{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100821B1STR250.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-08-10","aktenzeichen":"1 StR 250/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 250/21\nvom\n10. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2021:100821B1STR250.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n10. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. März 2021 im Strafausspruch und insoweit, als die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel abgelehnt worden ist, aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und\nihn zudem in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die hiergegen\ngerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch sowie der\n\nEntscheidung über die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung und ist im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\n(§ 63 StGB) – dies mit Ausnahme der Entscheidung über die Aussetzung der\nUnterbringung zur Bewährung – halten der auf die Sachrüge veranlassten revisionsgerichtlichen Überprüfung Stand.\n\n3 2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil das Landgericht\nbei der Bemessung der Strafe nicht in den Blick genommen hat, ob ein minder\nschwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB vorliegen und sich\ndaher die Strafe aus dem gegenüber dem Normalstrafrahmen (Freiheitsstrafe\nvon sechs Monaten bis zehn Jahren) niedrigeren Strafrahmen von drei Monaten\nbis fünf Jahren Freiheitsstrafe – gegebenenfalls nochmals gemildert nach §§ 21,\n49 StGB – ergeben könnte.\n\n4 a) Nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen das Gesetz\nbei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund im Sinne von § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen, ob die Tat als minder schwerer Fall zu werten\nist. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst in den Blick zu nehmen, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein schon zur Annahme eines minder schweren Falls führen, da die vertypten Milderungsgründe dann für eine\nStrafrahmenmilderung noch nicht verbraucht sind und daher eine weitere Milderung des anwendbaren Strafrahmens nach § 49 StGB in Betracht kommt. Ist nach\neiner Abwägung der allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob\n\nder mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn das Tatgericht danach\nweiterhin die Annahme eines minder schweren Falls nicht für gerechtfertigt hält,\ndarf es seiner konkreten Strafzumessung den wegen des verwirklichten vertypten\nMilderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl.\netwa BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 – 3 StR 287/14 Rn. 13 und vom 26.\nOktober 2011 – 2 StR 218/11 Rn. 3).\n\n5 b) Diesen Anforderungen wird die Strafzumessung des Landgerichts nicht\ngerecht. Denn das Landgericht hat die verhängte Strafe dem nach §§ 21, 49\nStGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB entnommen, ohne die – vorrangige – Prüfung vorzunehmen, ob ein minder schwerer Fall\nnach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB gegeben sein könnte, so dass von vornherein\nnur der – gegebenenfalls nochmals nach §§ 21, 49 StGB zu mildernde – Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet gewesen wäre.\n\n6 In Anbetracht der nicht unerheblichen Abweichung des Sonderstrafrahmens des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB insbesondere bezüglich der Strafrahmenobergrenze von dem nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen\nkann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreiem\nVorgehen bei der Strafrahmenwahl zu einer geringeren Strafe gekommen wäre.\n\n7 3. Die Aufhebung des Strafausspruchs entzieht der Versagung der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel (§ 63 StGB) die Grundlage (§ 67b Abs. 1\nSatz 2 StGB; vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2021 – 6 StR 6/21 Rn. 14; vom\n18. April 2012 – 2 StR 456/11 Rn. 6 und vom 22. August 2001 – 5 StR 260/01\nRn. 12).\n\n8 4. Die Feststellungen haben Bestand, weil es sich bei dem zur Aufhebung\nführenden Rechtsfehler um einen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nJäger Richterin am Bundesgerichtshof Hohoff\nDr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu\nunterschreiben.\n\nJäger\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Augsburg, 16.03.2021 - 3 KLs 206 Js 126864/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-10/1-str-250-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-10/1-str-250-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:37.000662+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-10/1-str-250-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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