{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:110521B5STR106.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-05-11","aktenzeichen":"5 StR 106/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 106/21\n\nvom\n11. Mai 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls mit Waffen u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:110521B5STR106.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. Januar 2021 aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in Fall Il.12 der Urteilsgründe wegen\nVerstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden ist;\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch;\n\njedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in\ndrei Fällen, Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls, Verstoßes gegen Weisungen während der\nFührungsaufsicht, Sachbeschädigung, Beleidigung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es eine Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten\nhat mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Die Nachprüfung des Urteils hat lediglich hinsichtlich der Verurteilung des\nAngeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht\n(Fall Il.12 der Urteilsgründe) einen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem\nNachteil ergeben. Insoweit wird der diesbezügliche Schuldspruch von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen, wonach der Angeklagte der ihm mit\nBeschluss der Strafvollstreckungskammer erteilten Weisung, sich nach seiner\nHaftentlassung monatlich mindestens einmal bei der für seinen Wohnort zuständigen Bewährungshilfe zu melden, anfangs nur unregelmäßig und seit\nAnfang 2020 nicht mehr nachkam.\n\n3 Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist, dass die Weisung, gegen die der Täter verstoßen hat, hinreichend bestimmt ist. Dies ist in den\nUrteilsgründen darzustellen. In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG\nund des Umstands, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen\nzulässt, muss sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst ergeben, dass es sich bei der Weisung, auf deren Verletzung\n\ndie Verurteilung gestützt werden soll, um eine solche gemäß § 68b Abs. 1 StGB\nhandelt, die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15,\nBGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 3; vom 11. Februar 2016\n– 2 StR 512/15, BGHR StGB § 145a Bestimmtheit 2; vom 8. September 2016\n– 1 StR 377/16, StV 2020, 22; vom 25. Februar 2020 – 4 StR 590/19, NStZ 2020,\n480, 481; vom 12. Januar 2021 – 3 StR 362/20 mwN).\n\n4 Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass der Angeklagte über\ndie Strafbewehrung der Führungsaufsichtsweisung informiert war. Die auszugsweise Mitteilung des Führungsaufsichtsbeschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 24. September 2019 gibt lediglich die Weisung wieder, gegen die der\nAngeklagte verstieß.\n\n5 Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall Il.12 entzieht der hierfür erkannten Einzelstrafe sowie dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt, so dass sie bestehen bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO); sie sind ergänzungsbedürftig.\n\nGericke Berger Mosbacher\n\nKöhler Resch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Lübeck, 25.01.2021 - 7 KLs 710 Js 22752/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-11/5-str-106-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-11/5-str-106-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:42.275947+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-11/5-str-106-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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