{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:110221U6STR235.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-02-11","aktenzeichen":"6 StR 235/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n6 StR 235/20\n\nvom\n\n11. Februar 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:110221U6STR235.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 2021, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann,\nRichter am Bundesgerichtshof Fritsche,\nals beisitzende Richter\n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt K. aus Schwerin,\nRechtsanwalt Ka. aus Hamburg\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19. Dezember 2019 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über eine Kriegswaffe und Munition für Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz von Schusswaffen und Munition, mit einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen sowie mit Umgang mit explosionsgefährlichen\nStoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts beschäftigte sich der Angeklagte, ein Polizeibeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern, früherer Angehöriger eines Spezialeinsatzkommandos sowie leidenschaftlicher Sportschütze und Schießtrainer, intensiv mit Katastrophenszenarien und betrieb in\nVorbereitung auf den Eintritt eines „Tag X“ zusammen mit Gleichgesinnten das\n\nsogenannte Preppen; die in diesem Rahmen beabsichtigte gemeinsame Vorratshaltung umfasste neben der Beschaffung von Dingen des täglichen Bedarfs auch\ndie Bevorratung großer Mengen Munition.\n\n3 Bei einer Durchsuchung beim Angeklagten am 28. August 2017 wurden\nzwei Übungsgranaten aus Beständen der Bundeswehr, 18 Schuss Kriegswaffenmunition sowie 2.997 Schuss ursprünglich an Bundes- und Landesministerien\nausgelieferte Munition sichergestellt, für die er jeweils die erforderliche Erlaubnis\nnicht besaß. Zudem lagerte der Angeklagte, der für die bei ihm zu diesem Zeitpunkt aufgefundenen Waffen über die erforderlichen Waffenbesitzkarten verfügte, eine halbautomatische Kurzwaffe und eine Luftdruckwaffe nicht ordnungsgemäß.\n\n4 Am 12. Juni 2019 fand bei dem Angeklagten eine weitere Durchsuchung\nstatt. Bei ihm wurden die folgenden Gegenstände sichergestellt, für die er nicht\nüber die erforderlichen Erlaubnisse verfügte: Eine von ihm bereits im Jahr 2009\noder 2010 erworbene Maschinenpistole „Uzi“, eine Selbstladebüchse „Winchester“, ein verrosteter Gewehrlauf, 1.469 Schuss Kriegswaffenmunition, 5.228\nSchuss Behördenmunition sowie 133 Irritationswurfkörper und Signallichter. Außerdem lagerte er eine Luftdruckwaffe, eine Schreckschusspistole und eine\nDruckluftpistole nicht ordnungsgemäß, die er jeweils erlaubnisfrei besaß.\n\n5 Mit Ausnahme von 202 Schuss Munition und der Luftdruckwaffe hatte der\nAngeklagte die im Juni 2019 sichergestellten Gegenstände bereits zum Zeitpunkt\nder ersten Durchsuchung in seinem Besitz, sie jedoch nicht zuhause aufbewahrt;\nso hatte er die Maschinenpistole bis zum Frühjahr 2018 in einem Koffer im Keller\ndes Hauses seiner Schwiegereltern gelagert.\n\nII.\n\n6 Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die tatgerichtliche Beweiswürdigung zum (durchgängigen) Besitz des Angeklagten an der\nMaschinenpistole, aufgrund dessen das Landgericht eine rechtliche Verklammerung der einzelnen waffen- und sprengstoffrechtlichen Verstöße angenommen\nhat, und beanstandet darüber hinaus die Strafbemessung sowie die Aussetzung\nder verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung; einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigt die Revision indes nicht auf.\n\n7 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n8 a) Die Beweiswürdigung der Strafkammer weist nach den Maßstäben der\ninsoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfbarkeit (st. Rspr.; vgl.\nBGH, Urteil vom 12. Januar 2017 − 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714 Rn. 12; Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20) keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Sie ist weder lückenhaft noch widersprüchlich noch lässt sie besorgen, dass das Landgericht überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt haben könnte.