{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:101121B2STR189.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"2 StR 189/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 189/21\nvom\n10. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2021:101121B2STR189.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2021 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss\ndes Senats vom 31. August 2021 wird auf ihre Kosten als\nunbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat zwei Anträge der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zu dem\nRevisionsverwerfungsantrag des Generalbundesanwalts als unzulässig und ihre\nauf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich ihr Antrag gemäß § 356a StPO. Sie sieht eine Verletzung des\nAnspruchs auf Gehör vor Gericht darin, dass der Senat sich nicht zu einem\nSchreiben eines ihrer Verteidiger vom 3. August 2021 geäußert und eine darin\nangekündigte Ergänzung der Revisionsbegründung nicht abgewartet habe. Sie\nverweist darauf, dass sie nicht schuldhaft die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO\nversäumt habe. Außerdem erläutert sie Beanstandungen des erstinstanzlichen\nVerfahrens und der Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\n2 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.\n\n3 a) Der Schriftsatz vom 3. August 2021, mit dem anwaltliche Ermittlungen\nangekündigt wurden, um „die Beweismittel, die zugunsten der Angeklagten spre-\n\nchen, aber vom Landgericht Frankfurt nicht zur Sachaufklärung und Beweisführung im Urteil rechtsfehlerhaft herangezogen worden sind, zusammenzustellen\nund anschließend vorzutragen“, hat dem Senat vorgelegen. Dazu musste er sich\nbei seiner Entscheidung über die Revision nicht äußern. Der Beschluss gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO bedurfte auch sonst keiner Begründung (stRspr, vgl. BGH,\nBeschluss vom 27. Mai 2021 – 4 StR 142/20, BeckRS 2021, 14402; Beschluss\nvom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21, BeckRS 2021, 19200; Beschluss vom 28. Juli\n2021 – 1 StR 509/20, BeckRS 2021, 22064).\n\n4 b) Der Senat musste nicht wegen des Hinweises der Verteidigung darauf,\ndass sie „voraussichtlich eine Zeit von 2 Monaten“ benötigen werde, um „Nachforschungen“ anzustellen, seine Entscheidung zurückstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 326/20, BeckRS 2021, 3716). Darauf, ob\ndie Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ohne eigenes Verschulden der Verurteilten versäumt wurde, kommt es nicht an; denn diese Frist ist nicht verlängerbar\n(vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, NStZ-RR 2008,\n151; Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352)\nund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist\nrechtlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 − 1 StR 518/15,\nNStZ 2016, 496).\n\n5 c) Mit ihren Ausführungen zur Begründung der Sachrüge gegen das tatrichterliche Urteil kann die Antragstellerin im Anhörungsrügeverfahren nicht gehört werden. Verfahrensrügen gegen das mit der Revision angefochtene Urteil\n\nkönnen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht\nnachgeschoben werden, auch nicht mit der Anhörungsrüge.\n\n6 Die gesetzliche Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann auch nicht\nverlängert werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 – 1 StR 532/06,\nwistra 2007, 158; Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 StR 8/07, wistra 2007,\n231). Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung der Revisionsbegründung selbst\ndann nicht abgewartet zu werden, wenn sie - hier für einen Zeitpunkt nach Durchführung von anwaltlichen Tatsachenermittlungen - in Aussicht gestellt worden ist\n(vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).\n\n7 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nZeng Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Frankfurt am Main, 12.01.2021 - 5/27 KLs - 5141 Js 245941/20\n(27/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-10/2-str-189-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-10/2-str-189-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:40.753746+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-10/2-str-189-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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