{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:101121BIVZB40.20.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"IV ZB 40/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIV ZB 40/20\nvom\n10. November 2021\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:101121BIVZB40.20.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz,\nDr. Bommel und Rust\n\nam 10. November 2021\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerden des Klägers und des im Termin zur\nmündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht anwesenden Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November\n2020 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger, der bei der Beklagten für sich und eine weitere Versicherte eine private Krankenversicherung unterhält, wendet sich mit seiner\nKlage gegen mehrere Beitragserhöhungen.\n\n2 Mit Schriftsatz vom 12. September 2019 reichte die Beklagte während des Berufungsverfahrens eine Zusammenstellung von Unterlagen\nein, die dem im Rahmen des Prämienanpassungsverfahrens tätigen Treuhänder seinerzeit überlassen worden sein sollen. Gleichzeitig beantragte\ndie Beklagte, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für die Klagepartei,\ndie Prozessbevollmächtigten der Klagepartei und den Sachverständigen\nanzuordnen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 reichte die Beklagte Beitragsberechnungsbögen ein, die nach ihrem Vortrag ebenfalls geheimhaltungs-\n\nbedürftige Grundlagen für die individuelle Berechnung der hier umstrittenen Beitragserhöhungen enthalten. Dabei widersprach die Beklagte der\nWeiterleitung der als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen\nan die Klägerseite vor der Sicherstellung der Geheimhaltung.\n\n3 In der zunächst öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts am\n23. November 2020 erschienen der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigen sowie ein Prozessbevollmächtigter der Beklagten. Nachdem für\ndie weitere Verhandlung auf der Grundlage von § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war, beschloss das Oberlandesgericht, dem Kläger und dem anwesenden Klägervertreter die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache\nbetreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht\nzu machen, soweit sie die im Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit\nim einzelnen bezeichneten Anlagen zu den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter vom 12. September 2019 und 6. Mai 2020 betreffen.\n\n4 Mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden\nverfolgen die Rechtsbeschwerdeführer das Ziel, die Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung zu erreichen.\n\n5 II. Das Oberlandesgericht meint, die Voraussetzungen für den Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber dem Kläger und seinem\nihn im Termin zur mündlichen Verhandlung begleitenden Prozessbevollmächtigten seien gemessen an § 174 Abs. 3 GVG erfüllt.\n\n6 Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG könne einem berech-\n\ntigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsunterlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit\ngemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden. Dies sei vorliegend\nder Fall.\n\n7 Das Geheimnis entfalle nicht wegen Offenkundigkeit. Die Vorlage\nder Unterlagen im hiesigen Verfahren erster Instanz reiche hierfür nicht\naus. Offenkundigkeit sei auch dann nicht gegeben, wenn die Unterlagen\nin dreißig anderen Verfahren vorgelegt worden sein sollten.\n\n8 III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und auch\nim Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerden sind unbegründet.\n\n9 1. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht wegen eines\nVerstoßes gegen §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO als rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden fehlt es dem Beschluss\ndes Oberlandesgerichts zur Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3\nGVG nicht an ausreichenden Gründen.\n\n10 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\neine Entscheidung ohne Gründe im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO abgefasst,\nwenn nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeb end\nwaren (BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192,\nRn. 13; Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333,\n337 unter III 2). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn zwar Gründe\nvorhanden sind, diese aber ganz unverständlich, verworren oder sachlich\ninhaltslos sind und deshalb in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche\n\nÜberlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (BGH, Urteil vom\n23. Juni 1999 aaO).