entscheiden.\n\nSeiters von Pentz Offenloch\n\nAllgayer Linder\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 06.12.2019 - 34 O 5316/19 -\nOLG München, Entscheidung vom 20.02.2020 - 8 U 83/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-11/vi-zb-26-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-11/vi-zb-26-20","retrieved":"2026-10-24 07:59:49.544476+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-11/vi-zb-26-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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