{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2021-08-10_NA_EnVR_74_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100821BENVR74.19.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2021-08-10","aktenzeichen":"EnVR 74/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nEnVR 74/19\n\nvom\n\n10. August 2021\n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:100821BENVR74.19.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und\nProf. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom\n23. März 2021 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 A. Die Betroffene macht geltend, die Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Senat\nhabe den Vortrag der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren übergangen,\nes habe der Bundesnetzagentur ein breites Spektrum an Wahlmöglichkeiten zur\nVerfügung gestanden, welches ihr mit der Folge eines Ermessensausfalls ersichtlich nicht bewusst gewesen sei, etwa die Kombination der öffentlichen Bekanntmachung mit einer individuellen Zustellung an die Beschwerdeführerin oder\ndie Möglichkeit der Verlängerung der in § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG genannten\nFrist von zwei Wochen gemäß § 73 Abs. 1a Satz 4 EnwG, § 41 Abs. 4 Satz 4\nVwVfG. Zudem habe der Senat in seinem Beschluss ohne vorherigen Hinweis\nund in überraschender Weise darauf abgestellt, dass die veröffentlichte Bekanntmachung ausweislich des Verwaltungsvorgangs einen ausdrücklichen Hinweis\nauf § 73 Abs. 1a EnWG enthalte.\n\n2 B. Die gemäß § 83a Abs. 2 EnWG zulässige Anhörungsrüge ist nicht\nbegründet. Weder hat der Senat Vortrag der Betroffenen unter Verstoß gegen\ndas rechtliche Gehör übergangen, noch liegt eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor.\n\n3 I. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der\nAnschlussrechtsbeschwerde das Vorbringen der Betroffenen in vollem Umfang\ngeprüft und für nicht durchgreifend erachtet.\n\n4 1. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten\neines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer\ngerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt\nund bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Damit ist jedoch kein Anspruch\ndarauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr\nist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von\neiner Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - KZR 6/15, juris Rn. 2 mwN).\n\n5 2. Das Vorbringen der Betroffenen, es habe in Bezug auf die mögliche\nVerbindung der öffentlichen Bekanntmachung mit einer individuellen Zustellung\nan die Beschwerdeführerin ein Ermessensausfall vorgelegen, hat der Senat beschieden. Das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei\ndie Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Senat nach dessen Entscheidung ihren\ngegenteiligen Rechtsstandpunkt zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom\n18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 10).\n\n6 3. Soweit die Betroffene den erstmals im Schriftsatz vom 16. März\n2021 ohne weitere Erläuterung zur Begründung des behaupteten Ermessensausfalls angeführten Vortrag als übergangen rügt, es habe der Bundesnetzagentur (auch) die Möglichkeit der Verlängerung der in § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG\ngenannten Frist von zwei Wochen gemäß § 73 Abs. 1a Satz 4 EnwG, § 41 Abs. 4\nSatz 4 VwVfG zur Verfügung gestanden, um den Rechtsschutz der betroffenen\n\nLetztverbraucher zu erleichtern, hat der Senat auch dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen, es aber für offensichtlich nicht geeignet gehalten,\nder Anschlussrechtsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen.\n\n7 II. Entgegen der Anhörungsrüge liegt nach den dafür geltenden\nGrundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris\nRn. 2) auch keine das rechtliche Gehör der Betroffenen verletzende Überraschungsentscheidung darin, dass der Senat auf den Text der öffentlichen Bekanntmachung der Festlegung 2013 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur\n(Nr. 24/2013, Mitteilung Nr. 671) abgestellt hat. Zu der Frage, ob die Bundesnetzagentur ihr sich aus § 73 Abs. 1a EnWG ergebendes Ermessen ausgeübt hat,\nhaben die Parteien sich umfassend geäußert; die Betroffene hat in der Anschlussrechtsbeschwerde selbst auf die genannte öffentliche Bekanntmachung\nverwiesen. Dass es auf diese ankommen könne, war für einen kundigen und gewissenhaften Prozessbeteiligten daher ohne weiteres erkennbar. Im Übrigen hat\nder Senat zudem darauf abgestellt, dass es auf die Frage der Ermessensbetätigung schon nicht ankommt, wenn sich einzig die getroffene Entscheidung als\nermessensfehlerfrei erweist.\n\n8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.\n\nMeier-Beck Kirchhoff Schoppmeyer\n\nRoloff Tolkmitt\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2019 - VI-3 Kart 486/18 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-10/envr-74-19","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-10/envr-74-19","retrieved":"2026-10-24 07:51:43.586533+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-10/envr-74-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2021-08-10","dockets":["EnVR 74/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100821BENVR74.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2021-08-10_NA_EnVR_74_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100821BENVR74.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.08.2021 – EnVR 74/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-10/envr-74-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom\n23. 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