{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100621U5STR377.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-06-10","aktenzeichen":"5 StR 377/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 377/20\n\nvom\n10. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2021:100621U5STR377.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung\nam 9. Juni 2021 in der Sitzung vom 10. Juni 2021, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher,\nRichter am Bundesgerichtshof Köhler,\nRichterin am Bundesgerichtshof Resch,\nRichter am Bundesgerichtshof von Häfen,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwältin I. ,\nRechtsanwalt T.\n\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nRechtsanwältin J.\n\nals Verteidigerin der Angeklagten C. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte S. in den Fällen 4, 5 und\n8 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten C. wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIhre weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte C. wegen schweren\nBandendiebstahls unter Einbeziehung zweier Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Einziehung des\nWertes von Taterträgen angeordnet. Den Angeklagten S. hat es vom\nVorwurf des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen aus tatsächlichen Gründen\nfreigesprochen.\n\n2 Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten S. in den Fällen 4, 5 und 8\nder Urteilsgründe hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Revision der Angeklagten\nC. führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruchs; im Übrigen erweist sich ihr Rechtsmittel als unbegründet.\n\nI.\n\n3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss sich die Angeklagte\nC. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1. Mai 2017\nmit mindestens drei Personen sowie mit polnischen Auftraggebern zu einer Bande\nzusammen, die in Deutschland hochwertige PKW entwendete und diese in Polen\nverwertete, um sich hieraus eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem\nUmfang zu erschließen. In Ausführung dieser Abrede fuhren die Angeklagte und\neine gesondert Verfolgte am 1. Mai 2017 drei männliche Bandenmitglieder in die\nNähe eines Autohauses in M. . Aus dem Autohaus entwendeten die Männer\ndrei Fahrzeuge im Gesamtwert von knapp 80.000 Euro, die nach Polen verbracht\nwurden. Auf der Rückfahrt koordinierte die Angeklagte C. zusammen\nmit einem anderen Bandenmitglied per Mobiltelefon die Fahrer und den Auftraggeber. Für ihre Tatbeteiligung erhielt sie einen Lohn in Zloty im Gegenwert von\n40 Euro, den sie für ihren Lebensunterhalt und den Erwerb von Drogen einsetzte.\n\n4 2. Dem Angeklagten S. lag zur Last, sich derselben Bande angeschlossen zu haben. Im Rahmen dieser Abrede habe er sich in der Nacht vom\n25. auf den 26. April 2017 am Diebstahl zweier Fahrzeuge im Gesamtwert von\n20.000 Euro in L. (Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe) und an dem schon\nbeschriebenen Diebstahl der drei PKW in dem Autohaus in M. (Fall 8 der\nUrteilsgründe) beteiligt.\n\n5 Von der Richtigkeit dieser Vorwürfe gegen den Angeklagten S. hat\nsich das Landgericht nicht überzeugen können. Zwar habe die Angeklagte\nC. den Angeklagten, der sich nicht eingelassen hat, in der Hauptverhandlung belastet. Diese Angaben hat das Landgericht indes nicht für glaubhaft befunden. Die Prüfung einer „Aussagekonstanz bzw. -entwicklung“ hinsichtlich der\nSchilderungen der Angeklagten sei nicht möglich gewesen, weil ihre Angaben im\nErmittlungsverfahren einem Beweisverwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 Satz 2\nStPO unterfielen. Auch Unterlagen und Gegenstände, die bei der Durchsuchung\neines durch den Angeklagten S. und einen gesondert Verfolgten genutzten\nPKW im Mai 2017 aufgefunden wurden, seien wegen eines Verstoßes gegen den\nRichtervorbehalt aus §§ 102, 105 Abs. 1 StPO unverwertbar.\n\nII.\n\n6 Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten\nS. in den Fällen 4, 5 und 8 der Urteilsgründe hat mit der Sachrüge Erfolg;\neines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\n7 1. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sich die\nihm zugrundeliegende Beweiswürdigung aus mehreren Gründen als nicht tragfähig\nerweist.\n\n8 a) Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu\nüberwinden vermag. Es hat jedoch das Urteil darauf zu überprüfen, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der\nFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder\ngegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist\nes auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt,\n\ndie einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft\nsprechenden Umstände vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 5 StR 181/16, NStZ 2017, 600 mwN). Erst eine solche Gesamtwürdigung entscheidet letztlich darüber, ob das Gericht die Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine\nder Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten\nausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatgericht die entsprechende Überzeugung vermitteln. Beweisanzeichen können nämlich wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von\nder Richtigkeit eines Vorwurfs begründen. Der Beweiswert einzelner Indizien ergibt\nsich zudem regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb der Inbezugsetzung der Indizien zueinander im Rahmen der Gesamtwürdigung\nbesonderes Gewicht zukommt (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 1 StR 292/15).