{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100821B3STR109.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-08-10","aktenzeichen":"3 StR 109/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 109/21\n\nvom\n10. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:100821B3STR109.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2021 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. November 2020 wird\n\na) das Verfahren hinsichtlich der Fälle II.3. Nummern 2, 4, 7,\n11, 18, 22, 25, 31, 33, 35, 42, 46, 48, 51, 53, 55, 57, 60, 63,\n67, 69, 71, 77 und 79 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2\nStPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte der vorsätzlichen Brandstiftung, der\nversuchten Brandstiftung in zwei Fällen, des vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in 59 Fällen sowie des Betruges schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung,\nversuchter Brandstiftung in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 83 Fällen sowie Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Des Weiteren hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen, und ein Fahrverbot von sechs Monaten verhängt. In Höhe von 2.116,60 Euro hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung formellen Rechts und erhebt\ndie ausgeführte Sachrüge.\n\n2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II.3. Nummern 2, 4, 7, 11, 18, 22, 25, 31, 33, 35, 42, 46, 48, 51, 53, 55, 57, 60, 63, 67, 69,\n71, 77 und 79 der Urteilsgründe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt\nworden ist. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs der diesen Taten\nzugrundeliegenden Fahrten mit einer vorhergehenden Nutzung des Kraftfahrzeuges (Fälle II.3. Nrn. 1, 3, 6, 10, 17, 21, 24, 30, 32, 34, 41, 45, 47, 50, 52, 54, 56,\n59, 62, 66, 68, 70, 76, 78) ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass es sich jeweils um dieselbe Straftat handelt (vgl. BGH, Urteil\nvom 30. September 2010 - 3 StR 294/10, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, DAR 2004, 229 f.; vom 9. Januar 2019 - 2 StR 33/18,\njuris Rn. 5; vom 17. November 2020 - 4 StR 390/20 Rn. 20 f.).\n\n3 Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Denn es ist im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von\nzwei Jahren und sechs Monaten, einem Jahr und sechs Monaten sowie von\n\n61-mal sechs Monaten auszuschließen, dass das Landgericht ohne die in den\neingestellten Fällen verhängten Strafen von jeweils sechs Monaten eine mildere\nGesamtstrafe gebildet hätte. Gleiches gilt für die angeordnete Sperrfrist sowie\ndas verhängte Fahrverbot.\n\n4 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nim Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n5 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig.\n\n6 Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Aufrechterhaltung der\nam 17. Februar 2020 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls verhängten,\nnoch nicht erledigten Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Zäsurwirkung nicht entfallen ließ (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 5 StR 198/10,\njuris mwN). Nachdem die Strafkammer die Zäsurwirkung jedoch vermeiden\nwollte, um gegen den Angeklagten keine diesen benachteiligenden zwei Gesamtfreiheitsstrafen festsetzen zu müssen (UA S. 38), ist eine Beschwer des Angeklagten auszuschließen. Aus den Darlegungen zur Gesamtstrafenbildung ergibt\nsich ohne Weiteres, dass das Landgericht die in Fall II.1. der Urteilsgründe verhängte, grundsätzlich gesamtstrafenfähige Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte. Angesichts der kon-\n\nkreten Umstände hätte sich diese Entscheidung als rechtsfehlerfrei erwiesen,\nauch wenn sie nicht begründet worden wäre.\n\nBerg Wimmer Paul\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nLandgericht Osnabrück, 23.11.2020 - 15 KLs 939 Js 20825/20 - 22/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-10/3-str-109-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-10/3-str-109-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:47.386669+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-10/3-str-109-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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