\n\n11 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zum einen unter Anschluss\nan die Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR\n272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom\n23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12 und vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20) ausgeführt, dass im\ngerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch\nAusschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen\nwerden kann, und dies hier bejaht.\n\n12 Zum anderen hat sich das Oberlandesgericht mit der im Mittelpunkt\ndes Streits der Parteien stehenden Frage auseinandergesetzt, ob die Vorlage von zumindest Teilen der den Gegenstand der Geheimhaltungsanordnung bildenden Anlagen bereits in erster Instanz und in weiteren Parallelverfahren einer Geheimhaltungsanordnung im hiesigen Berufungsverfahren entgegensteht, und dies verneint.\n\n13 Damit lässt die angegriffene Entscheidung erkennen, welche Überlegungen für sie maßgeblich waren. Nicht erforderlich war es entgegen\nder Auffassung der Rechtsbeschwerden, sich mit allen weiteren denkbaren Gesichtspunkten zur Begründung der Entscheidung auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96, VersR 1999, 646\nRn. 41).\n\n14 2. Auch im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand.\n\n15 a) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, obliegt es im\nRahmen des durch § 174 Abs. 3 GVG eröffneten Ermessens grundsätzlich\ndem Tatrichter, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden.\nDas Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter\nsein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten\noder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht\nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom\n23. Juni 2021 aaO Rn. 13 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21).\n\n16 b) Gemessen hieran lässt die angefochtene Entscheidung keine Ermessens- oder Rechtsfehler erkennen:\n\n17 aa) Soweit die Rechtsbeschwerden rügen, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Ermessenserwägungen, trifft dies nicht zu . Die\nAusführungen des Oberlandesgerichts lassen noch ausreichend erkennen, dass das Oberlandesgericht sein Ermessen gesehen und ausgeübt\nhat.\n\n18 bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist die Geheimhaltungsanordnung nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil das\nOberlandesgericht Vorkenntnisse der beiden Rechtsbeschwerdeführer\nnicht berücksichtigt hat.\n\n19 Zwar umfasst die Geheimhaltungsverpflichtung nur solche Tatsachen, die dem zum Schweigen Verpflichteten nicht bereits vorher bekannt\n\nwaren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 34). Ein solcher Fall aber ist hier nicht gegeben. Für das Oberlandesgericht mussten\nsich keine hinreichenden, zu einer Beschränkung des tatrichterlichen Ermessens führenden Anhaltspunkte ergeben, dass in der Person des Klägers oder des ihn in der mündlichen Verhandlung vertretenden Rechtsanwalts Vorkenntnisse bezogen auf die von der Geheimhaltungsanordnung\nbetroffenen Unterlagen bestanden.\n\n20 (1) Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin,\ndass für den Kläger jeglicher Vortrag fehlt, dieser habe im Zeitpunkt der\nBeschlussfassung durch das Oberlandesgericht bereits Kenntnis vom Inhalt der als geheimhaltungsbedürftig markierten Teile der Anlagen gehabt.\nAllein das Überlassen der Unterlagen an die Sozietät der Klägervertreter\nim Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens führt nicht ohne weiteres\ndazu, Kenntnisse des Klägers zu bejahen. Dass der Kläger die Unterlagen\nausgehändigt erhalten und zur Kenntnis genommen hat, ist nicht dargetan.\n\n21 (2) Die Beschlussfassung zur Geheimhaltungsanordnung hält auch\nden Angriffen der Rechtsbeschwerde stand, soweit der im Sitzungssaal\nanwesende Prozessbevollmächtigte des Klägers betroffen ist.\n\n22 Auch bezogen auf ihn fehlt substantieller Vortrag, hinsichtlich welcher der als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen Vorkenntnisse bestanden haben. Nicht ausreichend für eine Begrenzung des tatrichterlichen Ermessens, der Geheimhaltungsanregung der Beklagtenseite zu entsprechen, ist es, wenn in der Rechtsbeschwerdebegründung\nausgeführt wird, die \"Klägerseite\" habe vorgetragen, \"dass sie bzw. ihre\nanwaltlichen Vertreter\" … \"in diesem Verfahren … bzw. in anderen Verfahren\" Kenntnis ohne vorherige Geheimhaltungsanordnung erlangt hät-\n\nten. Zu Umfang und Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den den Kläger in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vertretenden Prozessbevollmächtigten besagt das nichts, zumal dieser den Termin der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen hatte. Aus den\nmit der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommenen Auszügen\naus dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 26. Mai 2020 folgt nichts anderes; dort ist lediglich vorgetragen, die Beklagte habe die dort näher bezeichneten Unterlagen bereits früher freiwillig herausgegeben.