{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-06-10_NA_StB_23_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100621BSTB23.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-06-10","aktenzeichen":"StB 23/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 23/21\n\nvom\n10. Juni 2021\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2021:100621BSTB23.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2021 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar\n2020 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erließ am 15. Januar 2020\nHaftbefehl (2 BGs 15/20) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts, dieser\nhabe sich zumindest in der Zeit von Oktober 2013 bis März 2014 in Syrien als\nMitglied an der terroristischen Vereinigung im Ausland \"Jabhat al-Nusra\" beteiligt,\nderen Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord oder Totschlag\nzu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB. Er legte\ndie Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität zugrunde (§ 112\nAbs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StPO). Im Folgenden wurde der Beschuldigte am 13. September 2020 aufgrund internationaler Ausschreibung in D. (S. ) festgenommen und war bis zum 5. Mai 2021 in Auslieferungshaft. Seit dem Folgetag\nbefindet er sich auf der Grundlage des Haftbefehls in Deutschland in Untersuchungshaft.\n\n2 Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Mai 2021\nBeschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Zur Begründung hat er unter näheren Darlegungen ausgeführt, dass kein dringender Tatverdacht und unter Berücksichtigung der anzurechnenden Auslieferungshaft kein Fluchtanreiz bestünden. Er begehrt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen.\n\n3 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht\nabgeholfen.\n\nII.\n\n4 Die gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n5 1. In Bezug auf den im Haftbefehl genannten Tatvorwurf besteht dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\n6 a) Im Sinne eines solchen Verdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n7 aa) Die \"Jabhat al-Nusra\" (\"Jabhat al-nusra li-ahli ash-sham\" [Hilfsfront für\ndas Volk Großsyriens]) wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al-Jawlani und\nanderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation \"Islamischer Staat\nim Irak\" (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr al-Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren.\nDie Gründung wurde im Januar 2012 in einem im Internet veröffentlichten Video\nbekannt gegeben. Zwischen den zwei Gruppierungen kam es im April 2013 zum\nBruch, als al-Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat\nal-Nusra im neu ausgerufenen \"Islamischen Staat im Irak und Großsyrien\" (ISIG)\nverkündete. Al-Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al-Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueeid auf den\n\nEmir der Kern-al-Qaida, Ayman al-Zawahiri, ab; die Jabhat al-Nusra fungierte danach als Regionalorganisation von al-Qaida in Syrien.\n\n8 Ziel der Jabhat al-Nusra war der Sturz des Assad-Regimes in Syrien, das\nsie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation\nder Scharia ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die \"Befreiung\" des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen\nTürkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete.\nDiese Ziele verfolgte die Vereinigung mittels militärischer Operationen, aber auch\ndurch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparats und nicht\nam Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als\n2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen getötet\nwurden.\n\n9 Die Jabhat al-Nusra war militärisch-hierarchisch organisiert. Dem Anführer\nal-Jawlani war ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Schura-Rat zugeordnet. Unterhalb dieser Führungsebene standen die Kommandeure der insgesamt\naus mehreren Tausend Personen bestehenden kämpfenden Einheiten, die ihrerseits in die vor Ort agierenden Kampfgruppen untergliedert waren. Ihre militärische Ausbildung erhielten die Kämpfer in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gab es Hinweise auf sogenannte \"Scharia-Komitees\" in den von\nder Organisation kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regelten\nund den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantrieben. Für\nihre Öffentlichkeitsarbeit bediente sie sich einer eigenen Medienstelle, über die\nsie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitete. Darüber hinaus unterhielt sie ein Netzwerk von \"Korrespondenten\" in\nSyrien, die ihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichten.