{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:110521B6BGS22.21.0","court":"BGH","senate":"Ermittlungsrichter","decided":"2021-05-11","aktenzeichen":"6 BGs 22/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesgerichtshof\nErmittlungsrichter\n6 BGs 22/21\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n11. Mai 2021\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\nA.\nwegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer\nterroristischen Vereinigung im Ausland\n\nAuf Antrag des Verteidigers des Beschuldigten wird nach § 111n\nAbs. 1, § 111o Abs. 2 StPO die Herausgabe des Asservats 1.6.03\n(Notebook Samsung) durch den Generalbundesanwalt an den Beschuldigten\n\nangeordnet.\n\nGründe:\n\nI.\n1\n\nECLI:DE:BGH:2021:110521B6BGS22.21.0\n\n2\n\n3\n\n4\n\n5\n\n6\n\n7\n\n8\n\n9\n\n10\n\n11 10. Am 21. April 2021 beantragte Rechtsanwalt Dr. T. beim Bundesgerichtshof, die unverzügliche Herausgabe des Notebooks durch den Generalbundesanwalt an den Beschuldigten anzuordnen. Vorgelegt wurde hiermit ein\nSchreiben des Generalbundesanwalts vom 23. März 2021. Mit diesem wurde\ndem Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass eine Herausgabe\n„derzeit“ nicht in Betracht komme, weil „Zweifel bestehen, dass ihr Mandant rechtmäßiger Besitzer des Notebooks ist“. Weiter wurde der Verteidiger aufgefordert\nzur Vorlage von Unterlagen „aus denen sich ein entsprechendes Recht“ ergibt.\n\n12 11. Am 22. April 2021 hat der Generalbundesanwalt auf den Herausgabeantrag erwidert und mitgeteilt, dass sich aus der Auswertung des Notebooks Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, die nach § 111n Abs. 3 StPO „ das Besitzrecht\ndes Beschuldigten an dem vorbezeichneten Notebook in Frage stellen“. Es lägen\n\nHinweise darauf vor, dass Eigentümer ein W. mit der „letzten bekannten Wohnanschrift“ in P. sei. Denn es sei im Jahre 2012 das Betriebssystem auf dessen\nNamen registriert worden.\n\nII.\n\n13 Die Sache ist an den Beschuldigten herauszugeben (§ 111n Abs. 1).\n\n14 1. Das Herausgabebegehren des Beschuldigten ist an § 111n Abs. 1 StPO\nzu messen. Der Regelungsbereich der Norm soll sich auch auf solche Konstellationen erstrecken, in denen sich der Gewahrsam der Ermittlungsbehörden als\nrechtswidrig erweist (LR/Johann, 27. Aufl., § 111n Rn. 11). Daher bedarf es hier\nkeiner noch näheren Erörterung, dass es seit dem durch Verteidigerschriftsatz\nvom 29. September 2020 mitgeteilten Widerruf des Einverständnisses des Beschuldigten mit der Sicherstellung des Notebooks an einer rechtlichen Grundlage\nfür den seither fortdauernden behördlichen Gewahrsam fehlte.\n\n15 2. Nach § 111n Abs. 1 StPO ist eine bewegliche Sache, die nach § 94\nStPO beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt worden ist und die für\nZwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Herausgabe an diesen erfolgt nur dann, wenn\ndie Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n Abs. 4 StPO).\n\n16 a) Der Beschuldigte war ausweislich der Ermittlungsakte letzter Gewahrsamsinhaber und hatte den Gegenstand den Ermittlungsbehörden freiwillig übergeben.\n\n17 b) Der Generalbundesanwalt misst dem Gegenstand ersichtlich keine Beweisbedeutung mehr zu. Einen anderen Zweck hatte er – soweit aus der Ermittlungsakte ersichtlich – der Sache zu keiner Zeit beigemessen.\n\n18 c) Der Herausgabeanspruch ist auch offenkundig im Sinne von\n§ 111n Abs. 4 StPO. Erforderlich hierfür ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen\nnach Aktenlage unzweifelhaft erfüllt sind oder aber vom Berechtigten nachgewiesen werden (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 63. Aufl., § 111n Rn. 17). Bestehen Zweifel, an wen die Sache herauszugeben ist, so verbleibt es bei Sachen,\ndie ausschließlich nach § 94 StPO als nun nicht mehr benötigtes Beweismittel\nbeschlagnahmt worden sind, bei der gesetzlichen Grundregel aus § 111n Abs. 1\nStPO; die Sache ist an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (vgl. nur\nBT-Drucks. 18/9525, S. 84; KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl. § 111n Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, a.a.O., § 111n Rn. 1; Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., Rn. 429 ff; ders. NZWiSt 2020, 470,473).\n\n19 So liegt es hier.\n\n20 3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Umstände überhaupt geeignet gewesen wären, die Offenkundigkeit des Herausgaberechts des Beschuldigten in der hier erforderlichen normativen Weise durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Vage Hinweise auf eine zeitlich weit zurückliegende mögliche Sachherrschaft eines Dritten, der selbst keine Anstrengungen unternimmt, die ihm zugedachte Rechtsposition einzunehmen, und schlichte Vermutungen erscheinen hierfür jedenfalls\nnicht ohne Weiteres geeignet.\n\nWenske\nRichter am Bundesgerichtshof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-11/6-bgs-22-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111n","ref_norm":"111n","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111o","ref_norm":"111o","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-11/6-bgs-22-21","retrieved":"2026-10-24 07:51:33.619484+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-11/6-bgs-22-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Ermittlungsrichter","date":"2021-05-11","dockets":["6 BGs 22/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:110521B6BGS22.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:110521B6BGS22.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – 6 BGs 22/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-11/6-bgs-22-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/111n","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"111n","label":"§ 111n StPO","mentions":6},{"id":"StPO/94","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"94","label":"§ 94 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/111o","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"111o","label":"§ 111o StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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