\n\n23 cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist bei der\nEntscheidung zur Geheimhaltungsanordnung ohne Relevanz, ob bei anderen Klägervertretern möglicherweise Vorkenntnisse bestanden haben.\nDies gilt schon deshalb, weil sich nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 3\nSatz 1 GVG die Geheimhaltungsanordnung nur auf anwesende Personen\nbezieht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 25). Hier war neben\ndem Kläger nur der ihn in der mündlichen Verhandlung vertretende\nRechtsanwalt anwesend.\n\n24 dd) Aus diesem Grund geht auch der weitere Einwand der Rechtsbeschwerden fehl, eine Überlassung der nunmehr der Geheimhaltungsanordnung unterworfenen Unterlagen in diesem (oder einem anderen) Verfahren schließe jedenfalls aus, dass eine Kenntnis erst durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück erlangt\nwerden könne. Dies greift deshalb zu kurz, weil es nicht auf die Kenntniserlangung irgendeines Dritten, sondern allein auf die Kenntnis der im\nSitzungssaal anwesenden Personen ankommt. Zu deren Kenntnis aber ist\nnichts dargelegt.\n\n25 ee) Die Geheimhaltungsanordnung erweist sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden auch nicht als rechtsfehlerhaft, weil mit ihr\n\nden Klägervertretern die Möglichkeit der Verwendung von Kenntnissen\naus dem vorliegenden Verfahren in anderen Parallelrech tsstreitigkeiten\ngenommen wird. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (Senatsbeschlüsse\nvom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 28 und vom\n14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 22).\n\n26 ff) Das Oberlandesgericht war - wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch\nnicht gehalten, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung Fragen einer\nzukünftigen Gefahr strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen die zur\nGeheimhaltung Verpflichteten nachzugehen. Diese Strafbewehrung eines\nVerstoßes gegen eine Geheimhaltungsanordnung nach § 353d Nr. 2 StGB\nist gegebenenfalls Folge einer solchen Zuwiderhandlung, nicht aber eine\nvon dem die Geheimhaltungsanordnung erlassenden Gericht zu beachtende Voraussetzung der Anordnung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021\naaO Rn. 26).\n\n27 gg) Ein Ermessensfehler des Tatrichters folgt entgegen der A uffassung der Rechtsbeschwerden auch nicht aus einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts.\n\n28 (1) Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus ohne weiteres\numfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen, hinsichtlich welcher im Gerichtssaal anwesenden Person nur noch ein eingeschränktes oder gar kein\nBedürfnis für die Geheimhaltungsverpflichtung mehr besteht, weil ihr alle\noder einige der aus Sicht des Geheimnisträgers zu schützenden Tatsachen bereits bekannt sind. Vielmehr kann das Gericht bei seiner Ermes-\n\nsensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2 021\naaO Rn. 22 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33).\n\n29 Darüber hinaus ist bei der Überprüfung, ob sich der Tatrichter bei\nder Geheimhaltungsanordnung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bewegt hat, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen.\nEntscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters\ndamit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung\noder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur\nKenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede steht\n(Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 23; zur vergleichbaren\nRechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der\nBeschlussfassung nach § 172 Nr. 2 GVG vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 10).\n\n30 (2) Legt man dies zugrunde, ist hier ohne weiteres vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt, den Beschluss betreffend die umfassende Geheimhaltungsanordnung für den Kläger und den im Sitzungssaal anwesenden Prozessbevollmächtigten zu fassen, ohne eine zeitaufwändige, umfassende Aufklärung möglicher Vorkenntnisse vorzunehmen. Auch nach\nGewährung rechtlichen Gehörs für die Klägerseite mussten sich für das\nOberlandesgericht keine ausreichenden Ansatzpunkte für Vorkenntnisse\ngerade in der Person des Klägers oder des anwesenden Klägervertreters\nergeben, die vor Ausübung des tatrichterlichen Ermessens Anlass für weitere Ermittlungen gegeben hätten.