\n\n10 bb) Der zum Islam konvertierte Beschuldigte beschäftigte sich im Jahr\n2013 zunehmend mit Berichterstattung über den Syrienkonflikt und fasste den\nEntschluss, sich nach Syrien zu begeben und das Assad-Regime zu bekämpfen.\nDazu reiste er Mitte Oktober 2013 über die Türkei aus. Er gliederte sich in Nordsyrien in die Jabhat al-Nusra ein, erhielt dort eine rund einmonatige Kampfausbildung, stand der Organisation vor Ort zur Verfügung und nahm an Kampfeinsätzen teil. Zu Beginn des Jahres 2014 befand er sich einige Tage in R.\n(Türkei) und ließ sich dort Geld auszahlen, das ihm aus Deutschland zur eigenen\nVerwendung und Beschaffung eines Nachtsichtgerätes übermittelt worden war.\nZudem nahm er in zeitlichem Zusammenhang damit einen Betrag entgegen, der\nfür ein anderes Organisationsmitglied bestimmt war und den er entsprechend\nweiterleitete. Im ersten Quartal des Jahres 2014 verließ er das syrisch-türkische\nGrenzgebiet und reiste zu seinen Eltern nach K. .\n\n11 b) Der dringende Verdacht gründet sich in Bezug auf die Jabhat al-Nusra\n- senatsbekannt - auf entsprechende Strukturermittlungen des Generalbundesanwalts, die sich insbesondere auf islamwissenschaftliche Gutachten, umfangreiche Auswerteberichte des Bundeskriminalamtes und Behördenerklärungen\nstützen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 1 und 2/21, juris\nRn. 12).\n\n12 Der Beschuldigte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Dafür, dass er\nMitte Oktober 2013 seinen damaligen Studienort Kl. verließ und zunächst\nnach R. reiste, sprechen zum einen verschiedene Zeugenaussagen, zum\nanderen Urkunden wie ein sein Studentenzimmer betreffendes Kündigungsschreiben und Abbuchungen zugunsten einer Fluggesellschaft sowie für Kreditkarteneinsätze in R. . Ein ehemaliger Mitbewohner des Beschuldigten hat\nzudem ausgesagt, dass dieser ihm über internetbasierte Videotelefonie mitgeteilt\nhabe, bei der Nusra-Front zu sein und eine waffenmäßige Ausbildung absolviert\n\nzu haben. Ferner habe er um Geld für Nahrung, Getränke und ein Nachtsichtgerät gebeten. Ein weiterer damaliger Bekannter des Beschuldigten hat dessen Absicht bestätigt, in Syrien \"helfen\" zu wollen, und bekundet, seinerzeit sei die\nJabhat al-Nusra \"ein Thema\" gewesen.\n\n13 Für einen entsprechenden Bezug des Beschuldigten zu einer in Nordsyrien gegen das Assad-Regime kämpfenden islamistischen Gruppierung lassen\nsich - etwa aus australischen Urteilen folgende - Erkenntnisse heranziehen, nach\ndenen der Beschuldigte am 2. Januar 2014 Geld für einen US-amerikanischen\nStaatsbürger entgegennahm, der sich ebenfalls im Syrienkonflikt engagierte und\nvon seinem Geldgeber entweder der Jabhat al-Nusrah oder dem ISIG zugerechnet wurde. Nach einer US-amerikanischen Behördenmitteilung deuteten Informationen auf eine Zugehörigkeit zur Nusra-Front und einen Zusammenhang mit\ndem Beschuldigten hin. Dies wird durch vom Generalbundesanwalt nachgereichte Unterlagen konkretisiert und bestätigt. Danach sollen die Eltern des US-\namerikanischen Staatsbürgers bei einer Vernehmung Mitte Januar 2014 bestätigt\nhaben, dass ihr Sohn für die Nusra-Front kämpfe, sich Anfang Januar 2014 drei\nTage lang in der Türkei mit zwei weiteren Kämpfern aufgehalten habe und einer\nvon diesen Deutscher sei.\n\n14 Eine Beteiligung an Kampfeinsätzen lässt sich den Angaben des früheren\nMitbewohners sowie der Eltern des amerikanischen Kämpfers entnehmen und\nfügt sich in die Gesamtumstände ein. So hat der Mitbewohner bezeugt, der Beschuldigte sei nach eigenen Erzählungen in einen Kampf verwickelt gewesen,\nbei dem entweder die Hisbollah oder das Regime angegriffen habe und eine\nBombe oder Granate ein Haus zerstört habe, in dem sich der Beschuldigte befunden habe. Die Zeugen in den Vereinigten Staaten haben von Kampfeinsätzen\nihres Sohnes berichtet.