{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:101121BIVZB27.20.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"IV ZB 27/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIV ZB 27/20\nvom\n10. November 2021\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:101121BIVZB27.20.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz,\nDr. Bommel und Rust\n\nam 10. November 2021\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vertretenden\nRechtsanwältin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in\nSchleswig vom 7. Juli 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhält, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere von der Beklagten vorgenommene Beitragserhöhungen.\n\n2 Mit Schriftsatz vom 17. April 2020 reichte die Beklagte eine Zusammenstellung von Unterlagen ein, die den im Rahmen des Prämienanpassungsverfahrens tätigen Treuhändern seinerzeit überlassen worden waren. In einer Aufstellung markierte die Beklagte einzelne Unterlagen als\naus ihrer Sicht geheimhaltungsbedürftig.\n\n3 Gleichzeitig widersprach die Beklagte der Weiterleitung der als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen an die Klägerseite vor der\nAnordnung der Geheimhaltung und regte an, die Öffentlichkeit zum Schutz\nihrer Geschäftsgeheimnisse auszuschließen sowie unter anderem den\nKläger und dessen Prozessbevollmächtigte zur Geheimhaltung hinsichtlich der als geheimhaltungsbedürftige Tatsachen gekennzeichneten Unterlagen zu verpflichten.\n\n4 In der zunächst öffentlichen Sitzung des Landgerichts am 13. Mai\n2020 erschienen die Rechtsbeschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte des selbst nicht anwesenden Klägers sowie ein Prozessbevollmächtigter der Beklagten. Nachdem für die weitere Verhandlung auf der Grundlage von § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war,\nbeschloss die Zivilkammer nach Gewährung rechtlichen Gehörs, die Klägervertreterin hinsichtlich der Tatsachen, die in der Aufstellung als geheimhaltungsbedürftige Unterlagen markiert sind, zur Geheimhaltung zu\nverpflichten.\n\n5 Der gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde der\nKlägervertreterin hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde\nzugelassen.\n\n6 Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägervertreterin ihr Ziel\nweiter, die Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung des Landgerichts zu\nerreichen.\n\n7 II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für den Erlass einer Geheimhaltungsanordnung seien gemessen an § 174 Abs. 3\nGVG erfüllt. Bei den in Rede stehenden Kalkulationsunterlagen handele\nes sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Zu Recht sei das Landgericht auch von einem schutzwürdigen Interesse an der Nichtverbreitung\ndes Inhalts dieser Unterlagen ausgegangen. Dem stehe nicht entgegen,\ndass nach der Behauptung der Klägerseite den Klägervertretern die betroffenen Unterlagen bereits aus Parallelverfahren bekannt seien, in denen ihnen die Unterlagen ohne vorherige Geheimhaltungsanordnung überlassen worden seien. Es bestehe jedenfalls ein legitimes Interesse der\nBeklagten, dass die Geschäftsgeheimnisse nicht weiterverbreitet werden.\nDie maßgebliche Kenntnis der im Termin anwesenden Klägervertreterin\nsei mit der bloßen Behauptung einer \"Kenntnis der Klägervertreter\" auch\nnicht dargetan. § 174 Abs. 3 GVG ermögliche es schließlich auch, nicht\nalle Anwesenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.\n\n8 III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.\n\n9 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.\n\n10 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdegegnerin ist die\nRechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen worden. Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde werde gemäß\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil es teilweise von der eigenen Entscheidung abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage gebe,\nob sämtliche Anwesende in der mündlichen Verhandlung zur Verschwiegenheit verpflichtet seien, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung des Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021\n\n- IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 10; Senatsurteil vom 31. März 2021\n- IV ZR 221/19, WM 2021, 838 Rn. 19).\n\n11 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n12 a) Landgericht und Beschwerdegericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass hier die Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung in\nBetracht kommt.\n\n13 Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und näher ausgeführt\nhat, haben die Zivilgerichte beim Streit zwischen Versicherungsnehmer\nund Versicherer über die Wirksamkeit einer Prämienanpassung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung unter Berücksichtigung sowohl\nder Interessen des Versicherungsnehmers wie auch des Versicherers zu\nprüfen, ob einem Interesse des Versicherers an der Geheimhaltung der\nfür die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlagen durch\ndie Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG\nRechnung getragen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021\naaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20;\nSenatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177\nRn. 9).\n\n14 b) Im Rahmen des durch § 174 Abs. 3 GVG eröffneten Ermessens\nobliegt es grundsätzlich dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich\nüberprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines\nErmessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck\nder Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat\n\n(Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 und vom 14. Oktober\n2020 aaO Rn. 21).\n\n15 Gemessen hieran lässt die Beschlussfassung durch das Landgericht\nkeine Ermessens- oder Rechtsfehler erkennen:\n\n16 aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Geheimhaltungsanordnung nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beschluss des\nLandgerichts auf die Bezeichnung der geheim zu haltenden Unterlagen\nbeschränkt ist, ohne hierneben noch weitere Einschränkungen bezogen\nauf den Ausschluss von möglichen Vorkenntnissen der zur Geheimhaltung\nVerpflichteten vorzunehmen.