\n\n31 hh) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch nicht deshalb als er-\n\nmessensfehlerhaft, weil mit den Anlagen BLD 74 und BLD 77 die Geheimhaltungsanordnung auf solche Anlagen erstreckt worden ist, die jeweils\nAuflistungen des Inhalts von Anlagenkonvoluten enthalten. Das Oberlandesgericht konnte auch insoweit zumindest von einem möglicherweise bestehenden Geheimhaltungsinteresse (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom\n23. Juni 2021 aaO Rn. 22 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33) ausgehen, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre. Denn aus\nder Zusammensetzung der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen und insbesondere auch aus den tabellarisch verfassten Erläuterungen zur Begründung des Interesses der Beklagten, dass eine weitere\nVerbreitung unterbleibt, konnten sich aus Sicht des Oberlandesgerichts\nInformationen für Konkurrenten der Beklagten ergeben, die ein sich auf\nauch die Auflistungen erstreckendes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten begründen.\n\n32 ii) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch nicht deshalb\nermessens- oder rechtsfehlerhaft, weil sich die Geheimhaltungsanordnung - unabhängig von der Frage der Kenntnis der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen - auf solche Unterlagen erstreckt, die bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens und gegebenenfalls in Parallelrechtsstreitigkeiten durch die Beklagte vorgelegt worden waren. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden kam nach wie vor der Erlass einer Geheimhaltungsanordnung in Betracht (so auch OLG Hamm,\nBeschluss vom 27. Januar 2021 - 20 W 48/20 juris Rn. 16 ff.; KG, VersR\n2021, 1318 juris Rn. 20; OLG Schleswig VersR 2020, 1033 juris Rn. 11;\nOLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris\nRn. 22; vgl. auch OLG Karlsruhe - 12 W 5/20 VersR 2020, 1439 Rn. 29 f.).\n\n33 (1) Der Vorlage der Unterlagen ohne Hinwirken auf eine Geheimhaltungsanordnung kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, hierin\n\nliege eine \"Selbstwiderlegung der geltend gemachten Schutzwürdigkeit\"\n(so aber OLG Karlsruhe aaO Rn. 29), also ein Verzicht auf den zukünftigen\nSchutz des Geheimnisses.\n\n34 Durch die Vorlage von Dokumenten zur Substantiierung des eigenen Vortrags in einem Zivilrechtsstreit werden hierin enthaltene Informationen weder offenkundig noch einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich. Auch das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung einer Information entfällt nicht dadurch, dass der Geheimnisträger es zum Zwecke der\nAnspruchsverfolgung oder - wie hier - der Rechtsverteidigung in einem\nRechtsstreit vorlegt, ohne gleichzeitig Geheimhaltungsmaßnahmen anzuregen (KG aaO Rn. 20).\n\n35 (2) Die angefochtene Entscheidung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen, indem das Oberlandesgericht trotz der bereits zuvor erfolgten Vorlage der nunmehr von der Geheimhaltungsanordnung betroffenen\nUnterlagen das Fortbestehen eines diesbezüglichen Geheimnisses angenommen hat.\n\n36 Der Schutz eines Geheimnisses nach §§ 172 Nr. 2 und 3, 174 Abs. 3\nSatz 1 GVG endet nicht, wenn es einem beschränkten Personenkr eis bekannt wird (Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz 10. Aufl. § 172\nRn. 40). Ob die Informationen ohne Geheimhaltungsanordnung in einem\nsolchen Umfang Dritten bereits bekannt gemacht worden sind, dass nicht\nmehr von einem Geheimnis ausgegangen werden kann, ist gerade Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Dass hier das Oberlandesgericht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens (vgl. hierzu die\nSenatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 und vom 14. Oktober\n2020 aaO Rn. 21) überschritten hat, zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht auf und ist auch nicht erkennbar. Allein der Hinweis auf das\n\nhiesige erstinstanzliche Verfahren und Parallelrechtstreitigkeit en genügt\nnicht. Gegen die Kenntnisnahme durch eine einer Geheimhaltungsanordnung entgegenstehenden großen Anzahl von Personen streitet schon,\ndass in den Parallelverfahren nur die jeweiligen Kläger personenverschieden waren; im hiesigen Rechtsstreit ist nicht einmal dies der Fall.\n\n37 jj) Anders als die Rechtsbeschwerden meinen, ergeben sich aus\ndem Beschluss des Oberlandesgerichts schließlich keine Anhaltspunkte\nfür eine ermessensfehlerhafte Vorgehensweise dahingehend, entgegen\nden Vorgaben des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG die Geheimhaltungsanordnung auf bestehende Vorkenntnisse mit erstrecken zu wollen.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz\n\nDr. Bommel Rust\n\nVorinstanz:\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2020 - 10 U 762/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-10/iv-zb-40-20","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353d","ref_norm":"353d","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-10/iv-zb-40-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:51.815828+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-10/iv-zb-40-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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