\n\n9 Auch die von der Beschwerdeführerin beanstandete Formulierung im angefochtenen Urteil, die Einlassung des Angeklagten zu den Erwerbsumständen\nder Maschinenpistole sei „unwiderlegbar“, gibt zu dieser Besorgnis keinen Anlass. Denn die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich am sachlichen Gehalt der\ntatrichterlichen Ausführungen und nicht an ihren möglicherweise missverständlichen oder sonst unzulänglichen Wendungen zu orientieren. Aus der Gesamtschau der Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Landgericht die geständige\nEinlassung des Angeklagten umfassend gewürdigt, insbesondere auch auf ihre\nPlausibilität geprüft und zudem durch zahlreiche weitere Beweismittel bestätigt\n\ngesehen hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es allein für den\nTeilaspekt des Erwerbs und der Lagerung der Maschinenpistole von einem zu\nengen oder sonst unzutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgegangen sein\nkönnte.\n\n10 Die – wenngleich knappen – Feststellungen des Landgerichts zur Aufbewahrung der Maschinenpistole bis zum Frühjahr 2018 in einem Koffer im Keller\nder Schwiegereltern tragen auch die Bewertung als (durchgängiger) Besitz im\nwaffenrechtlichen Sinne. Denn bei lebensnaher Betrachtung spricht nichts dafür,\ndass der Angeklagte mit der von ihm selbst veranlassten Einlagerung zugleich\ndie Möglichkeit aufgegeben hat, nach eigenem Willen auf die Maschinenpistole\neinzuwirken (vgl. zum Besitz bei Abwesenheit BGH, Urteil vom 3. März 1978\n– 2 StR 717/77, BGHSt 27, 380, 382).\n\n11 b) Auch im Übrigen ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden\n(vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. August 2020, S. 21).\n\n12 2. Der Strafausspruch erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Das\nLandgericht hat sowohl seine Entscheidung über die Anwendung des (Regel-)\nStrafrahmens nach § 22a Abs. 1 KWKG als auch die konkrete Strafbemessung\nsorgfältig und unter Abwägung sämtlicher hierfür wesentlicher Umstände begründet. Es hat sich dabei insbesondere auch mit dem sogenannten Preppen und der\npolitischen Haltung des Angeklagten auseinandergesetzt und ist dazu gelangt,\ndass hieraus nicht zuverlässig auf eine schulderhöhende Verwendungsabsicht\nder gehorteten Waffen und Sprengstoffe zu verbotenen Zwecken geschlossen\nwerden könne. Dagegen ist vor dem Hintergrund der auch insoweit nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (grundlegend BGH, Beschluss vom\n10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) von Rechts wegen nichts zu\nerinnern.\n\n13 3. Schließlich hält auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtlicher Überprüfung\nstand. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht nicht nur das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose bei dem strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten begründet; erkennbar und für das Revisionsgericht nachprüfbar werden die darüber hinaus erforderlichen besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\naus einer sorgfältigen und die Tat des Angeklagten keineswegs verharmlosenden Gesamtwürdigung der für die Tat und die Täterpersönlichkeit wesentlichen\nUmstände gewonnen (vgl. zur Bedeutung der für die Kriminalprognose geeigneten Umstände auch für § 56 Abs. 2 StGB nur BGH, Urteil vom 2. März 2017\n– 4 StR 196/16, NStZ-RR 2017, 200). Auch die Voraussetzungen des § 56\nAbs. 3 StGB hat die Strafkammer eingehend und mit nachvollziehbaren Erwägungen verneint. Das gegen die Aussetzungsentscheidung gerichtete Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft auf eine abweichende Bewertung und Gewichtung der wesentlichen Umstände hinaus. Aufgrund der nur eingeschränkten\nÜberprüfbarkeit von Bewährungsentscheidungen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16, NStZ 2018, 29, 31; vom 26. April 2017\n– 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201) kann sie hiermit im Revisionsverfahren nicht\ngehört werden.\n\nSander Schneider Feilcke\n\nTiemann Fritsche\n\nVorinstanz:\nSchwerin, LG, 19.12.2019 - 133 Js 33228/18 34 KLs 15/19 1 Ss 56/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-11/6-str-235-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-11/6-str-235-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:51.383405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-11/6-str-235-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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