\n\n17 Zwar umfasst die Geheimhaltungsverpflichtung nur solche Tatsachen, die dem zum Schweigen Verpflichteten nicht bereits vorher bekannt\nwaren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 34).\n\n18 Ein solcher Fall aber ist hier nicht gegeben. Für das Landgericht wie\nauch für das Beschwerdegericht stand nicht fest, dass die im Termin anwesende Klägervertreterin Vorkenntnisse bezogen auf die von der Geheimhaltungsanordnung betroffenen Unterlagen hatte.\n\n19 Insoweit fehlt substantieller Vortrag, hinsichtlich welcher der als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen Vorkenntnisse bestehen.\nNicht ausreichend für eine Begrenzung des tatrichterlichen Ermessens,\nder Geheimhaltungsanregung der Beklagtenseite zu entsprechen, ist es,\nwenn in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass \"erhebliche\nTeile\" der im Beschluss genannten Anlagen \"den Klägervertretern bereits\naus Parallelverfahren bekannt sein müssten\". Gleiches gilt für den Vortrag\naus der Stellungnahme der Klägervertreterin zum Nichtabhilfebeschluss\n\ndes Landgerichts, wenn sie dort ohne eine weitergehende Vereinzelung\nausführt, die Vorkenntnisse ließen sich \"problemlos belegen\".\n\n20 bb) Ein Ermessensfehler des Tatrichters folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts.\n\n21 (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus ohne weiteres umfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen, hinsichtlich welcher im Gerichtssaal anwesenden Person nur\nnoch ein eingeschränktes oder gar kein Bedürfnis für die Geheimhaltungsverpflichtung mehr besteht, weil ihr alle oder einige der aus Sicht des Geheimnisträgers zu schützenden Tatsachen bereits bekannt sind (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22). Vielmehr kann das Gericht bei\nseiner Ermessensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes\nGeheimhaltungsinteresse berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom\n23. Juni 2021 aaO Rn. 22 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33).\n\n22 Darüber hinaus ist bei der Überprüfung, ob sich der Tatrichter bei\nder Geheimhaltungsanordnung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bewegt hat, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen.\nEntscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters\ndamit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung\noder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur\nKenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede st eht\n(Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 23; zur vergleichbaren\nRechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der\nBeschlussfassung nach § 172 Nr. 2 GVG vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 10).\n\n23 (2) Legt man dies zugrunde, ist hier ohne weiteres von dem tatrichterlichen Ermessen gedeckt, den Beschluss betreffend die umfassende\nGeheimhaltungsanordnung zu fassen, ohne eine zeitaufwändige, umfassende Aufklärung möglicher Vorkenntnisse vorzunehmen. Auch nach Gewährung rechtlichen Gehörs hatten sich für das Landgericht keinerlei substantielle Ansatzpunkte dafür ergeben, in der Person der Klägervertreterin\nVorkenntnisse zu vermuten, die vor Ausübung des tatrichterlichen Ermessens Anlass für weitere Ermittlungen gegeben hätten.\n\n24 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist bei der Entscheidung zur Geheimhaltungsanordnung ohne Relevanz, ob bei anderen\nKlägervertretern möglicherweise Vorkenntnisse bestanden haben. Dies\ngilt schon deshalb, weil sich nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 3 Satz 1\nGVG die Geheimhaltungsanordnung nur auf anwesende Personen bezieht\n(Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 25); diese Voraussetzung\nist hier nur für die Rechtsbeschwerdeführerin erfüllt.\n\n25 Das Landgericht war schließlich entgegen der Auffassung der\nRechtsbeschwerde auch nicht gehalten, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung Fragen einer zukünftigen Gefahr strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen die zur Geheimhaltung Verpflichtete nachzugehen\n(vgl. dazu näher Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 26).\n\n26 cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergeben sich aus dem\nBeschluss des Landgerichts wie auch aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhaft e Vorgehensweise dahingehend, entgegen den Vorgaben des § 174 Abs. 3\nSatz 1 GVG die Geheimhaltungsanordnung auf bestehende Vorkenntnisse\nmit erstrecken zu wollen.\n\n27 dd) Die Geheimhaltungsanordnung erweist sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht als rechtsfehlerhaft, weil mit ihr\nden Klägervertretern die Möglichkeit der Verwendung von Kenntnissen\naus dem vorliegenden Verfahren in anderen Parallelrechtsstreitigkeiten\ngenommen wird. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 28 und vom 14. Oktober 2020 aaO\nRn. 22).\n\n28 ee) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend,\ndass die Geheimhaltungsverpflichtung deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil\nsie nicht auch auf den anwesenden Beklagtenvertreter erstreckt worden\nist.\n\n29 Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzurücken, dem Gericht sei ein Auswahlermessen jedenfalls für die Fälle des\n§ 172 Nr. 2 und 3 GVG auch eröffnet hinsichtlich der nach Ausschluss der\nÖffentlichkeit noch im Sitzungssaal verbliebenen und zur Geheimhaltung\n\nzu verpflichtenden Personen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. J uni 2021\naaO Rn. 30 und vom 14. Oktober 2020 Rn. 28 ff.).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz\n\nDr. Bommel Rust\n\nVorinstanzen:\nLG Kiel, Entscheidung vom 13.05.2020 - 5 O 136/17 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 07.07.2020 - 16 W 46/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-10/iv-zb-27-20","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-10/iv-zb-27-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:51.708760+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-10/iv-zb-27-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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