{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100821B3STR250.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-08-10","aktenzeichen":"3 StR 250/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 250/21\n\nvom\n10. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nECLI:DE:BGH:2021:100821B3STR250.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. März 2021 im Ausspruch über die\nReihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass vor der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nvier Jahre und sechs Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe vier Jahre und\nein Monat vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die auf die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldund Strafausspruch sowie zur Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt jedoch zur Änderung der Dauer des\nangeordneten Vorwegvollzugs. Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 StGB der Teil\nder vor der angeordneten Maßregel zu vollstreckenden Strafe so zu bemessen\nist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StPO eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung\nnach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Jedoch hat die Strafkammer\nvon der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum Ende der\nHauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft abgezogen und daher die\nDauer des Vorwegvollzugs nicht auf vier Jahre und sechs Monate, sondern auf\nvier Jahre und einen Monat bestimmt. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die von dem\nAngeklagten insgesamt erlittene Untersuchungshaft ist erst im Rahmen der Vollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der\nStrafe anzurechnen (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09, juris\nRn. 5; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3\nBerechnung 2 Rn. 7; vom 6. März 2019 - 3 StR 29/19, juris Rn. 2).\n\n3 Der Senat setzt die Dauer des Vorwegvollzugs selbst auf vier Jahre und\nsechs Monate fest (§ 354 Abs. 1 analog StPO).\n\n4 2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Wimmer Paul\n\nAnstötz Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Oldenburg, 02.03.2021 - 5 Ks 1204 Js 57877/20 (22/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-10/3-str-250-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-10/3-str-250-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:47.497857+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-10/3-str-250-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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