\n\n9 b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\n10 aa) Die Beweisergebnisse werden teilweise schon nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt. So wird bei der Darstellung der\nErgebnisse der Telekommunikationsüberwachung eine Vielzahl überwachter Telefonanschlüsse benannt, aber deren (möglicher) Bezug zu Tatgeschehen oder -beteiligten nicht nachvollziehbar erläutert. Auch hinsichtlich eines in der Habe des Angeklagten S. sichergestellten Mobiltelefons bleibt ein – vom Landgericht\noffenbar angenommener – Tatbezug unerklärt. Im Hinblick auf die Ausführungen\ndes Landgerichts zu Stimmenvergleichen wird nicht deutlich, zu welchen Taten die\nStimmen in Bezug stehen sollen.\n\n11 bb) Zudem erweist sich die Beweiswürdigung als lückenhaft. Der Angeklagte\nS. ist wegen mehrfacher Bandendiebstähle sowie wegen der Verabredung\nzu einem Bandendiebstahl mit der Angeklagten C. und den drei an\n\nder Tat in M. beteiligten männlichen Personen nach dem identischen modus\noperandi rechtskräftig verurteilt worden. Den Urteilsgründen lässt sich indes nicht\nentnehmen, ob das Landgericht diesen lediglich bei den persönlichen Verhältnissen\nerwähnten Umstand als Beweisanzeichen in seine Überlegungen eingestellt hat.\n\n12 cc) Zudem hat das Landgericht die einzelnen Indizien in ihrer Beweisbedeutung verkürzt, indem es sie jeweils nur isoliert abgehandelt, aber nicht zueinander\nin Beziehung gesetzt hat.\n\n13 c) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), soweit der\nAngeklagte S. in den Fällen 4, 5 und 8 der Urteilsgründe freigesprochen\nworden ist.\n\n14 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n15 a) Nach den bisher ersichtlichen Verfahrenstatsachen besteht kein Beweisverwertungsverbot aus § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO hinsichtlich der den Angeklagten\nS. belastenden Angaben der Angeklagten C. in zwei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen.\n\n16 Mit der Erklärung zu ihren Strafvorstellungen betreffend die Angeklagte\nC. gegenüber deren Verteidigerin hat die Staatsanwaltschaft § 136a\nStPO nicht verletzt. Eine Täuschung (§ 136a Abs. 1 Satz 1 6. Var. StPO) der Angeklagten über die Nachweisbarkeit aller ihr vorgeworfener Taten liegt nicht vor; dass\ndie Staatsanwaltschaft ihre Strafvorstellungen auf der Grundlage derjenigen Taten\nentwickelt hat, deretwegen seinerzeit ausweislich des ergangenen Haftbefehls\ndringender Tatverdacht bestand, begegnet keinen Bedenken.\n\n17 Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt auch kein Fall einer unzulässigen Sanktionsschere vor. Weder stellt der durch die Staatsanwaltschaft für den Fall\neines Geständnisses und einer Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB angekündigte Strafantrag (zwei Jahre und neun Monate bis drei Jahre und drei Monate) das\nVersprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (§ 136a Abs. 1 Satz 3\n2. Alt. StPO) dar, noch handelt es sich bei dem für den Fall des Schweigens und\nohne den mit einer Strafrahmenverschiebung verbundenen vertypten Milderungsgrund des § 46b StGB in Aussicht gestellten Strafantrag (fünf Jahre und sechs Monate bis sechs Jahre und sechs Monate) um eine mit den Grundsätzen eines fairen\nStrafverfahrens nicht zu vereinbarende Androhung einer die Schuldangemessenheit übersteigenden Strafe (vgl. zu einem anderen Sachverhalt BGH, Beschluss\nvom 12. Januar 2005 – 3 StR 411/04, NStZ 2005, 393).\n\n18 b) Auch die Unterlagen und Utensilien, die im Mai 2017 bei der Durchsuchung eines unter anderem durch den Angeklagten S. genutzten Fahrzeugs gefunden wurden, unterliegen nach den bisher ersichtlichen Verfahrenstatsachen keinem Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt (§§ 102, 105 Abs. 1 StPO).\n\n19 Die Durchsuchung des PKW durch die Polizei war gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2,\n§ 24 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG (in der zu diesem Zeitpunkt geltenden\nFassung) ohne richterliche Anordnung zulässig. Nach diesen Vorschriften kann die\nPolizei eine Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Sachen mit sich führt, die beschlagnahmt werden dürfen. Bei der gegebenen Sachlage bestand der auf Tatsachen basierende Verdacht, dass sich im Fahrzeug Aufzeichnungen oder Utensilien\nbefinden, deren Beschlagnahme zum Schutz Einzelner vor unmittelbar bevorstehenden Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung\neiner bereits eingetretenen Störung (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG) erforderlich ist.\n\nZwar hat die Polizei in einem die Fahrzeugdurchsuchung nachträglich dokumentierenden Vermerk eine Gefahr im Verzug und damit ein Merkmal der strafprozessualen Durchsuchung erwähnt; gleichzeitig ist die Durchsuchung aber mit der Gefahr\nder unmittelbar bevorstehenden Durchführung bzw. Beendigung von Kfz-Diebstählen und damit unter Hinweis auf gefahrenabwehrrechtliche Befugnisse begründet\nworden. Damit steht es im Einklang, dass die Beschlagnahme der in dem Fahrzeug\nsichergestellten Aufzeichnungen und Utensilien ausweislich einer von der\nBeschwerdeführerin vorgetragenen Beschlagnahmebescheinigung nach den §§ 26,\n27 SächsPolG angeordnet wurde.