{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-06-10_2_StR_154_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR154.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-06-10","aktenzeichen":"2 StR 154/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 154/21\n\nvom\n10. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR154.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit sie die mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2020 angeordnete Einziehung betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 78.796,65 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 50 Euro als Gesamtschuldner haftet.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls jeweils in elf Fällen unter\nEinbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2020 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die dort angeordnete Einziehungsentscheidung hat\nes aufrechterhalten; zugleich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 57.082 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der nicht\nausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung.\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\n3 2. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 24. Juni 2020 angeordnete Einziehung des Wertersatzes in Höhe\nvon 21.714,65 Euro aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2\nStGB nicht in Einklang.\n\n4 Sofern – wie hier – das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen\nenthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen\ndes § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20, juris Rn. 1; Urteil vom\n22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7;\nSchäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl.,\nRn. 1262). Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab.\n\nDas angefochtene Urteil weist aus, dass das Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB zutreffend angewendet, keinen niedrigeren Betrag\nfestgesetzt hätte.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bonn, 18.12.2020 - 23 KLs 18/20 668 Js 38/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-10/2-str-154-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-10/2-str-154-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:39.112221+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-10/2-str-154-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2021-06-10","dockets":["2 StR 154/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR154.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-06-10_2_StR_154_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR154.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.06.2021 – 2 StR 154/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-10/2-str-154-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit sie die mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2020 angeordnete Einziehung betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 78.796,65 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 50 Euro als Gesamtschuldner haftet.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:39.112221+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}