{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100821B6STR311.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-08-10","aktenzeichen":"6 StR 311/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 311/21\n\nvom\n10. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:100821B6STR311.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nBamberg vom 1. März 2021 im Ausspruch über die Einziehung des\nWertes von Taterträgen, auch soweit die Aufrechterhaltung der mit\nUrteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. Oktober 2020\nangeordneten Einziehung betroffen ist, aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls\nund versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung\nder Strafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen\ngetroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 5.000 EUR kann nicht bestehen bleiben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n3 „Die Einziehung des Werts von Taterträgen setzt voraus, dass der\nTäter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat.\nEin Vermögenswert aus der Tat ist erlangt, wenn er dem Täter\nunmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner\nPhase des Tatablaufs so zugeﬂossen ist, dass er hierüber\ntatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urteil vom 24.\nMai 2018 – 5 StR 623/17‚ juris Rn. 8). Die Annahme\nmittäterschaftlichen Handelns vermag dabei die fehlende\nDarlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt\nnicht zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR\n311/18‚ juris Rn. 8). So liegt es hier. Angesichts des festgestellten\nTatplans hatte der Angeklagte allenfalls faktische\nMitverfügungsgewalt über die gestohlene Perlenkette und die\nSaphir-Diamant-Ohrringe. Das gilt jedoch nicht hinsichtlich der\nweiteren gestohlenen Ohrringe, weil der Mittäter des Angeklagten\ndiese nach den Feststellungen vor dem Angeklagten verborgen\ngehalten und sie damit seiner faktischen Mitverfügungsgewalt\nentzogen hatte. Bei diesen Feststellungen scheidet eine\ngesamtschuldnerische Haftung über den Gesamtbetrag der bei der\nTat entwendeten Gegenstände denknotwendig aus. Da sich zum\nZeitwert der dem Angeklagten zurechenbaren Ohrringe und der\nPerIenkette keine Feststellungen im Urteil finden lassen, muss eine\nandere Strafkammer des Landgerichts über die\nEinziehungsentscheidung insoweit neu beﬁnden.“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\n5 2. Der Senat hebt auch den Ausspruch über die Aufrechterhaltung\nder mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. Oktober 2020\nangeordneten Einziehung auf, weil das Landgericht auf eine einheitliche\nEinziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil\n\nhätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003\n– 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Beschlüsse\nvom 9. Februar 2021 – 6 StR 470/20; vom 29. April 2021 – 2 StR 6/21).\n\n6 3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen\nbleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.\n\nRiBGH Prof. Dr. Sander RiinBGH Dr. Schneider\nist wegen Krankheit an ist urlaubsbedingt an der\nder Unterschrift gehindert. Unterschrift gehindert.\nKönig König König\n\nFeilcke von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bamberg, 01.03.2021 - 26 KLs 2120 Js 2288/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-10/6-str-311-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-10/6-str-311-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:53.869201+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-10/6-str-311-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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