{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2021-06-10_III_ZR_256_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100621BIIIZR256.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-06-10","aktenzeichen":"III ZR 256/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 256/20\nvom\n\n10. Juni 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:100621BIIIZR256.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2021 durch die Richter\nTombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 26. April 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 2 Schadensersatz. Er wirft ihr\nvor, sie habe in den von ihm erworbenen PKW des Typs Audi Q3 2.0 TDI quattro\neinen von der Volkswagen AG (Beklagte zu 1) hergestellten Dieselmotor EA 189\nmit einer verbotenen Abschalteinrichtung eingebaut. Das Landgericht hat der\nKlage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat\ndas Oberlandesgericht das Ersturteil teilweise abgeändert und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision\ndurch das Berufungsgericht wendet sich die Beklagte zu 2 mit ihrer Beschwerde.\n\n2 Am 26. April 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund\ndessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben habe; das\nVerfahren sei vor kurzem mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Die Beklagte zu 2 hat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der geeignet\n\nsei, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.\nDer Kläger hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.\n\nII.\n\n3 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\n4 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des\nSachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine\nHaltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend\nbeeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\nAnlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung\ndes Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB\n94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder\nVoreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\",\ndas heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO).\n\n5 Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf\nGrund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses\nam Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von\n§ 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in\neinem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt\n\nzu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend\nmacht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann\nAnlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des\nSachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche\nSachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020\naaO Rn. 8).\n\n6 Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn\nder Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen\nVerfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein,\nsondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, WM 2021,\n1109).\n\n7 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor. Seiner Erklärung vom 26. April 2021 zufolge hat der Vorsitzende Richter einen Volkswagen\nCC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben. Es besteht somit die naheliegende\nMöglichkeit, dass er im vorliegenden Rechtsstreit in wesentlichen Teilen den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen hat wie in eigener\nSache, ob nämlich Käufern von Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns, die mit\ndem hier in Rede stehenden Dieselmotor EA 189 nebst Abschalteinrichtung ausgestattet sind, Schadensersatzansprüche zustehen. Zudem steht die Beurteilung\nder Klageforderung in einem engen Zusammenhang mit der Bewertung des Verhaltens der Volkswagen AG. Dieser gegenüber erscheint der Vorsitzende Richter\n\nin Anbetracht seiner auf den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung\ngestützten Klage indes als \"Gegner\". Dieser Sachverhalt ist insgesamt geeignet,\nvom Standpunkt der Beklagten zu 2 aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an\nder Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters aufkommen zu lassen. Dabei genügt bereits der \"böse Schein\", die tatsächliche Einstellung des Richters ist insoweit nicht ausschlaggebend. Dass der Rechtsstreit\nzwischen dem Vorsitzenden Richter und der Volkswagen AG inzwischen mit einem Vergleich abgeschlossen worden ist, ist insoweit ohne Belang, weil das betreffende Verfahren noch nicht lange Zeit zurückliegt.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 10.05.2019 - 18 O 213/18 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.2020 - I-21 U 120/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-10/iii-zr-256-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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