\n\n20 Es besteht weder ein allgemeiner Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt ein solcher des Gefahrenabwehrrechts gegenüber der Strafprozessordnung. Auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat ist ein Rückgriff auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen rechtlich möglich. Insbesondere bei sogenannten Gemengelagen, in denen\ndie Polizei sowohl repressiv als auch präventiv handeln kann und will, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16, BGHSt 62,\n123 mwN; vom 17. Januar 2018 – 2 StR 180/17, NStZ-RR 2018, 146; Beschluss\nvom 8. Dezember 2015 – 3 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 176). War die Durchsuchung damit gefahrenabwehrrechtlich zulässig, konnten die daraus gewonnenen\nErkenntnisse auch im Strafverfahren verwendet werden (vgl. BGH, Beschluss vom\n8. Dezember 2015 – 3 StR 406/15 aaO; Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16\naaO). Für eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der strafprozessualen Anordnungsvoraussetzungen einer Eingriffsmaßnahme unter dem Deckmantel einer tatsächlich nicht bezweckten Gefahrenabwehr (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017\n– 2 StR 247/16 aaO) ist hier nichts ersichtlich. Der Umstand, dass nach der Durchsuchung keine gefahrenabwehrenden Sofortmaßnahmen ergriffen wurden, lässt\nschon angesichts der Vielzahl der aufgefundenen, teilweise fremdsprachigen Aufzeichnungen und der Beschlagnahme auch von Einbruchswerkzeugen nicht darauf\n\nschließen, dass mit der Durchsuchung tatsächlich keine präventiven Zwecke verfolgt wurden. Dafür, dass die Polizei eine gefahrenabwehrrechtliche Grundlage für\nihre Maßnahme nur behauptet haben könnte, weil sie nach einer abgelehnten Festnahme- und Beschlagnahmeanregung bei der Staatsanwaltschaft G. am Vorabend bei einem strafprozessualen Durchsuchungsantrag ein ebensolches Resultat\nbefürchtete (vgl. BGH aaO), sieht der Senat angesichts des abweichenden Antragsgegenstands und -adressaten keinen Anhalt.\n\n21 In Anbetracht der gefahrenabwehrrechtlichen Eingriffsgrundlage kann dahinstehen, ob die ermittlungstaktischen Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls\nauch die Annahme von Gefahr im Verzug im Sinne des § 105 Abs. 1 StPO nahelegten. Jedenfalls lag eine Unverwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel nach\nder gebotenen Abwägung fern.\n\nIII.\n\n22 1. Die Sachrüge der Angeklagten C. führt zur Aufhebung des\nsie betreffenden Strafausspruchs; eines Eingehens auf die nur gegen den Strafausspruch gerichtete Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.\n\n23 Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der\nAufklärungshilfe nach § 46b StGB nicht erörtert, obwohl nach den Urteilsgründen\ndazu Anlass bestand. Denn die Strafkammer hat bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung ausdrücklich zugunsten der Angeklagten C. verwertet, dass sie schon im Ermittlungsverfahren „durch ihr Aussageverhalten von\nBeginn der Inhaftierung an sich gegen vermeintliche Mitglieder der Bande gestellt\nund damit hinter ihrer Vergangenheit einen Schlussstrich gezogen“ hat. Damit liegt\nein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel vor, weil nach den Urteilsgründen die\nVoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB naheliegend erfüllt sein können, ohne dass das Landgericht diese Norm geprüft und gegebenenfalls erwogen\n\nhat, ob es von der in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegenden Möglichkeit einer\nStrafrahmenverschiebung Gebrauch macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 – 5 StR 525/19; vom 16. November 2017 – 3 StR 460/17; jeweils mwN).\nDas Urteil beruht hierauf (§ 337 Abs. 1 StPO), weil sich der Fehler auf die Strafrahmenwahl und die Bemessung der Strafe ausgewirkt haben kann.\n\n24 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Einbeziehung der früheren Geldstrafen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hierzu ausgeführten Gründen nicht gegen den Grundsatz der Spezialität\n(§ 83h IRG) verstößt. Eine etwa erforderliche Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab der in Polen erlittenen Auslieferungshaft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) wäre\nin der Urteilsformel zu treffen.\n\nCirener Mosbacher Köhler\n\nRi’inBGH Resch ist im von Häfen\nUrlaub und kann nicht\nunterschreiben.\nCirener\n\nVorinstanz:\nDresden, LG, 25.03.2020 - 427 Js 15712/17 14 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-10/5-str-377-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83h","ref_norm":"83h","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-10/5-str-377-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:42.769211+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-10/5-str-377-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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