\n\n15 Angesichts der zuvor dargelegten Gesichtspunkte kommt es für die Annahme eines dringenden Verdachts nicht mehr entscheidend darauf an, dass Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie des Bundesnachrichtendienstes ebenfalls einen Anschluss des Beschuldigten an die Jabhat\nal-Nusra nahelegen und inwieweit die Erklärungen möglicherweise letztlich auf\ndenselben Quellen beruhen. Ebenso wenig bedarf hier die in der Beschwerdebegründung vertiefte Frage näherer Erörterung, ob und gegebenenfalls ab welchem\nZeitpunkt einzelne Zeugen als Beschuldigte nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a\nAbs. 4 Satz 2 StPO hätten belehrt werden müssen (vgl. zu den Maßstäben im\nEinzelnen BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89\nRn. 29 ff.); denn die Rechte des Beschuldigten werden hierdurch nicht berührt\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 5 StR 588/01, BGHSt 47, 233, 234\nmwN; vom 9. August 2016 - 4 StR 195/16, NStZ-RR 2016, 377). Schließlich ist\neine ins Einzelne gehende Glaubhaftigkeitsanalyse der verschiedenen Zeugenaussagen in diesem Stadium des Verfahrens weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris\nRn. 17 mwN).\n\n16 Auf den subjektiven Tatbestand lässt sich aus dem äußeren Geschehen\nschließen. So haben etwa mehrere Zeugen bestätigt, dass sich der Beschuldigte\nvor seiner Ausreise intensiv mit dem Syrienkonflikt befasst habe.\n\n17 c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte mit hoher\nWahrscheinlichkeit wegen Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB\nstrafbar gemacht hat. Für die mitgliedschaftliche Beteiligung als solche ist ohne\nBelang, ob er aktiv an Kampfhandlungen teilnahm.\n\n18 Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung ist gegeben. Deutsches Strafrecht gilt zumindest nach § 7 Abs. 2 Nr. 1\nStGB (vgl. näher BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27\nmwN).\n\n19 2. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2\nStPO und - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3\nStPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - der\nSchwerkriminalität.\n\n20 Nach einer Gesamtwürdigung ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als\ndass er sich ihm stellen wird. Wie sich aus den bereits vorliegenden Ermittlungsergebnissen unabhängig von den nachgereichten Angaben des Beschuldigten\ngegenüber einem FBI-Attaché ergibt, hielt sich der Beschuldigte seit Abbruch seines Studiums lediglich kurzfristig in Deutschland auf und verfügt dort über keine\nfluchthemmenden Bindungen. Vor seiner Festnahme befand er sich ohne dauerhaften Wohnsitz in unterschiedlichen Staaten auf verschiedenen Kontinenten,\nzuletzt in Afrika. In Kenntnis der gegen ihn geführten Ermittlungen teilte er mit, er\nwolle nicht nach Deutschland kommen, verstehe den Tatvorwurf nicht und wolle\nseine Ruhe haben. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis nicht ausschlaggebend, dass der von der drohenden Strafe ausgehende Fluchtanreiz insoweit reduziert ist, als auf eine etwaige Strafe die in S. vollzogene Auslieferungshaft anzurechnen ist.\n\n21 Im Übrigen ist der Beschuldigte einer der in § 112 Abs. 3 StPO genannten\nTaten dringend verdächtig, bei der es genügen würde, dass Flucht- und Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen sind (BVerfG, Beschluss vom 9. März 2020\n- 2 BvR 103/20, EuGRZ 2020, 365 Rn. 74 mwN).\n\n22 Der Zweck der Untersuchungshaft kann nach den dargelegten Umständen\nnicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden (§ 116 StPO).\n\n23 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zur\nBedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe\n(§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Insbesondere ist selbst bei Berücksichtigung des\nbereits im Ausland erlittenen Freiheitsentzugs, dem lange zurückliegenden Tatzeitraum, einer etwaigen Deradikalisierung und den Möglichkeiten, einen Strafrest zur Bewährung auszusetzen (§ 57 StGB), nicht ersichtlich, dass die bisherige Untersuchungshaft eine voraussichtlich zu verbüßende Haftzeit überschritte.\n\nBerg Wimmer Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-10/stb-23-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-10/stb-23-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:46.658905+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-10/stb-23-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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